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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §23 Abs3;Rechtssatz
Daß der Täter nur ein geringes Einkommen bezieht, steht als solches der Verhängung einer Geldstrafe nicht entgegen (Hinweis Leitner, Grundzüge des österreichischen Finanzstrafrechts, 120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150041.X03Im RIS seit
11.07.2001