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70/05 SchulpflichtNorm
SchPflG 1985 §11 Abs4;Rechtssatz
Der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des § 11 Abs 4 SchPflG kann nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung (vgl § 42 Abs 14 SchUG) erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit "bestanden" beurkundet wurde (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000100187.X03Im RIS seit
19.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.05.2014