Der Beschwerdeführer wurde, nachdem ein erstes Straferkenntnis im Instanzenzug aufgehoben und die Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen wurde, von dieser in der Folge für schuldig erkannt, er habe als selbständiger Unternehmer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Februar ... mehr lesen...
Mit Erkenntnis des Spruchsenates der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe: 1. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate Dezember 1997 und April bis August 1998 in Höhe von S 63.241,-- wissentlich bewirkt, 2. Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Februar und April bis Oktober 1997 sowie Jänner bis September ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §49 Abs1 lita;
Rechtssatz: Der in der Bestimmung des § 49 Abs. 1 FinStrG geforderte Vorsatz muss sich (bloß) auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2008:2008150020.X01 Im RIS s... mehr lesen...
1. Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum Geschäftsführer der H GmbH; diese war persönlich haftende Gesellschafterin der H GmbH & Co KG. Bei der KG fand eine Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1997 bis 1999 statt. Hiebei wurde festgestellt, dass trotz Verpflichtung zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen auf Grund des Bescheides vom 30. Oktober 1998 für den Zeitraum September 2000 keine Anmeldung erfolgt sei. Weiters wurden für den Zeitraum Jänner bis November 2000 Abfuhrd... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §49 Abs1;
Rechtssatz: Der in der Bestimmung des § 49 Abs. 1 FinStrG geforderte Vorsatz muss sich bloß auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, 2006/14/0046). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §49 Abs1 lita;FinStrG §8 Abs1;FinStrG §98 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/13/0036 E 17. Dezember 2003 RS 7
(hier nur letzter Satz) Stammrechtssatz Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Die maßgebenden Hinterziehung... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §49 Abs1 lita;FinStrG §9;
Rechtssatz: Im Beschwerdefall wurde die Höhe der geschuldeten Beträge dem Finanzamt nicht bekannt gegeben. Ob den Beschwerdeführer an dieser Unterlassung ein Verschulden trifft, ist für die Verwirklichung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG irrelevant. Auch ein Rechtsirrtum über das Vorliegen eine... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §49 Abs1 lita;
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung schließen Zahlungsschwierigkeiten oder der Umstand, dass der einem Abgabepflichtigen eingeräumte Kreditrahmen erschöpft ist, die Annahme von Vorsatz im Rahmen des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keineswegs aus (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 7. Juni 1973, 1859/71, vom 30. Mai 1995, 93/13/0217, vo... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind (Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und Lohnabgaben), nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und auch nicht die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben, und zwar Umsatzsteuer Jänner bis Dezember 1996 in Höhe von 4,609.633 S, Umsatzsteuer Jänner bis Dezember 1997 in Höhe von 1,029.230 S, Umsatzsteuer Jänner bis März... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §49 Abs1 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/13/0222 E 29. September 2004 RS 1
(hier ohne letzten Satz) Stammrechtssatz Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten. Ob... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §49 Abs1 lita;FinStrG §9;
Rechtssatz: Ein bloßer Irrtum über die Strafbarkeit eines Verhaltens steht dem Vorsatz in Bezug auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben nicht entgegen. Ein solcher Irrtum ist finanzstrafrechtlich unbeachtlich (Hinweis E 31. März 1998, 96/13/0004). Das Bewusstse... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG und § 49 Abs. 1 lit. a und b FinStrG eine Geldstrafe von EUR 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, seiner gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bes... mehr lesen...
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit dem Straferkenntnis erster Instanz vom 27. November 2002 der Finanzordnungswidrigkeit(en) nach § 49 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum Juli bis Dezember 2000 in Höhe von 2,340.993 S (170.127 EUR) für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 49 Abs. 2 (iVm § 21 Abs. 1 und 2) FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von 7.500 EUR bzw. (gemäß § 20 FinStrG) eine Ersatzfreiheitsstrafe von ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §49 Abs1 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/13/0222 E 29. September 2004 RS 1
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten. Ob d... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes für die Steiermark vom 26. November 1999 wurde der L GmbH die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, näher angeführte Grundstücke in H bis spätestens 31. Dezember 2002 mit sortiertem Abbruchmaterial aufzufüllen, um eine bebaubare Fläche für die Errichtung einer Recyclinganlage sowie der erforderlichen Fahr-, Zwischenlager- und Manipulationsflächen zu erhalten. Mit Schreiben vom 3. März 2001 teilte das Hauptzollamt Graz der L GmbH mit, eine u.a. a... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §33;FinStrG §49 Abs1;
Rechtssatz: Die Abgrenzung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 FinStrG zur Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG ist darin zu suchen, dass bei der Abgabenhinterziehung neben der Nichtentrichtung von selbst zu berechnenden Abgaben noch eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspfl... mehr lesen...
Die Mitteilung des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 25. Mai 2000, dass gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird, weil der Verdacht bestehe, dass er als Geschäftsführer der A-GmbH Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner 1996 bis Jänner 2000 (510.907 S), Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag für Jänner 1998 bis Dezember 1999 (149.455 S und 51.790 S) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und dadurch eine Finanzordnungsw... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §175 Abs6;FinStrG §49 Abs1 lita;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Stattgebung - Finanzordnungswidrigkeit - Mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre schon wegen der Höhe der vorgeschriebenen Geldleistung (€ 68.000,--) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden (Hinweis B vom 17. November 1999, AW 99/09/0001). Daran ver... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war seit April 1988 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH, deren Betriebsgegenstand mit "Handel mit Waren aller Art" bestimmt worden war. Im Zuge einer die Jahre 1991 bis 1993 umfassenden Prüfung des Unternehmens der C. GmbH nahm der Prüfer wahr, dass im Prüfungszeitraum beträchtliche Einlagen in die Gesellschaft geleistet worden waren, deren Herkunft der Beschwerdeführer im Umfang von Beträgen in Höhe von S 111.000,-- im Jahr 1992 und S 85.000... mehr lesen...
Auf Grund einer vom Finanzamt am 2. Oktober 1996 gemäß § 82 Abs. 2 FinStrG erstatteten Anzeige legte die Staatsanwaltschaft Wien der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der B. GmbH mit Anklageschrift vom 27. Oktober 1998 das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Kalendermonate Dezember 1994 und Jänner 1995 sowie April bis September 1995 zur Last. Mit Urteil vom 20. Jän... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §49 Abs1 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/13/0222 E 29. September 2004 RS 1
(hier nur Satz 1 und 2) Stammrechtssatz Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten. Ob ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §49 Abs1;
Rechtssatz: Der in der Bestimmung des § 49 Abs. 1 FinStrG geforderte Vorsatz muss sich (bloß) auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten. Ob dem Steuerpflichten an der Unterlassung der in der genannten Bestimmung vorgesehenen strafbefreienden Meldung der geschuldeten Betr... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 13. Februar 1997 leitete das Finanzamt gegen die Beschwerdeführerin das Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, dass sie als Geschäftsführerin der I. GmbH Lohnsteuer für die Kalendermonate Juni bis Dezember 1994 und für das Jahr 1995 im Gesamtbetrag von S 117.460,-- sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für den gleichen Zeitraum in Höhe von S 81.999,-- nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet... mehr lesen...
Auf Grund einer vom Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz der Staatsanwaltschaft nach § 82 Abs. 2 FinStrG erstatteten Anzeige der Begehung eines Finanzvergehens durch den Beschwerdeführer wurde diesem in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 22. April 1999 zur Last gelegt, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 (richtig wohl: UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Vorauszahlungen von Umsatzsteuer für die Kalendermonate ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §49 Abs1 lita;
Rechtssatz: Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten. Ob den Steuerpflichtigen an der Unterlassung der in der genannten Bestimmung als strafbefreiend normier... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §79 Abs1;FinStrG §49 Abs1 lita;FinStrG §8 Abs1;
Rechtssatz: Strafbarkeit der Geschäftsführerin der GmbH nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG war nur dann zu bejahen, wenn ihr vorsätzliches Handeln insoweit angelastet werden konnte, als auf Grund nachprüfbarer Feststellungen feststand, dass sie es zu den jeweils r... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §211 Abs1 litg;EStG 1988 §79 Abs1;FinStrG §49 Abs1 lita;
Rechtssatz: Da die Bestimmungen über die Entrichtung von Abgaben auf die in § 79 Abs. 1 EStG 1988 normierte Verpflichtung des Arbeitgebers, die in einem Kalendermonat einzubehaltende Lohnsteuer spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem B... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §49 Abs1 lita;
Rechtssatz: Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten. Ob den Steuerpflichtigen an der Unterlassung... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §33 Abs2 lita;FinStrG §49 Abs1 lita;StGB §28;StGB §29;StGB §30;StGB §31;
Rechtssatz: Dass das Delikt nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu jenem nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in einem Verhältnis der "Scheinkonkurrenz" - etwa nach Art so genannter stillschweigender Subsidiarität (siehe hiezu die Ausführungen im Wiener Kommentar ... mehr lesen...