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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §49 Abs1 lita;Rechtssatz
Im Beschwerdefall wurde die Höhe der geschuldeten Beträge dem Finanzamt nicht bekannt gegeben. Ob den Beschwerdeführer an dieser Unterlassung ein Verschulden trifft, ist für die Verwirklichung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG irrelevant. Auch ein Rechtsirrtum über das Vorliegen eines solchen Strafausschließungsgrundes würde einen Umstand darstellen, den der Abgabepflichtige selbst zu vertreten hätte (vgl. Fellner, Kommentar zum FinStrG, § 49, Rz. 6, mit Hinweisen auf die hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007150165.X06Im RIS seit
27.12.2007