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70/05 SchulpflichtNorm
SchPflG 1985 §11 Abs4;Rechtssatz
Eine rechtliche Grundlage für eine Vorgangsweise der zur Entscheidung nach § 11 Abs 4 SchPflG berufenen Behörde, den Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts durch eine Prüfung an einer entsprechenden Schule ungeachtet des Umstandes, daß das Ergebnis der Externistenprüfung nach § 11 Abs 4 SchPflG als "Nicht bestanden" beurkundet wurde, im Hinblick auf bei der Prüfung allenfalls unterlaufene Verfahrensmängel oder die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung als erbracht anzusehen, besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100187.X04Im RIS seit
02.07.2001