TE Vwgh Beschluss 2006/12/21 AW 2006/15/0094

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Veröffentlicht am 21.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §175 Abs6;
FinStrG §179 Abs1;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §49 Abs1 lita;
FinStrG §49 Abs1 litb;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch K-S-F Rechtsanwälte-GmbH, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 4. Februar 2005, GZ. FSRV/0021-S/04, betreffend Finanzvergehen, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG und § 49 Abs. 1 lit. a und b FinStrG eine Geldstrafe von EUR 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, seiner gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 175 Abs. 6 FinStrG ist, wenn gegen die Verhängung einer Freiheitsstrafe Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof eingebracht wird, mit dem Vollzug dieser Strafe bis zur Entscheidung des Gerichtshofes zuzuwarten, es sei denn, dass Fluchtgefahr besteht. Die Bestimmungen über den Vollzug der Freiheitsstrafen gelten gemäß § 179 Abs. 1 FinStrG auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag ausschließlich damit, dass er über kein ausreichendes Vermögen verfüge und er zur Bedienung der verhängten Geldstrafe einen Kredit aufnehmen müsste.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt - nach dem vorstehend Gesagten - nur zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Nachteils in Betracht. Der Umstand allein, dass für die zur Entrichtung der Geldstrafe erforderliche Aufnahme von Fremdkapital Bankzinsen zu entrichten wären, stellt nach ständiger Rechtsprechung noch keinen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG unverhältnismäßigen Nachteil dar (vgl. für viele den hg. Beschluss vom 24. Mai 2000, AW 99/14/0035).

Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 21. Dezember 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006150094.A00

Im RIS seit

07.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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