Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §23 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/11/18 90/15/0137 2Stammrechtssatz
Die Finanzstrafbeh verletzt Verfahrensvorschriften, wenn sie bei Verhängung einer Geldstrafe keine Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150082.X01Im RIS seit
14.09.1992