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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §49 Abs1 lita;Rechtssatz
Ein bloßer Irrtum über die Strafbarkeit eines Verhaltens steht dem Vorsatz in Bezug auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben nicht entgegen. Ein solcher Irrtum ist finanzstrafrechtlich unbeachtlich (Hinweis E 31. März 1998, 96/13/0004). Das Bewusstsein, ob das Gesetz Strafsanktionen vorsieht, ist weder für den Schuldvorwurf noch für die Strafbarkeit Voraussetzung. Für diese kommt es nur auf die Kenntnis des materiellen Unrechtsgehaltes an (Hinweis Leitner, Österreichisches Finanzstrafrecht2, 81).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005140077.X02Im RIS seit
23.03.2007