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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §211 Abs1 litg;Rechtssatz
Da die Bestimmungen über die Entrichtung von Abgaben auf die in § 79 Abs. 1 EStG 1988 normierte Verpflichtung des Arbeitgebers, die in einem Kalendermonat einzubehaltende Lohnsteuer spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen, anzuwenden sind und zufolge der Bestimmung des § 211 Abs. 1 lit. g BAO auch die Verwendung von Guthaben als Art der Entrichtung von Abgaben in Betracht kommt, können Gutschriften aufweisende Umsatzsteuervoranmeldungen, die zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der lohnabhängigen Abgaben ein Guthaben auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft herbeiführen, die Verpflichtung zur Abfuhr der Lohnsteuer und zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages unter der Bedingung einer die abzuführenden Beträge lohnabhängiger Abgaben offenlegenden Anmeldung dieser Abgaben grundsätzlich erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000130151.X02Im RIS seit
05.11.2004