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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §20;Rechtssatz
Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ist entsprechend der Schuld des Täters unter Berücksichtigung der Erschwerungsgründe und Milderungsgründe zu bemessen. Hingegen sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstafe maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus.
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeErschwerende und mildernde Umstände AllgemeinPersönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130130.X04Im RIS seit
28.10.1992Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011