RS Vwgh 1998/6/25 96/15/0041

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §23 Abs3;

Rechtssatz

Daß der Täter nur ein geringes Einkommen bezieht, steht als solches der Verhängung einer Geldstrafe nicht entgegen (Hinweis Leitner, Grundzüge des österreichischen Finanzstrafrechts, 120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150041.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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