RS Vwgh 2001/4/25 2000/10/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2001
beobachten
merken

Index

70/05 Schulpflicht
70/06 Schulunterricht

Norm

SchPflG 1985 §11 Abs4;
SchUG 1986 §42 Abs14;

Rechtssatz

Der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des § 11 Abs 4 SchPflG kann nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung (vgl § 42 Abs 14 SchUG) erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit "bestanden" beurkundet wurde (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100187.X03

Im RIS seit

19.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten