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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FinStrG §49 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde des FK in W, vertreten durch Dr. Gerold Wietrzyk, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 12. Juni 2001, Zl. RV/81- 10/01, betreffend Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Schuldspruches nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und des Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war seit April 1988 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH, deren Betriebsgegenstand mit "Handel mit Waren aller Art" bestimmt worden war.
Im Zuge einer die Jahre 1991 bis 1993 umfassenden Prüfung des Unternehmens der C. GmbH nahm der Prüfer wahr, dass im Prüfungszeitraum beträchtliche Einlagen in die Gesellschaft geleistet worden waren, deren Herkunft der Beschwerdeführer im Umfang von Beträgen in Höhe von S 111.000,-- im Jahr 1992 und S 85.000,-- im Jahr 1993 nicht habe aufklären können. Darüber hinaus sei festzustellen gewesen, dass diese Einlagen erst bei Erstellung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und der jährlichen Abschlussarbeiten "nachgebucht" worden seien, um eventuellen "Kassaminusständen" vorzubeugen. Konkrete Geschäftsvorgänge seien für diese "Kassaeigeneinlagen" nicht gegeben gewesen. Aus der materiellen Unrichtigkeit des Kassabuches resultiere die Berechtigung zur Schätzung, in deren Rahmen die Beträge der Jahre 1992 und 1993, deren Herkunft nicht habe aufgeklärt werden können, den Umsätzen der Gesellschaft hinzugeschätzt, der Umsatzsteuer unterworfen und gleichzeitig als verdeckte Ausschüttungen der C. GmbH an den Beschwerdeführer beurteilt wurden. Für den Zeitraum Jänner bis Juni 1995 wurden dem Prüfer im Rahmen einer Selbstanzeige Umsatzsteuervoranmeldungen übergeben.
Mit Bescheid vom 3. April 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes eingeleitet, dass er als Geschäftsführer der C. GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Kalendermonate Jänner bis April 1995 im Betrag von "S 347.347,--" bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, ferner unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt habe, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht oder zu niedrig festgesetzt worden seien, nämlich Umsatzsteuer für das Jahr 1992 im Ausmaß von S 22.200,-- und für das Jahr 1993 im Ausmaß von S 17.000,--, sowie dass Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht entrichtet worden seien, nämlich Kapitalertragsteuer für das Jahr 1992 im Betrag von S 44.400,-- und für das Jahr 1993 im Betrag von S 34.000,--.
Vom Finanzamt als Beschuldigter niederschriftlich vernommen, gab der Beschwerdeführer am 7. Mai 1997 an, er sei im Jahre 1981 aus dem Iran nach Österreich gekommen und habe wegen Verlustes aller Geldmittel völlig neu anfangen müssen. Die Gesellschaft, welche er schon mit Schulden übernommen habe, betreibe einen Lebensmittelhandel. Die Grundaufzeichnungen führe der Beschwerdeführer selbst und er schicke die Unterlagen monatlich an den Steuerberater. Dieser habe nur die Bilanzen gemacht, keine Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und dem Beschwerdeführer auch keine Erlagscheine übermittelt. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass er Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen müsse. Im Zuge der Betriebsprüfung habe der Steuerberater dem Beschwerdeführer empfohlen, Selbstanzeige zu erstatten. Für das Bankkonto sei nur der Beschwerdeführer zeichnungsberechtigt. Die im Prüfungsbericht erwähnten Einlagen in die Gesellschaft stammten aus "Geldern aus dem Iran". Der Beschwerdeführer habe nach der Selbstanzeige um Ratenzahlung angesucht, habe aber nicht alles bezahlen können.
Der im strittigen Zeitraum mit den steuerlichen Agenden der C. GmbH betraut gewesene Steuerberater gab vom Finanzamt als Zeuge vernommen an, nur einmal im Jahr die Unterlagen für die beiden von ihm betreuten Gesellschaften des Beschwerdeführers erhalten zu haben. Er habe vor der Prüfung keine Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und bei Prüfungsbeginn die Aufzeichnungen nacherstellt und für den Zeitraum Jänner bis Juni 1995 eine Selbstanzeige eingebracht. Der Steuerberater habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er für ihn nicht die Buchhaltung machen und ihm auch die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht erstellen könne. Es habe der Beschwerdeführer dann eine Angestellte gehabt, welche jedoch auch nicht in der Lage gewesen sei, ein Kassabuch zu führen. Im Jahre 1994 habe der Steuerberater die Bilanz für das Jahr 1992 erstellt und habe dabei bemerkt, dass zumindest vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben seien. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 1994 habe der Steuerberater erstellt. In den Jahren 1992 und 1993 habe der Steuerberater mehrmals versucht, ein Kassabuch mit dem Beschwerdeführer zu führen, und ihm eingeschärft, dass es keine Minusstände geben dürfe. Hinsichtlich der Einlagen in die Gesellschaft habe der Beschwerdeführer dem Steuerberater erzählt, dass das Geld aus dem Iran stamme und dass er dies auch belegen könne.
Am 4. Juni 1997 übermittelte die Amtsbeauftragte die Akten dem Spruchsenat nach § 124 Abs. 2 FinStrG mit einer Stellungnahme, in welcher zum Verschulden des Beschwerdeführers dargelegt wurde, dass angesichts der Übermittlung der Zahllasten für die vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen im Jahre 1994 durch den Steuerberater nach Übergabe der Unterlagen durch den Beschwerdeführer und der augenscheinlichen Vornahme der "Erlagscheinmeldungen" im Jahre 1994 durch den Beschwerdeführer dieser die Verpflichtung zur Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen gekannt haben müsse. Hinsichtlich der Einlagen in die Gesellschaft habe im Zuge der Prüfung "kein ausreichender Nachweis erbracht" werden können.
In der Verhandlung vor dem Spruchsenat am 29. September 1997 bekannte sich der Beschwerdeführer nicht schuldig, räumte aber ein, seit Gründung der C. GmbH deren Geschäftsführer und als solcher für die Abführung der Steuern verantwortlich zu sein. Er habe von Beginn an Steuerberater beauftragt und selbst die Grundaufzeichnungen geführt. Während die zuvor beschäftigte Steuerberaterin dem Beschwerdeführer jeden Monat Erlagscheine zur Einzahlung an das Finanzamt übermittelt habe, habe dies der in der Folge betraute Steuerberater unterlassen. Der nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses nunmehr neu betraute Steuerberater schicke dem Beschwerdeführer jetzt wieder jeden Monat ausgefüllte Erlagscheine. Der Beschwerdeführer habe den Steuerberater wiederholt aufgefordert, ihm bekannt zu geben, was er zu bezahlen habe, denn der Beschwerdeführer wisse ja, dass man Steuern zahlen müsse. Der Steuerberater habe aber "alles immer hinausgeschoben und war eigentlich untätig". Die Einlagen in die Gesellschaft seien eigenes Geld des Beschwerdeführers gewesen, welcher im Iran Unternehmen und Haus verkauft und den Erlös bis zum Jahre 1994 in Teilbeträgen erhalten habe.
In der Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 17. November 1997 wurde der Prüfer als Zeuge vernommen und gab an, dass ihm der Steuerberater mitgeteilt habe, vom Beschwerdeführer nicht rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen zur Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen bekommen zu haben. Hinsichtlich der Einlagen in die Gesellschaft gab der Prüfer an, dass ein zu hoher Geldbestand vorhanden gewesen sei, welchen der Beschwerdeführer damit erklärt habe, dass dies Gelder seien, die er aus einer früheren Tätigkeit in Teheran "immer wieder bekomme". Überprüfbar sei ein solches Vorbringen nicht. Einen Teil dieser Einlagen "haben wir als zutreffend bzw. als nicht aufklärbar gezählt, ein Teil ist für mich nicht erklärbar". Was über die Nationalbank hereingekommen sei, sei als korrekt angesehen worden, nicht jedoch jene Beträge, für die keine Nachweise vorhanden gewesen seien. Es seien Geldflüsse an den Beschwerdeführer anerkannt worden, die nicht über die Nationalbank gegangen seien, "derartige Geldflüsse habe es gar nicht gegeben", in diesen Fällen seien es aber Banküberweisungen gewesen, die "eine gewisse Rückverfolgung" erlaubt hätten.
In der Spruchsenatsverhandlung vom 26. Jänner 1998 kam es zur Vernehmung des im strittigen Zeitraum beauftragten Steuerberaters, der angab, sich die Unterlagen entweder vom Beschwerdeführer geholt oder sie von diesem geschickt bekommen zu haben. Ab 1994 sei zufolge gestiegenen Umsatzes die vierteljährliche Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich geworden. Für das erste Quartal des Jahres 1994 habe der Steuerberater die Umsatzsteuervoranmeldung am 30. Mai 1994 eingebracht, tatsächlich hätte auf Grund des Umsatzes schon eine Verpflichtung zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen bestanden. Für die Monate Jänner bis April 1995 habe der Beschwerdeführer dem Steuerberater die Unterlagen nicht geschickt. Als der Beschwerdeführer dem Steuerberater von einem größeren Umsatz erzählt habe, habe der Steuerberater ihm empfohlen, einen größeren Betrag an das Finanzamt zu überweisen. Nach der Prüfung sei das Vertretungsverhältnis beendet worden. Der Beschwerdeführer gab zu, die Belege doch nicht regelmäßig monatlich an den Steuerberater geschickt zu haben. Der Steuerberater sagte daraufhin aus, Anfang 1995 noch der Meinung gewesen zu sein, dass die Umsatzsteuer nur vierteljährlich zu melden sei. Nach Vorhalt, dass für die Zeit ab Jänner 1995 weder monatliche noch vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden seien, gab der Steuerberater an, dass dies deswegen nicht geschehen sei, weil er keine Unterlagen gehabt habe und der Beschwerdeführer dazu nicht in der Lage gewesen sei, woraufhin der Beschwerdeführer wieder erklärte, die Unterlagen "immer rechtzeitig und vollständig" dem Steuerberater geschickt zu haben.
Mit Straferkenntnis vom 26. Jänner 1998 erkannte der Spruchsenat den Beschwerdeführer im Sinne des im Einleitungsbescheid formulierten Tatverdachtes schuldig, das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie nach § 33 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und lit. b leg. cit. begangen zu haben, wobei die Summe der verkürzten Umsatzsteuervoranmeldungsbeträge für die Kalendermonate Jänner bis April 1995 nicht wie im Einleitungsbescheid mit S 347.347,--, sondern mit dem Betrag von S 303.122,-- beziffert wurde. Der Beschwerdeführer wurde deswegen nach dem § 33 Abs. 5 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs. 1 leg. cit. mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 125.000,--, für den Fall deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen, bestraft. In der Begründung dieses erstinstanzlichen Bescheides traf der Spruchsenat die Sachverhaltsfeststellungen, dass der Beschwerdeführer die Geldbeträge, deren Herkunft nicht habe aufgeklärt werden können, durch Umsätze der Gesellschaft erwirtschaftet habe, für welche Umsatzsteuer bewusst nicht entrichtet worden sei, was auch für die angefallene Kapitalertragsteuer zu gelten habe. In den Monaten Jänner bis April 1995 habe der Beschwerdeführer bewusst keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und keine Zahllasten entrichtet und eine Verkürzung der Steuerleistung dabei für gewiss gehalten. Die Feststellungen hinsichtlich der auffällig gewordenen Gesellschaftseinlagen für die Jahre 1992 und 1993 fänden ihre Begründung im Ergebnis der Betriebsprüfung und in der Aussage des Prüfers sowie teilweise auch in der Verantwortung des Beschwerdeführers. In der "Kernfrage der Beweiswürdigung" für das Jahr 1995 seien die Bekundungen des Steuerberater glaubwürdiger als die des Beschwerdeführers, welcher von seinen anfänglichen Unschuldsbeteuerungen und Schuldzuweisungen an den Steuerberater gegen Schluss des Beweisverfahrens abgerückt sei. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als Student der Wirtschaftsuniversität Wien, der Geschäfte betreibe, steuerliche Fristen einfacher Art wohl kenne und eine Steuerverkürzung daher für gewiss halte.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Einlagen in die Gesellschaft in den Jahren 1992 und 1993 seine Verantwortung, dass die Einlagen aus seinem Privatvermögen getätigt worden seien, das aus "Vermögensveräußerungen im Iran" gestammt habe. Da die Schuldner aus diesen Veräußerungsgeschäften ihre Schulden großteils "in Ratenzahlungen in Bargeld" beglichen hätten, existierten darüber keine Belege. Wirke sich dieser Beweisnotstand des Beschwerdeführers im Abgabenverfahren auch zu seinem Nachteil aus, so dürfe dies für den Bereich des Finanzstrafverfahrens nicht gelten, sodass mangels Bindung der Ergebnisse der Abgabenbescheide für das Finanzstrafverfahren "zusätzliche Ausführungen der Finanzstrafbehörde zu diesem Punkt" erforderlich gewesen wären, welche in der Begründung des Strafbescheides jedoch fehlten. Soweit der Spruchsenat seine Sachverhaltsfeststellungen zu diesem Punkt auch auf die Verantwortung des Beschwerdeführers stütze, müsse dies als aktenwidrig angesehen werden, weil der Beschwerdeführer niemals "Schwarzumsätze" getätigt und daher solche auch nicht zugegeben habe. Zur Frage der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis April 1995 ergebe sich aus einem in Kopie angeschlossenen Schreiben des Beschwerdeführers an den Steuerberater vom 15. Mai 1995, dass der Beschwerdeführer seinen damaligen Steuerberater wiederholt aufgefordert habe, ihm Umsatzsteuervoranmeldungen zur Einreichung an das Finanzamt zu übermitteln und den an das Finanzamt zu überweisenden Betrag zu nennen. Dass von Februar bis Juni 1995 monatlich Belege an den Steuerberater übermittelt worden seien, lasse sich einer beigelegten Liste entnehmen. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung seien nicht erfüllt. Zum Hinweis des Spruchsenates auf die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Student der Wirtschaftsuniversität sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer lediglich inskribiert, Lehrveranstaltungen aber nicht besucht habe, weil er zum Zwecke der Bestreitung seines Lebensunterhaltes habe arbeiten müssen.
Diese Berufung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 26. Juli 1999 zurückgewiesen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Februar 2001, 2000/13/0077, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.
In der im Verfahren vor der belangten Behörde sodann durchgeführten mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2001 gab der Beschwerdeführer an, aus seiner Sicht alle ihm möglichen Schritte zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen gesetzt zu haben. Die im Rahmen der Prüfung festgestellten Unzukömmlichkeiten seien "allein im Bereich des Steuerberaters" gelegen, welcher wiederholte Anfragen des Beschwerdeführers mit dem Hinweis darauf beantwortet habe, dass er "das schon machen" werde. Da ihm durch das Verhalten des Steuerberaters Bedenken entstanden seien, habe sich der Beschwerdeführer aus eigener Initiative mit dem Finanzamt in Verbindung gesetzt und dort eine konkrete Anleitung zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten erhalten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers wegen des Ausspruches über die Schuld teilweise und zwar dahin Folge, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis in seinem Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie im Strafausspruch aufgehoben und der Beschwerdeführer im Umfang der Aufhebung schuldig erkannt wurde, vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis April 1995 im Gesamtbetrag von S 303.122,-- nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet "und bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe der jeweiligen Zahllasten der zuständigen Abgabenbehörde bekannt gegeben" zu haben. Der Beschwerdeführer habe hiedurch das Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Hiefür sowie für die ihm nach den unberührt gebliebenen Schuldsprüchen des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. a und b FinStrG weiterhin zur Last fallenden Finanzvergehen wurde der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 in Verbindung mit 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 65.000,--, im Fall deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Tagen, verurteilt. Im Übrigen wurde der Schuldberufung nicht Folge gegeben und der Beschwerdeführer mit seiner Strafberufung auf die Neubemessung der Strafe verwiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, sich "nach Maßgabe der in der Berufungsverhandlung erzielten Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen" davon überzeugt zu haben, dass die Verfahrensergebnisse insgesamt nicht ausreichten, dem Beschwerdeführer mit der für einen finanzstrafrechtlichen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit die zur subjektiven Tatbestandsverwirklichung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG "entscheidenden Kriterien" anzulasten. Angesichts einer "letztlich richtig erklärten" Umsatzsteuer für das Jahr 1995 und urkundlich belegten Auffassungsunterschieden zwischen dem Beschuldigten und dem Steuerberater über den Umfang "jener wechselseitigen Aktivitäten, die jeder von ihnen bei der Wahrnehmung der die Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium betreffenden steuerlichen Unternehmensbelange zu entfalten hatte", lasse sich nicht mit Bestimmtheit feststellen, dass der Beschwerdeführer die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für gewiss gehalten habe. Mangels exakter Detailkenntnisse des Beschwerdeführers sei im Zweifel nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der damals gegebenen Sachlage "zwar die nicht fristgerechte Meldung der auf die Umsatzsteuervorauszahlungen entfallenden Zahllasten ernsthaft erwog und sich damit abfand, den damit allenfalls verbundenen Verkürzungserfolg jedoch überhaupt nicht bedachte, geschweige denn davon wusste". Aus der Sicht der "zumindest teilweise kontroversiellen Begegnung" zwischen dem Beschwerdeführer und dem Steuerberater ließen sich demnach mit der gebotenen Zuverlässigkeit nur die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bejahen, in welcher Hinsicht der Schuldspruch abzuändern gewesen sei. "Schließen doch die vom (Beschwerdeführer) selbst eingeräumten, gezielt auf Umsatzsteuervoranmeldungen ausgerichteten Kontaktaufnahmen mit dem Steuerberater ein redliches Geschäftsführervertrauen auf fristgerechte Offenlegung der entsprechenden Zahllasten gegenüber der Abgabenbehörde geradezu denknotwendig aus." Keine Berechtigung komme der Berufung in der Bekämpfung der Fakten des Jahres 1992 und 1993 zu. Dass der Spruchsenat "der Reklamation sukzessiver Verfügbarkeit von Barmitteln aus einem Jahre zurückliegenden Hausverkauf im Iran in dem Umfang die Glaubwürdigkeit abgesprochen" habe, in welchem keine Nachweise hätten erbracht werden können, sei unbedenklich. Liege es doch auf der Hand, dass der wirtschaftlich versierte Beschwerdeführer im Falle der Richtigkeit seiner Sachverhaltsversion die fiskalische Bedeutung der Geldtransfers erkannt und für ihre ordnungsgemäße Belegbarkeit vorgesorgt hätte. Die erstinstanzliche Annahme, dass der Geldüberhang auf Schwarzumsätzen beruhe, entbehre nicht der erforderlichen Plausibilität.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde, welche auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet hat, erwogen:
Seinem Schuldspruch im Zusammenhang mit dem Vorwurf von "Schwarzumsätzen" der Gesellschaft in den Jahren 1992 und 1993 setzt der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Bestreitung solcher Umsätze im Tatsachenbereich mit dem Vorbringen entgegen, die vom Prüfer als unerklärt angesehenen Geldbestände hätten aus Veräußerungen seines Vermögens im Iran hergerührt. Da der Beschwerdeführer vor dem Spruchsenat nie einbekannt habe, Schwarzumsätze getätigt zu haben, sei die Untermauerung der gegenteiligen Sachverhaltsfeststellung im erstinstanzlichen Bescheid durch den Hinweis auf die Verantwortung des Beschwerdeführers als aktenwidrig zu beurteilen. Angesichts der im Iran damals herrschenden politischen Situation seien Auslandsüberweisungen aus dem Iran nicht möglich gewesen. Der dadurch ausgelöste Beweisnotstand des Beschwerdeführers dürfe im Finanzstrafverfahren nicht zu seinen Lasten gehen. Die schon in der Berufung angeregte weiter gehende Überprüfung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde hätte zum Ergebnis geführt, dass diesbezüglich die Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung nicht vorliegen.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Auch im Finanzstrafverfahren begründet ein Fehler der behördlichen Beweiswürdigung eine vom Verwaltungsgerichtshof aufgreifbare Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse etwa vom 30. April 2003, 98/13/0119, und vom 27. Februar 2002, 97/13/0222, jeweils mit weiteren Nachweisen) nur dann, wenn dieser Fehler in einem Verstoß der Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut besteht (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. April 2003, 97/14/0039, vom 20. September 2001, 98/15/0023, und vom 3. Juli 1996, 95/13/0175). Wie der Gerichtshof im letztzitierten Erkenntnis klargestellt hat, kann die im letzten Halbsatz des § 98 Abs. 3 FinStrG enthaltene Beweisregel an der Freiheit der behördlichen Beweiswürdigung und der deswegen in der aufgezeigten Weise eingeschränkten Befugnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfung von Beweiswürdigungserwägungen nichts ändern, weil die Vorschrift des letzten Halbsatzes des § 98 Abs. 3 FinStrG nur die Rechtsfolge eines nach freier Beweiswürdigung verbleibenden Zweifels an der Erweislichkeit einer Tatsache normiert, aber keine Anwendung mehr finden kann, wenn das Ergebnis einer von einem Verstoß gegen die Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung freien Beweiswürdigung darin besteht, dass bei der Finanzstrafbehörde kein Zweifel daran verblieb, dass eine bestimmte Tatsache erwiesen ist (siehe hiezu etwa auch das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, 99/13/0149).
Der Beweiswürdigung der belangten Behörde, mit welcher sie die Feststellung des Spruchsenates für unbedenklich befand, dass die vom Prüfer als betrieblich nicht erklärbar befundenen Barmittel der Gesellschaft aus "Schwarzumsätzen" herrührten, haftet ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen das allgemeine menschliche Erfahrungsgut nicht an. Dass Wirtschaftstreibende Geschäftsfälle außerhalb steuerlicher Erfassung abwickeln, kommt nach der Wahrnehmung des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Rechtsprechung in Abgabensachen ausreichend häufig vor, um die behördliche Annahme, die Herkunft der betrieblich nicht erklärbaren vorgefundenen Mittel aus solchen Geschäften sei wahrscheinlicher als ihre Herkunft aus undokumentiert gebliebenen Vermögenstransfers aus dem Ausland, als schlüssig erscheinen zu lassen (siehe die zu einer vergleichbaren Konstellation angestellten Überlegungen im hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, 97/13/0201).
Dass der Beschwerdeführer die Vornahme solcher Geschäfte zugestanden hätte, hat der Spruchsenat ohnehin nicht unterstellt; der pauschalen Anführung auch der Verantwortung des Beschwerdeführers als Grundlage der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ließ sich eine solche Aussage des Spruchsenates nicht entnehmen, sodass die diesbezüglich gerügte Aktenwidrigkeit im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht vorliegt und eine solche von der belangten Behörde daher auch nicht wahrzunehmen war. Welche darüber hinausgehenden Ermittlungen die Finanzstrafbehörden beider Instanzen hätten pflegen können und sollen, um die Herkunft der betrieblich nicht erklärbaren Gelder im Unternehmen der Gesellschaft aufzuklären, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht mitgeteilt und verschweigt er auch dem Verwaltungsgerichtshof. Dass er, der es allein in der Hand hatte, sachdienliche und nachvollziehbare konkrete Hinweise zu den behaupteten Vermögenstransfers zu geben, dies unterlassen hat, kann er nicht mit Erfolg der belangten Behörde vorwerfen.
Haftet dem angefochtenen Bescheid im Umfang der Bestätigung des Schuldspruches nach § 33 Abs. 1 FinStrG die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtswidrigkeit demnach nicht an, fällt demgegenüber die Prüfung des behördlichen Schuldspruches nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG deswegen anders aus, weil sich die Rüge der diesbezüglichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur subjektiven Tatseite im Ergebnis als begründet erweist.
Nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird. Die Finanzordnungswidrigkeit wird nach § 49 Abs. 2 leg. cit. mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages beträgt.
Der in der Bestimmung des § 49 Abs. 1 FinStrG geforderte Vorsatz muss sich (bloß) auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten. Ob dem Steuerpflichten an der Unterlassung der in der genannten Bestimmung vorgesehenen strafbefreienden Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist irrelevant (siehe die hg. Erkenntnisse vom 31. März 1998, 96/13/0004, vom 15. September 1999, 99/13/0110, vom 18. September 2003, 2001/15/0148, und vom 29. September 2004, 2000/13/0151, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides lässt sich wohl entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Unterbleiben einer fristgerechten "Meldung der auf die Umsatzsteuervorauszahlungen entfallenden Zahllasten" ernsthaft erwog und sich damit abfand, womit die Voraussetzungen vorsätzlichen Handelns im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG für das Unterlassen einer Bekanntgabe der Höhe des geschuldeten Betrages im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG einwandfrei festgestellt wurden. Ein solcher Vorsatz war nach der angeführten Judikatur für eine Bestrafung nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG allerdings weder erforderlich noch hinreichend. Was sich in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides hingegen nicht findet und angesichts der Unterstellung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens unter die Bestimmung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG aber festzustellen gewesen wäre, sind die subjektiven Vorstellungen (siehe neben dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 29. September 2004, 2000/13/0151, etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2002, 2000/13/0197, und vom 7. Juli 2004, 99/13/0185) des Beschwerdeführers zu den - angesichts der im Verfahren zu Tage getretenen Unsicherheiten auch objektiv feststellungsbedürftigen - Fälligkeitszeitpunkten der betroffenen Umsatzsteuervorauszahlungen über das Entstehen einer mit Vorauszahlung zu tilgenden Umsatzsteuerschuld, über deren Fälligkeit und über das Unterbleiben ihrer Tilgung.
Zufolge Fehlens verlässlicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG war der angefochtene Bescheid im Umfang des Schuldspruches nach dieser Gesetzesstelle und des Strafausspruches gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. Juni 2005
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002130172.X00Im RIS seit
20.07.2005