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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §23 Abs3;Rechtssatz
Die Finanzstrafbeh verletzt Verfahrensvorschriften, wenn sie bei Verhängung einer Geldstrafe keine Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150137.X02Im RIS seit
18.11.1991Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009