RS Vwgh 2005/9/5 AW 2005/14/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §175 Abs6;
FinStrG §49 Abs1 lita;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Finanzordnungswidrigkeit - Mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre schon wegen der Höhe der vorgeschriebenen Geldleistung (€ 68.000,--) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden (Hinweis B vom 17. November 1999, AW 99/09/0001). Daran vermag der Hinweis der belangten Behörde nichts zu ändern, dass sich die Geldstrafe als uneinbringlich erweisen wird und auf Grund des § 175 Abs. 6 FinStrG eine Freiheitsstrafe während des Laufes des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich nicht vollzogen werden darf.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005140022.A01

Im RIS seit

21.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten