RS Vwgh 1997/4/28 97/10/0060

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Veröffentlicht am 28.04.1997
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Index

70/05 Schulpflicht
70/06 Schulunterricht

Norm

SchPflG 1985 §11 Abs4;
SchUG 1986 §42 Abs14;
SchUG ExternistenprüfungsV 1979 §1 Abs3;
SchUG ExternistenprüfungsV 1979 §20 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/10/0061 97/10/0062

Rechtssatz

Es besteht kein Zweifel, daß sich das Gesetz sowohl mit dem Begriff "Erfolg des Unterrichts" als auch mit dem Erfordernis des Nachweises desselben durch eine Prüfung auf das einzelne schulpflichtige Kind und nicht auf die Qualität der Privatschule bzw des häuslichen Unterrichts bezieht; denn der "Erfolg des Unterrichts" kann nur unter dem Gesichtspunkt seiner Auswirkungen auf Eigenschaften, Fähigkeiten und Leistungen des betreffenden Kindes beurteilt und einer "Prüfung" unterzogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100060.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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