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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FinStrG §175 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 15. Februar 2005, Zl. FSRV/0035-W/04, betreffend Finanzordnungswidrigkeit, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, als Geschäftsführer einer GmbH vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach deren Fälligkeit entrichtet bzw. die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben zu haben. Er habe dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, weshalb eine Geldstrafe von EUR 68.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Tage) verhängt wurde.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stellte der Beschwerdeführer auch den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da der Vollzug der Geldstrafe zu einem unverhältnismäßigen finanziellen Nachteil führte und existenzgefährdend wäre.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde dazu Stellung genommen und sich in der Gegenschrift gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.
§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet (auszugsweise):
"(1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre."
Mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre schon wegen der Höhe der vorgeschriebenen Geldleistung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden (vgl. den hg. Beschluss vom 17. November 1999, AW 99/09/0001). Daran vermag der Hinweis der belangten Behörde nichts zu ändern, dass sich die Geldstrafe als uneinbringlich erweisen wird und auf Grund der Bestimmung des § 175 Abs. 6 FinStrG eine Freiheitsstrafe während des Laufes des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich nicht vollzogen werden darf.
Zwingende öffentliche Interessen hat die belangte Behörde nicht geltend gemacht. Auch dem Verwaltungsgerichtshof sind keine Umstände erkennbar, die ein Vorliegen derartiger zwingender öffentlicher Interessen indizierten, weshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben war. Wien, am 5. September 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005140022.A00Im RIS seit
21.10.2005