Der Beschwerdeführer war Komplementär und Geschäftsführer der R-KEG. Mit dem angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt worden, er habe als Verantwortlicher der R-KEG hinsichtlich der Monate August 2000 bis November 2000, Jänner 2001 bis April 2001 und August 2001 bis Februar 2002 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer in einer Gesamthöhe von EU... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §139;FinStrG §23 Abs1;FinStrG §23 Abs2;FinStrG §23 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/13/0084 E 23. Februar 1983 RS 2 Stammrechtssatz Die
Begründung: der Entscheidung über das Strafausmaß hat gemäß § 23 Abs 2 und Abs 3 FinStrG auch die Abwägung der Erschwerungsgründe und Milderungsgründe sowie Feststellungen über die persönlichen Verhältniss... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §23 Abs3;VwGG §42 Abs2 Z3 litc; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/15/0137 E 18. November 1991 RS 2 Stammrechtssatz Die Finanzstrafbeh verletzt Verfahrensvorschriften, wenn sie bei Verhängung einer Geldstrafe keine Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuld... mehr lesen...
Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides kann Folgendes entnommen werden: Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 5. März 2003 wurde der Beschwerdeführer der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a und b FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a leg. cit. für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich als Geschäftsführer des von ihm geführten Unternehmens 1.) unter Verletzung der Verpflichtung... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)23/01 Konkursordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §12;B-VG Art130 Abs2;FinStrG §177 Abs1;FinStrG §179 Abs1;FinStrG §23 Abs1;FinStrG §23 Abs3;KO §181;
Rechtssatz: Die Anhängigkeit eines Schuldenregulierungsverfahrens konnte, so wie sie einer Ermessensübung zur Geltendmachung einer Haftung nicht entgegensteht (Hinweis E 16. Oktober 2002, 99/13/00... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betrieb seit 1. September 1987 eine Handelsagentur (Vertrieb von Fliesen auf Provisionsbasis, überwiegend für ausländische Fliesenerzeuger). Daneben betrieb er ab Oktober 1991 einen Einzelhandel mit Fliesen und Zubehör in M. Am 3. Jänner 1992 wurde eine weitere Betriebsstätte in H. eröffnet. Der Beschwerdeführer war ferner an der D. GmbH beteiligt, über deren Vermögen am 4. Mai 1995 der Konkurs eröffnet wurde. Vom September 1994 bis Jänner 1995 wurde beim Bes... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §20;FinStrG §23 Abs3;FinStrG §33 Abs5;FinStrG §53 Abs1 litb;
Rechtssatz: Die geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht von Bedeutung. In diesem Zusammenhang fällt das Ausmaß der Schuld eines Abgabepflichtigen, der beharrlich jahrelang Abgaben in einem Ausmaß hinterzogen hat, das nahe an der fü... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Hauptzollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 30. September 1996 nach durchgeführter mündlicher Verhandlung teilweise Folge und änderte dieses Erkenntnis wie folgt ab: "(Die Beschwerdeführerin) ist schuldig, anläßlich ihrer Einreise nach Österreich am 26. oder 27. November 1994 die von ihr mitgeführten eingangsabgabepflichtigen Edelmetallgegenst... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §139;FinStrG §23 Abs1;FinStrG §23 Abs2;FinStrG §23 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/13/0084 E 23. Februar 1983 RS 2 Stammrechtssatz Die
Begründung: der Entscheidung über das Strafausmaß hat gemäß § 23 Abs 2 und Abs 3 FinStrG auch die Abwägung der Erschwerungsgründe und Milderungsgründe sowie Feststellungen über die persönlichen Verhältniss... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Gendarmeriebeamter, war zumindest in den Jahren 1980 bis 1987 Obmann eines von ihm gegründeten Tauchclubs. Zeitweise übte er auch die Funktion des Kassiers und die des Rechnungsprüfers aus. Dem Verein gehörten im Durchschnitt etwa zehn Mitglieder an. In den Jahren 1982 bis 1987 (idF: Streitjahre) wurden im Rahmen des Vereins Tauchkurse gegen Entgelt abgehalten. In den Jahren 1986 und 1987 reinigten Mitglieder des Vereins einen See, wofür dem Beschwerdeführer ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §23 Abs3;FinStrG §33 Abs1;FinStrG §33 Abs5;
Rechtssatz: Bei einem Strafrahmen von bis zu 239.450 S kann der Abgabenbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens bei der Strafbemessung eine Strafe von rund 25 Prozent der möglichen Höchststrafe trotz der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschu... mehr lesen...
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 26. April 1995 wurde der Beschwerdeführer - ein Handelsvertreter - schuldig erkannt, er habe in Graz vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht einerseits durch zu hohe Angaben von Vorsteuern eine Verkürzung der Umsatzsteuer für 1989 um 119.743 S, andererseits durch Nichterklärung von Einnahmen und zu hohe Angaben von Vorsteuern und Ausgaben Umsatzsteuer für 1990 um 117.947 S, Einkommensteuer für 1989 u... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §23 Abs3;
Rechtssatz: Daß der Täter nur ein geringes Einkommen bezieht, steht als solches der Verhängung einer Geldstrafe nicht entgegen (Hinweis Leitner, Grundzüge des österreichischen Finanzstrafrechts, 120). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1996150041.X03 Im RIS seit ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 10. Juni 1994 leitete die Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer, den Inhaber eines Friseurbetriebes, das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ein. Bei der am 27. März 1996 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab eine Organwalterin des Finanzamtes M. als Zeugin an, der Beschwerdeführer habe zur Zeit der vorgenomme... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §23 Abs3;FinStrG §33 Abs2 lita;FinStrG §49 Abs1 lita;
Rechtssatz: Ist davon auszugehen, daß die verhängte Geldstrafe den vom Beschuldigten letztendlich durch seine Tathandlung (hier Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG) lukrierten Zinsgewinn nicht wesentlich übersteigt (Hinwe... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 11. November 1990 erkannte das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer schuldig, er habe den am 18. Juni 1985 von K, wohnhaft in Holland, im formlosen sicherstellungsfreien Vormerkverfahren eingebrachten Pkw Mercedes 300 D entgegen den Bestimmungen des § 93 ZollG benützt und somit fahrlässig eine Verkürzung von Eingangsabgaben dadurch bewirkt, daß er Ware, für die eine Abgabenbegünstigung gewährt worden sei, zu einem anderen als ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §23 Abs1;FinStrG §23 Abs3;
Rechtssatz: Allein der Hinweis auf ein geringes Verschulden vermag eine Überschreitung des Ermessensrahmens nicht aufzuzeigen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1991160097.X02 Im RIS seit 20.11.2000 Zuletzt aktualisiert am... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der ehemals als Marktfirant tätig war, wurde mit einem vom Spruchsenat beim Finanzamt für den ersten Bezirk gefällten Erkenntnis der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, und zwar von Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer 1982 bis 1985 in Höhe von zusammen S 610.389,--, sowie der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, und zwar der Hinterziehung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Höhe von zusammen S 237.986,--, begangen einerseits als Abga... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: FinStrG §20;FinStrG §23 Abs2;FinStrG §23 Abs3;VStG §19;
Rechtssatz: Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ist entsprechend der Schuld des Täters unter Berücksichtigung der Erschwerungsgründe und Milderungsgründe zu bemessen. Hingegen sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der... mehr lesen...
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 14. März 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, teils als Geschäftsführer, teils als für die Errechnung und die Abfuhr der Umsatzsteuervorauszahlungen Verantwortlicher der M-GmbH vorsätzlich 1. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Vorauszahlungen von Umsatzsteuer für die Monate Jänner 1985 bis Dezember 1986 von zusammen S 754.169,-- bewir... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §23 Abs3;VwGG §42 Abs2 Z3 litc; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/11/18 90/15/0137 2 Stammrechtssatz Die Finanzstrafbeh verletzt Verfahrensvorschriften, wenn sie bei Verhängung einer Geldstrafe keine Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten... mehr lesen...
Mit Erkenntnis des Spruchsenates am Sitze des Finanzamtes für den I. Bezirk in Wien als Organ des Finanzamtes für Körperschaften in Wien vom 25. Jänner 1989 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, als leitende Angestellte der Firma G & Co - Treuhandgesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz: GesmbH) vorsätzlich durch die Abgabe unrichtiger Voranmeldungen (§ 21 des Umsatzsteuergesetzes) ungerechtfertigte Abgabengutschriften für die Jahre 1983 und 1984 von zusammen S 747.224,-- g... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §23 Abs3;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Die Finanzstrafbeh verletzt Verfahrensvorschriften, wenn sie bei Verhängung einer Geldstrafe keine Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten trifft. European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §23 Abs1;FinStrG §23 Abs2;FinStrG §23 Abs3;
Rechtssatz: Die Begehung der Tat durch Unterlassen stellt im Hinblick auf die gesetzlichen Tatbilder nach § 33 Abs 2 lit a und § 49 Abs 1 lit a FinStrG und auf die Gleichwertigkeit des Unterlassens mit "aktivem Tun" bei der Finanzordnungwidrigkeit gemäß § 51 Abs 1 lit a FinStrG keinen Milderungrund dar. ... mehr lesen...