RS Vwgh 2005/6/15 2002/13/0172

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Veröffentlicht am 15.06.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §49 Abs1;

Rechtssatz

Der in der Bestimmung des § 49 Abs. 1 FinStrG geforderte Vorsatz muss sich (bloß) auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten. Ob dem Steuerpflichten an der Unterlassung der in der genannten Bestimmung vorgesehenen strafbefreienden Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist irrelevant (siehe die hg. Erkenntnisse vom 31. März 1998, 96/13/0004, vom 15. September 1999, 99/13/0110, vom 18. September 2003, 2001/15/0148, und vom 29. September 2004, 2000/13/0151, jeweils mit weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130172.X02

Im RIS seit

20.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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