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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §175 Abs6;Rechtssatz
Stattgebung - Finanzordnungswidrigkeit - Mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre schon wegen der Höhe der vorgeschriebenen Geldleistung (€ 68.000,--) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden (Hinweis B vom 17. November 1999, AW 99/09/0001). Daran vermag der Hinweis der belangten Behörde nichts zu ändern, dass sich die Geldstrafe als uneinbringlich erweisen wird und auf Grund des § 175 Abs. 6 FinStrG eine Freiheitsstrafe während des Laufes des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich nicht vollzogen werden darf.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005140022.A01Im RIS seit
21.10.2005