RS Vwgh 1997/10/22 97/13/0113

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §23 Abs3;
FinStrG §33 Abs2 lita;
FinStrG §49 Abs1 lita;

Rechtssatz

Ist davon auszugehen, daß die verhängte Geldstrafe den vom Beschuldigten letztendlich durch seine Tathandlung (hier Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG) lukrierten Zinsgewinn nicht wesentlich übersteigt (Hinweis OGH 18.10.1990, 12 Os 115/90), geht der Hinweis des Beschuldigten auf § 23 Abs 3 FinStrG betreffend die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters ins Leere.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997130113.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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