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70/05 SchulpflichtNorm
SchPflG 1985 §11 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/10/0061 97/10/0062Rechtssatz
Es besteht kein Zweifel, daß sich das Gesetz sowohl mit dem Begriff "Erfolg des Unterrichts" als auch mit dem Erfordernis des Nachweises desselben durch eine Prüfung auf das einzelne schulpflichtige Kind und nicht auf die Qualität der Privatschule bzw des häuslichen Unterrichts bezieht; denn der "Erfolg des Unterrichts" kann nur unter dem Gesichtspunkt seiner Auswirkungen auf Eigenschaften, Fähigkeiten und Leistungen des betreffenden Kindes beurteilt und einer "Prüfung" unterzogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997100060.X02Im RIS seit
02.07.2001