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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/10/0193Rechtssatz
Es besteht keine Grundlage dafür, auch nach einem Wechsel des Wohnsitzes die Zuständigkeit für die Anordnung nach § 11 Abs 4 SchPflG weiterhin an die zur Zeit der Anzeige des häuslichen Unterrichtes nach § 11 Abs 3 SchPflG im vergangenen Schuljahr gegebene Sachlage anzuknüpfen.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseAllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100188.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
25.10.2010