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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
FinStrG §29 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde der SB in W, vertreten durch Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 12. Oktober 2001, Zl. RV/63-10/01, betreffend Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund einer vom Finanzamt am 2. Oktober 1996 gemäß § 82 Abs. 2 FinStrG erstatteten Anzeige legte die Staatsanwaltschaft Wien der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der B. GmbH mit Anklageschrift vom 27. Oktober 1998 das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Kalendermonate Dezember 1994 und Jänner 1995 sowie April bis September 1995 zur Last.
Mit Urteil vom 20. Jänner 1999 sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien die Beschwerdeführerin von diesem Anklagevorwurf nach § 214 FinStrG mit der Begründung frei, dass der Beschwerdeführerin der in § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geforderte Vorsatz nicht habe nachgewiesen werden können.
Nachdem die Amtsbeauftragte die Akten dem Spruchsenat im Sinne des § 124 Abs. 2 FinStrG zugeleitet hatte, beraumte der Vorsitzende des Spruchsenates die mündliche Verhandlung wegen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für den 10. November 1999 an. Für diesen Termin entschuldigte sich die Beschwerdeführerin mit einem bereits gebuchten Erholungsurlaub, woraufhin die Verhandlung vor dem Spruchsenat für den 17. Februar 2000 anberaumt wurde. Nachdem der Beschwerdeführerin die Ladung für diesen Termin nicht hatte zugestellt werden können, beraumte der Vorsitzende des Spruchsenates die Verhandlung für den 6. April 2000 an. In dieser Verhandlung, zu welcher die Beschwerdeführerin nicht erschienen war, brachte ihr Verteidiger vor, dass die Beschwerdeführerin nicht vorsätzlich gehandelt habe, dass "Selbstanzeigen eingebracht" und "die Ratenzahlungen eingehalten" worden seien. Nachdem der Verteidiger die Vernehmung zweier Zeuginnen zum Beweis dafür beantragt hatte, dass "allfällige Verspätungen" durch "Computerausfälle über lange Zeit" verursacht worden seien und sich die Beschwerdeführerin öfters im Ausland aufgehalten habe, wurde die Verhandlung vor dem Spruchsenat auf den 8. Juni 2000 erstreckt.
Am 29. Mai 2000 langte beim Finanzamt eine als "Beweisantrag" bezeichnete Eingabe des Verteidigers ein, in welcher weitwendiges Vorbringen erstattet und die Vernehmung von zehn namhaft gemachten Zeugen zum Beweis dafür beantragt wurde,
.) dass die Beschwerdeführerin mit dem Finanzamt "eine aufrechte Ratenvereinbarung seit Juni 1996 geschlossen habe und die Raten pünktlich bezahle",
.) dass "Störungen immer wieder durch Computerausfälle entstanden sind und Beträge nicht ordnungsgemäß zugeordnet werden konnten",
.) dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. März 1995 "eine ordnungsgemäße Selbstanzeige überstattet habe" und
.) dass "die Faxübermittlung des Faxes vom 19.02.1996 (Nachmeldung) tatsächlich stattgefunden hat".
Nachdem die Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 8. Juni 2000, zu welcher die Beschwerdeführerin erneut nicht erschienen war, auf den 7. September 2000 vertagt worden war, fand an diesem Tag die Verhandlung vor dem Spruchsenat in Anwesenheit der Beschwerdeführerin statt, welche sich in ihrer Vernehmung als nicht schuldig erklärte. Verantwortliche Geschäftsführerin des Unternehmens sei sie gewesen und es sei auch an ihr gelegen gewesen, die Überweisungen an das Finanzamt zu unterschreiben. Ursächlich für die Verspätungen seien EDV-Probleme bei der Erfassung der Kassenstände gewesen, um deren Behebung sie ihren Ehemann dringend gebeten habe. Da diese Probleme nicht hätten behoben werden können, habe die Beschwerdeführerin im Februar 1996 diesen Umstand dem Finanzamt mitgeteilt. Zu den Verspätungen hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Kalendermonate Dezember 1994 und Jänner 1995 sei es dadurch gekommen, dass sowohl sie als auch die Buchhalterin auf Auslandsurlaub gewesen seien, sodass Chaos im Büro geherrscht habe. Es habe auch Probleme bei der Umstellung betreffend Einfuhrumsatzsteuer gegeben sowie "branchenbedingt" finanzielle Schwierigkeiten. Zwei als Zeugen vernommene Buchhalterinnen berichteten über Schwierigkeiten mit der Erfassung der Kassenstände im Jahre 1995, welche der Ehemann der Beschwerdeführerin habe einheitlich erfassen wollen, was ihm aber nicht gelungen sei. Die Beschwerdeführerin gab ergänzend an, dass die einzige Möglichkeit der Ausstellung "händischer" Belege mit großem Aufwand verbunden gewesen wäre. Nach Aufrechterhaltung der Beweisanträge durch den Verteidiger verkündete der Vorsitzende des Spruchsenates das Straferkenntnis, mit welchem die Beschwerdeführerin schuldig erkannt wurde, als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortliche Geschäftsführerin der B. GmbH vorsätzlich die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Kalendermonate Dezember 1994 und Jänner 1995 sowie April bis September 1995 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben. Die Beschwerdeführerin wurde hiefür nach § 49 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von S 250.000,--, im Falle deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 50 Tagen, verurteilt. In der Begründung dieses Bescheides wurde festgestellt, dass es Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen sei, für die Abfuhr der monatlichen Abgaben des Unternehmens an das Finanzamt Sorge zu tragen. Die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Kalendermonate Dezember 1994 und Jänner 1995 seien erst mit Schreiben vom 29. März 1995 verspätet nachgemeldet und nicht entrichtet worden. Dieses Schreiben sei weder als Selbstanzeige bezeichnet, noch sei darin eine "verantwortliche natürliche Person" angeführt. Ursache der Verspätung sei ein Auslandsurlaub der Beschwerdeführerin gewesen, den sie gleichzeitig mit einem solchen der Buchhalterin konsumiert habe. Die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Kalendermonate April bis September 1995 seien erst erheblich verspätet, nämlich "angeblich mit Fax vom 19.2.1996" gemeldet und nicht gleichzeitig entrichtet worden. Auch diese Mitteilung sei weder als Selbstanzeige bezeichnet, noch werde darin eine natürliche Person angeführt, für welche die "Selbstanzeige" wirken solle. Voranmeldungen für die einzelnen Monate dieses Zeitraums seien erst am 21. Mai 1996 übermittelt worden, zu welchem Zeitpunkt dem Finanzamt ein Stundungsansuchen vom 27. Februar 1996 vorgelegen sei, in welchem die rückständige Umsatzsteuer des betroffenen Zeitraums noch gar nicht enthalten gewesen sei. Ursache für diese Verspätungen seien jedenfalls finanzielle Schwierigkeiten im Unternehmen gewesen, möglicherweise auch EDV-Probleme bei der Erfassung einzelner Kassastände. Die behauptete Unbenützbarkeit des EDV-Systems habe die Abgabe entsprechender Voranmeldungen und die Vorauszahlung der Umsatzsteuer nicht unmöglich gemacht, weil die Belege für den gesamten Voranmeldungszeitraum vorgelegen seien. Die gesetzlichen Termine habe die Beschwerdeführerin gekannt.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Amtsbeauftragte als auch die Beschwerdeführerin Berufung. Die Amtsbeauftragte bekämpfte die ihrer Ansicht nach zu geringe Strafhöhe, während die Beschwerdeführerin den Strafbescheid im vollen Umfang anfocht. Es sei ihr die vorgeworfene Tat nicht gesetzmäßig vorgehalten worden; der Hinweis in der Stellungnahme der Amtsbeauftragten auf das strafgerichtliche Urteil vom 20. Jänner 1999 übersehe, dass dieses auf Freispruch gelautet habe. Die Begründung des Strafbescheides sei unzulänglich. Die Dauer der Störung des EDV-Systems im Unternehmen hätte von der Behörde genau ermittelt werden müssen. Wenn vom Spruchsenat eingeräumt werde, dass "möglicherweise" EDV-Probleme die Verspätungen verursacht hätten, dann stehe dies in unauflöslichem Widerspruch zur Annahme von Vorsatz. Die unbestritten gebliebenen finanziellen Probleme des Unternehmens ließen keinen Rückschluss auf die Abgabe "verspäteter Umsatzmeldungen" zu. Das Parteiengehör sei verletzt worden, den schriftlich gestellten Beweisantrag habe die Behörde übergangen und die Beweiswürdigung sei unzulänglich. Zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin "nicht vorsätzlich gehandelt", rechtzeitig im eigenen Namen Selbstanzeige erstattet und Zahlung geleistet "bzw. Ratengesuche eingebracht" habe, werde die zeugenschaftliche Vernehmung der Amtsbeauftragten begehrt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin dahin Folge, dass der Schuldspruch hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Kalendermonate Dezember 1994 und Jänner 1995 aufgehoben und das Finanzstrafverfahren in diesem Umfang eingestellt wurde. Für das der Beschwerdeführerin nach Maßgabe des aufrecht gebliebenen Teilschuldspruches hinsichtlich der Kalendermonate April bis September "1990" (zufolge des unangefochten gebliebenen Berichtigungsbeschlusses vom 12. April 2002: "1995") mit einem anteiligen strafbestimmenden Wertbetrag von insgesamt S 3,339.461,-
- weiterhin zur Last fallende Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wurde die Beschwerdeführerin nach § 49 Abs. 2 FinStrG (unter "Mitabsprache" über den Berufungsantrag der Finanzstrafbehörde erster Instanz) zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 250.000,--, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 50 Tagen verurteilt. Hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Kalendermonate Dezember 1994 und Jänner 1995 fehle es am subjektiven Tatbestand, heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides. Was von der Beschwerdeführerin sonst aber gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebracht werde, vermöge nicht zu überzeugen. Zur Verfahrensrüge des Unterbleibens einer gesetzmäßigen Einleitung des Finanzstrafverfahrens sei die Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des § 54 Abs. 5 FinStrG hinzuweisen; im Falle eines Freispruches nach § 214 FinStrG komme eine bescheidmäßige Verfahrenseinleitung nicht in Betracht (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 23. Juni 1993, 92/15/0097). Ein Informationsdefizit der Beschwerdeführerin sei nicht zu erkennen, mit ihrem Hinweis auf den Freispruch im gerichtlichen Verfahren verkenne sie die Rechtsnatur dieses Freispruchs. Die vom Spruchsenat abgewiesenen Beweisanträge hätten "entscheidende Verteidigungsinteressen" der Beschwerdeführerin nicht berührt. Die Wirksamkeit einer Selbstanzeige nach § 29 Abs. 1 FinStrG sei aus ihrem Inhalt und nicht aus den Modalitäten sonstiger Kontakte abzuleiten. Eine solche Selbstanzeige könne nur für die Person wirken, für die sie erstattet werde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. November 2000, 2000/13/0207). Weiterer Klarstellungen durch Vernehmung von Finanzbeamten habe es damit nicht bedurft. Das Vorhandensein eines Störfaktors in der EDV-Anlage sei vom Verwaltungsgerichtshof eher als Anhaltspunkt für das Vorliegen von Vorsatz bei einer daraus resultierenden Pflichtverletzung gewertet worden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, 92/13/0278), weshalb es nicht relevant sei, mit welchen Reparaturzusagen die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Komplikationen der EDV-Anlage konfrontiert gewesen sei. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG pönalisiere den Vorsatz nicht fristgerechter Entrichtung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen, ohne dabei für die Berücksichtigung vom Abgabepflichtigen nicht persönlich zu vertretender Ursachen einen Spielraum zu eröffnen. Von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit der Bekanntgabe der Höhe des geschuldeten Betrages spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit sei kein Gebrauch gemacht worden. Die beantragte Vernehmung der angeführten Zeugen habe ohne Nachteil für die Beschwerdeführerin unterbleiben können. Aus welchen Gründen aus der Vernehmung der Amtsbeauftragten als Zeugin für die Beschwerdeführerin etwas zu gewinnen gewesen sein sollte, habe diese nicht plausibel gemacht. Das im erstinstanzlichen Strafbescheid verhängte Strafausmaß erweise sich unter Berücksichtigung der Strafberufung der Amtsbeauftragten nach Teilaufhebung des Schuldspruches für den verbleibenden Schuldspruch als sachadäquate Sanktion.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde, welche auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet hat, erwogen:
Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.
Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten. Ob den Steuerpflichtigen an der Unterlassung der in der genannten Bestimmung als strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist irrelevant (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. September 2004, 2000/13/0151 und 2002/13/0222, sowie vom 18. September 2003, 2001/15/0148).
Dass die Beschwerdeführerin am allein maßgeblichen Umstand des Ausbleibens der Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Kalendermonate April bis September 1995 spätestens am fünften Tag nach ihrer jeweiligen Fälligkeit jemals Zweifel gehegt hätte, lässt sich auch ihrem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen und hatte sie zu keiner Zeit behauptet. Ebenso wenig ist strittig, dass der - von jedem Verschulden unabhängige - Strafaufhebungsgrund der Bekanntgabe der Höhe der geschuldeten Beträge bis zu den jeweiligen Zeitpunkten des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht verwirklicht worden ist. Was die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem von ihr angezweifelten Vorliegen vorsätzlichen Handelns durch sie alles vorbringt, geht demnach ebenso ins Leere wie ihre Verfahrensrüge. Die Beweisthemen des von ihr schriftlich gestellten Beweisantrages waren samt und sonders irrelevant, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat. Dass die Beschwerdeführerin "seit Juni 1996" eine aufrechte Ratenvereinbarung geschlossen und diese erfüllt habe, hätte im Falle der Erweislichkeit dieses Sachverhaltes durch die beantragten Zeugenvernehmungen am Überschreiten der in § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Termine hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Kalendermonate April bis September 1995 nichts ändern können. Dass "Störungen immer wieder durch Computerausfälle entstanden" seien und "Beträge nicht ordnungsgemäß" hätten zugeordnet werden können, änderte an der Vorsätzlichkeit des Ausbleibens der in § 49 Abs. 1 lit. a angeführten Entrichtung auch nichts, wozu noch kommt, dass die Beschwerdeführerin der im Verwaltungsstrafverfahren getroffenen Feststellung, dass zufolge Vorhandenseins der Belege eine korrekte Umsatzsteuervorauszahlung ungeachtet bestehender EDV-Probleme ohnehin möglich gewesen wäre, nicht entgegengetreten ist. Das Beweisthema der "Überstattung" einer "ordnungsgemäßen Selbstanzeige" mit einem Schreiben vom 29. März 1995 war schon deswegen unerheblich, weil für strafbare Handlungen, die erst ab Juni 1995 begangen werden konnten, am 29. März 1995 nicht schon wirksam Selbstanzeige erstattet worden sein konnte. Ob das Telefax vom 19. Februar 1996 ("Nachmeldung") übermittelt wurde oder nicht, war auch bedeutungslos, weil die damit übermittelte Nachricht keinen Namen einer physischen Person enthalten hatte, für welche diese Nachricht als "Selbstanzeige" hätte wirken sollen, was nach zutreffender Rechtsansicht der belangten Behörde jegliche Wirkung dieses im Telefaxwege übermittelten (oder nicht übermittelten) Schreibens vom 19. Februar 1996 als Selbstanzeige im Sinne des § 29 Abs. 1 FinStrG verhindern musste (siehe hiezu neben dem schon im angefochtenen Bescheid zitierten hg. Erkenntnis vom 29. November 2000, 2000/13/0207, auch die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2002, 2001/13/0297, vom 24. Juni 2004, 2001/15/0134, und vom 20. Oktober 2004, 2002/14/0060). Von der Verwirklichung des Strafaufhebungsgrundes wirksamer Selbstanzeige hatte die belangte Behörde deshalb mit Recht nicht auszugehen. Dass die Beschwerdeführerin die in den wiedergegebenen Erkenntnissen vertretene Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis einer Benennung der physischen Person, für welche die Selbstanzeige wirken soll, nicht teilt, ist für den Verwaltungsgerichtshof mangels ausreichend tragfähiger Argumente kein ausreichender Grund, von dieser Rechtsanschauung abzurücken. Weshalb die in der Berufung beantragte Vernehmung der Amtsbeauftragten als Zeugin zur Wahrheitsfindung erforderlich und dazu geeignet gewesen sein sollte, die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid gelangen zu lassen, wurde im Verwaltungsverfahren nicht plausibel gemacht und wird auch in der Beschwerde nicht dargestellt. Was sich die Beschwerdeführerin von der Vernehmung jener Bediensteten der Abgabenverwaltung versprach, die gegen den erstinstanzlichen Strafbescheid wegen zu geringer Strafhöhe Berufung erhoben hatte, konnte sie bis zuletzt nicht erläutern. Soweit die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof auf ihr in der Berufung vorgetragenes Argument zurückkommt, es sei ihr die zur Last gelegte Tat nicht ausreichend deutlich vorgehalten worden, war dieser Einwand angesichts der im vorangegangenen gerichtlichen Finanzstrafverfahren überreichten Anklageschrift von Anfang an nicht nachvollziehbar. Den in der Beschwerdeschrift verschiedentlich getroffenen Hinweisen auf Vorschriften des AVG, des VStG und der BAO sei zusammengefasst erwidert, dass diese Gesetze in dem durch das Finanzstrafgesetz geregelten vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden waren.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. Juni 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002130048.X00Im RIS seit
21.07.2005