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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §12;Rechtssatz
Die Anhängigkeit eines Schuldenregulierungsverfahrens konnte, so wie sie einer Ermessensübung zur Geltendmachung einer Haftung nicht entgegensteht (Hinweis E 16. Oktober 2002, 99/13/0060) und den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht hindern kann (Hinweis E 19. Juni 2002, 2002/15/0014), eine Strafbemessung nach der Schuld des Täters im Sinne des § 23 Abs. 1 FinStrG auch unter dem Gesichtspunkt der nach § 23 Abs. 3 legcit gebotenen Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters nicht ausschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130136.X02Im RIS seit
07.05.2004Zuletzt aktualisiert am
17.08.2016