TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/22 97/13/0113

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §23 Abs3;
FinStrG §33 Abs2 lita;
FinStrG §49 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des A in M, vertreten durch Mag. Dr. Herbert Schrittesser, Rechtsanwalt in Mödling, Lerchengasse 14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 21. November 1996, Zl. GA 10-645/2/96, BS I-41/96, betreffend Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 10. Juni 1994 leitete die Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer, den Inhaber eines Friseurbetriebes, das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ein.

Bei der am 27. März 1996 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab eine Organwalterin des Finanzamtes M. als Zeugin an, der Beschwerdeführer habe zur Zeit der vorgenommenen Lohnsteuerprüfung (November 1993) ein- oder zweimal bei ihr mit seiner steuerlichen Vertreterin vorgesprochen, wobei "Zahlungsmodalitäten" besprochen worden seien. Es sei "gleichsam vereinbart" worden, daß kein formeller Zahlungsaufschubantrag eingebracht werde, der Beschwerdeführer aber regelmäßig einen bestimmten Betrag, glaublich S 5.000,-- wöchentlich, beim Vollstrecker bar bezahlen solle. Es sei einige Zeit zugewartet worden. Der Beschwerdeführer habe Zahlungen nur geleistet, wenn ihn der Vollstrecker aufgesucht habe.

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den ersten Bezirk in Wien vom 27. März 1996, SpS 435/94-II, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen,

1)

unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten zu haben, und zwar für die Monate Jänner bis Dezember 1990 in der Gesamthöhe von S 122.909,--, für die Monate Jänner bis Dezember 1991 in der Gesamthöhe von S 135.634,--, für die Monate Jänner bis Dezember 1992 in der Gesamthöhe von S 159.116,--, für die Monate Jänner bis April 1993 in der Gesamthöhe von

S 67.275,--, für den Monat September 1993 in der Höhe von

S 4.697,-- und für die Monate November und Dezember 1993 in der Gesamthöhe von S 23.066,--,

2)

nachgenannte selbstzuberechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt zu haben, und zwar Lohnsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 1992 in der Gesamthöhe von S 16.930,--, für die Monate Jänner bis Oktober 1993 in der Gesamthöhe von

S 10.245,-- und für den Monat Dezember 1993 in der Höhe von

S 102,--, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Monate Jänner bis Dezember 1992 in der Gesamthöhe von S 41.276,--, für die Monate Jänner bis Oktober 1993 in der Gesamthöhe von S 14.374,-- für den Monat Dezember 1993 in der Höhe von S 872,-- und für den Monat Jänner 1994 in der Höhe von S 1.040,-- sowie Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Monate Jänner bis Dezember 1992 in der Gesamthöhe von S 3.665,--, für die Monate Jänner bis Oktober 1993 in der Gesamthöhe von

S 1.276,--, für den Monat Dezember 1993 in der Höhe von

S 78,-- und für den Monat Jänner 1994 in der Höhe von

S 92,--, und damit die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 100.000,-- verhängt.

In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde zum Sachverhalt festgestellt, der Beschwerdeführer habe seit Jänner 1990 keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr abgegeben und keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet. Desgleichen habe er keine lohnabhängigen Abgaben abgeführt. Insbesondere im Hinblick auf die jahrelange Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gewerbetreibender nahm die Finanzstrafbehörde Vorsatz in Form der Wissentlichkeit als gegeben an. Bei der Strafbemessung wertete die Finanzstrafbehörde als erschwerend das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen, als mildernd eine finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit, eine teilweise Schadensgutmachung und die - eine strafbefreiende Wirkung nicht nach sich ziehende - Selbstanzeige als Beitrag zur Wahrheitsfindung i.S.d. § 34 Z. 17 StGB.

In der Berufung gegen dieses Straferkenntnis bestritt der Beschwerdeführer, vorsätzlich Abgaben verkürzt zu haben. Vielmehr habe er die Steuerschulden wegen seiner Zahlungsschwierigkeiten nicht begleichen können. Seine steuerliche Vertreterin habe dem Beschwerdeführer die Zahllast stets bekanntgegeben. Selbstverständlich habe er gewußt, Umsatzsteuervorauszahlungen und lohnabhängige Abgaben leisten zu müssen. Er habe aber das Geld dafür nicht aufbringen können, weil er andere Schulden, für die schon Zwangsvollstreckung geführt worden sei, habe bezahlen müssen, um sein Geschäft zu retten. Wiederholt habe die "Sozialversicherung" Konkursanträge gestellt; der Beschwerdeführer hätte dadurch die Gewerbeberechtigung verloren, wenn die Anträge nicht zurückgezogen worden wären. Das Finanzamt habe zu dieser Zeit keine Exekution geführt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung bezüglich der Schuld als unbegründet abgewiesen. Der strafbestimmende Wertbetrag wurde jedoch hinsichtlich Lohnsteuer Jänner bis Dezember 1992 von S 16.930,-- auf S 9.080,--, hinsichtlich Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen von S 41.276,-- auf S 16.581,-- und hinsichtlich Zuschläge von S 3.665,-- auf S 1.472,-- vermindert. Demzufolge wurde die Geldstrafe mit S 95.000,-- neu bemessen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich "in seinem in § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG festgesetzten Recht auf Nichtbestrafung bei Fehlen von Vorsatz und auf fehlerfreie Handhabung der Strafbemessung nach § 23 FinStrG" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unter anderem die Erfüllung des Tatbestandes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zur Last gelegt, wobei nach dem Inhalt der vorgelegten Steuerakten davon auszugehen ist, daß im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen zur Einreichung der (Jahres-)Umsatzsteuererklärungen diesem Finanzvergehen ein solches im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG in bezug auf die jeweilige (Jahres-)Umsatzsteuer nicht mehr nachfolgte. In subjektiver Hinsicht ist zur Erfüllung des Tatbildes nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG Wissentlichkeit gefordert. Diese qualifizierte Schuldform wird im Gesetz mit der Forderung, der Täter müsse das Bewirken der Abgabenverkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiß halten, zum Ausdruck gebracht.

Gerade dies hat der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Berufung selbst zugegeben. Danach habe er gewußt, daß er die in Rede stehenden Abgaben zu leisten habe; er habe aber Leistungen an andere Gläubiger, insbesondere an den Sozialversicherungsträger vorgezogen, um seine Gewerbeberechtigung nicht zu verlieren. Damit hat der Beschwerdeführer mit nicht mehr zu überbietender Klarheit dargetan, daß das Bewirken der Abgabenverkürzung - ebenso wie die Nichtentrichtung der lohnabhängigen Abgaben im Sinne des Tatbestandes nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG - von seinem direkten Wissen und Wollen umfaßt gewesen ist. Die hingegen in der Beschwerde vertretene Meinung, die "faktische Unfähigkeit", Abgabenverbindlichkeiten zu erfüllen, schließe den Vorsatz aus, ist demgegenüber unzutreffend.

Wenn in der Beschwerdeschrift weiters vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe "ständigen Kontakt mit dem Finanzamt M."

gehalten und dadurch seine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen erfüllt, so steht dieses Vorbringen nicht im Einklang mit dem Ergebnis des von den Finanzstrafbehörden durchgeführten Verfahrens; demnach hat der Beschwerdeführer nur ein- bis zweimal, und zwar erst im November 1993, beim Finanzamt vorgesprochen. Ansonsten sei er vom Vollstrecker an seinem Betriebsort zur Vornahme von Vollstreckungshandlungen aufgesucht worden. Die erstmals in der Beschwerde aufgestellten, vom festgestellten Sachverhalt abweichenden Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers über eine Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen - die überdies über den ausdrücklich formulierten Beschwerdepunkt hinausgehen - stehen auch im Widerspruch zum Vorbringen in der Berufung des Beschwerdeführers, in der davon ausgegangen worden war, daß die Umsatzsteuervoranmeldungen dem Beschwerdeführer von seiner Steuerberaterin übermittelt, von ihm aber nicht an das Finanzamt weitergeleitet worden seien.

Auch die Meinung des Beschwerdeführers, der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG könne (in objektiver Hinsicht) nicht verwirklicht werden, wenn der Steuerpflichtige zur Entrichtung der Abgaben nicht in der Lage sei, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die Frage der Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners reduziert sich vielmehr auf die Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld, die unbeachtlich ist; von der strafrechtlichen Haftung hätte sich der Beschwerdeführer durch Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien können (vgl. die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 31. Juli 1986, 13 Os 90/86, SSt 57/55).

Hinsichtlich der Strafbemessung rügt der Beschwerdeführer, der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens zweier Finanzvergehen werde von den Milderungsgründen der Unbescholtenheit und der teilweisen Schadensgutmachung bei weitem übertroffen. Damit übersieht der Beschwerdeführer, daß der strafbestimmende Wertbetrag hinsichtlich der Abgabenhinterziehung S 512.697,-- und hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeit S 89.950,-- ausgemacht hat. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, wurde bei einem solchen strafbestimmenden Wertbetrag, der einen Strafrahmen der Geldstrafe von mehr als S 1,000.000,-- nach sich zieht, die verhängte Strafe sehr niedrig ausgemessen. Abgesehen von dem Umstand, daß die Finanzstrafbehörden den Erschwerungsgrund der Fortsetzung der Tathandlung durch längere Zeit gar nicht berücksichtigt haben, ist dabei davon auszugehen, daß die verhängte Geldstrafe den vom Beschwerdeführer letztendlich durch seine Tathandlung lukrierten Zinsgewinn nicht wesentlich übersteigt (vgl. dazu die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. Oktober 1990, 12 Os 115/90). Insoweit geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 23 Abs. 3 FinStrG betreffend die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters ins Leere.

Die Rüge, die - eine Straflosigkeit nicht bewirkende - Selbstanzeige sei nicht mildernd berücksichtigt worden, ist unverständlich, weil sowohl im erstinstanzlichen Straferkenntnis als auch im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf diesen Milderungsgrund verwiesen worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997130113.X00

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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