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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §23 Abs3;Rechtssatz
Ist davon auszugehen, daß die verhängte Geldstrafe den vom Beschuldigten letztendlich durch seine Tathandlung (hier Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG) lukrierten Zinsgewinn nicht wesentlich übersteigt (Hinweis OGH 18.10.1990, 12 Os 115/90), geht der Hinweis des Beschuldigten auf § 23 Abs 3 FinStrG betreffend die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters ins Leere.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997130113.X02Im RIS seit
07.06.2001