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70/05 SchulpflichtNorm
SchPflG 1985 §1 Abs1;Rechtssatz
Eine Regelung, derzufolge Zeiten, in denen einem Kind vor Erreichung der Schulpflicht häuslicher Unterricht erteilt wurde, in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht einzurechnen wären, sieht das Gesetz nicht vor; häuslicher Unterricht vor Erreichung der Schulpflicht ist auf die Dauer der allgemeinen Schulpflicht daher nicht anzurechnen. Eine solche Regelung wäre im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht geboten, weil häuslicher Unterricht eine eigene Form der Bildungsvermittlung darstellt, die den Regelungen über die schulische Ausbildung nicht unterworfen ist (vgl. auch den die beschwerdeführende Partei betreffenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2008, B 1954/08).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008100332.X03Im RIS seit
22.02.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013