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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §23 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/15/0137 E 18. November 1991 RS 2Stammrechtssatz
Die Finanzstrafbeh verletzt Verfahrensvorschriften, wenn sie bei Verhängung einer Geldstrafe keine Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005140072.X04Im RIS seit
23.05.2007Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011