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70/05 SchulpflichtNorm
SchPflG 1985 §11 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/10/0061 97/10/0062Rechtssatz
§ 11 Abs 4 SchPflG schließt eine Auslegung aus, wonach der zureichende Erfolg des Unterrichts, wenn die vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden wurde, durch anderweitige Ermittlungsmethoden geprüft und in anderer Form nachgewiesen werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997100060.X03Im RIS seit
02.07.2001