Entscheidungsgründe: I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Weiz/Stmk. ist Amtsvormund der am 17. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin. Den Aktenunterlagen zufolge wohnte die mj. Beschwerdeführerin bis zu ihrem dritten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in Graz und in der Folge (seit Dezember 1987) bei ihrer Mutter in Thalgau/Bezirk Salzburg-Umgebung. Da sich die Mutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage sah, die mj. Beschwerdeführerin selbst zu erziehen, ersuchte sie a... mehr lesen...
Index: 61 Familienförderung, Jugendfürsorge61/04 Jugendfürsorge
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6B-VG Art12 Abs1 Z1B-VG Art18 Abs1B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art94JWG §9JWG §26JWG §26 Abs3Sbg JugendwohlfahrtsO 1956 §26
Leitsatz: Unterbringung eines Kindes auf einem Pflegeplatz im Rahmen der
freiwilligen Erziehungshilfe; Maßnahme der Hoheitsverwaltung; kein
Entzug des gesetzlichen Richters; kein Verstoß des §26 Abs2 Sbg.
gegen den Grundsa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Weiz/Stmk. ist Amtsvormund der am 17. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin. Den Aktenunterlagen zufolge wohnte die mj. Beschwerdeführerin bis zu ihrem dritten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in Graz und in der Folge (seit Dezember 1987) bei ihrer Mutter in Thalgau/Bezirk Salzburg-Umgebung. Da sich die Mutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage sah, die mj. Beschwerdeführerin selbst zu erziehen, ersuchte sie a... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Weiz/Stmk. ist Amtsvormund der am 17. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin. Den Aktenunterlagen zufolge wohnte die mj. Beschwerdeführerin bis zu ihrem dritten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in Graz und in der Folge (seit Dezember 1987) bei ihrer Mutter in Thalgau/Bezirk Salzburg-Umgebung. Da sich die Mutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage sah, die mj. Beschwerdeführerin selbst zu erziehen, ersuchte sie a... mehr lesen...
Index: 61 Familienförderung, Jugendfürsorge61/04 Jugendfürsorge
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6B-VG Art12 Abs1 Z1B-VG Art18 Abs1B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art94JWG §9JWG §26JWG §26 Abs3Sbg JugendwohlfahrtsO 1956 §26
Leitsatz: Unterbringung eines Kindes auf einem Pflegeplatz im Rahmen der
freiwilligen Erziehungshilfe; Maßnahme der Hoheitsverwaltung; kein
Entzug des gesetzlichen Richters; kein Verstoß des §26 Abs2 Sbg.
gegen den Grundsa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Weiz/Stmk. ist Amtsvormund der am 17. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin. Den Aktenunterlagen zufolge wohnte die mj. Beschwerdeführerin bis zu ihrem dritten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in Graz und in der Folge (seit Dezember 1987) bei ihrer Mutter in Thalgau/Bezirk Salzburg-Umgebung. Da sich die Mutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage sah, die mj. Beschwerdeführerin selbst zu erziehen, ersuchte sie a... mehr lesen...
Index: 61 Familienförderung, Jugendfürsorge61/04 Jugendfürsorge
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6B-VG Art12 Abs1 Z1B-VG Art18 Abs1B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art94JWG §9JWG §26JWG §26 Abs3Sbg JugendwohlfahrtsO 1956 §26
Leitsatz: Unterbringung eines Kindes auf einem Pflegeplatz im Rahmen der
freiwilligen Erziehungshilfe; Maßnahme der Hoheitsverwaltung; kein
Entzug des gesetzlichen Richters; kein Verstoß des §26 Abs2 Sbg.
gegen den Grundsa... mehr lesen...
Index: 61 Familienförderung, Jugendfürsorge61/04 Jugendfürsorge
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6B-VG Art12 Abs1 Z1B-VG Art18 Abs1B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art94JWG §9JWG §26JWG §26 Abs3Sbg JugendwohlfahrtsO 1956 §26
Leitsatz: Unterbringung eines Kindes auf einem Pflegeplatz im Rahmen der
freiwilligen Erziehungshilfe; Maßnahme der Hoheitsverwaltung; kein
Entzug des gesetzlichen Richters; kein Verstoß des §26 Abs2 Sbg.
gegen den Grundsa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Weiz/Stmk. ist Amtsvormund der am 17. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin. Den Aktenunterlagen zufolge wohnte die mj. Beschwerdeführerin bis zu ihrem dritten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in Graz und in der Folge (seit Dezember 1987) bei ihrer Mutter in Thalgau/Bezirk Salzburg-Umgebung. Da sich die Mutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage sah, die mj. Beschwerdeführerin selbst zu erziehen, ersuchte sie a... mehr lesen...
Index: 61 Familienförderung, Jugendfürsorge61/04 Jugendfürsorge
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6B-VG Art12 Abs1 Z1B-VG Art18 Abs1B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art94JWG §9JWG §26JWG §26 Abs3Sbg JugendwohlfahrtsO 1956 §26
Leitsatz: Unterbringung eines Kindes auf einem Pflegeplatz im Rahmen der
freiwilligen Erziehungshilfe; Maßnahme der Hoheitsverwaltung; kein
Entzug des gesetzlichen Richters; kein Verstoß des §26 Abs2 Sbg.
gegen den Grundsa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Weiz/Stmk. ist Amtsvormund der am 17. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin. Den Aktenunterlagen zufolge wohnte die mj. Beschwerdeführerin bis zu ihrem dritten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in Graz und in der Folge (seit Dezember 1987) bei ihrer Mutter in Thalgau/Bezirk Salzburg-Umgebung. Da sich die Mutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage sah, die mj. Beschwerdeführerin selbst zu erziehen, ersuchte sie a... mehr lesen...
Index: 61 Familienförderung, Jugendfürsorge61/04 Jugendfürsorge
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6B-VG Art12 Abs1 Z1B-VG Art18 Abs1B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art94JWG §9JWG §26JWG §26 Abs3Sbg JugendwohlfahrtsO 1956 §26
Leitsatz: Unterbringung eines Kindes auf einem Pflegeplatz im Rahmen der
freiwilligen Erziehungshilfe; Maßnahme der Hoheitsverwaltung; kein
Entzug des gesetzlichen Richters; kein Verstoß des §26 Abs2 Sbg.
gegen den Grundsa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Weiz/Stmk. ist Amtsvormund der am 17. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin. Den Aktenunterlagen zufolge wohnte die mj. Beschwerdeführerin bis zu ihrem dritten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in Graz und in der Folge (seit Dezember 1987) bei ihrer Mutter in Thalgau/Bezirk Salzburg-Umgebung. Da sich die Mutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage sah, die mj. Beschwerdeführerin selbst zu erziehen, ersuchte sie a... mehr lesen...
Index: 61 Familienförderung, Jugendfürsorge61/04 Jugendfürsorge
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6B-VG Art12 Abs1 Z1B-VG Art18 Abs1B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art94JWG §9JWG §26JWG §26 Abs3Sbg JugendwohlfahrtsO 1956 §26
Leitsatz: Unterbringung eines Kindes auf einem Pflegeplatz im Rahmen der
freiwilligen Erziehungshilfe; Maßnahme der Hoheitsverwaltung; kein
Entzug des gesetzlichen Richters; kein Verstoß des §26 Abs2 Sbg.
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Entscheidungsgründe: I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Weiz/Stmk. ist Amtsvormund der am 17. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin. Den Aktenunterlagen zufolge wohnte die mj. Beschwerdeführerin bis zu ihrem dritten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in Graz und in der Folge (seit Dezember 1987) bei ihrer Mutter in Thalgau/Bezirk Salzburg-Umgebung. Da sich die Mutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage sah, die mj. Beschwerdeführerin selbst zu erziehen, ersuchte sie a... mehr lesen...
Index: 61 Familienförderung, Jugendfürsorge61/04 Jugendfürsorge
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6B-VG Art12 Abs1 Z1B-VG Art18 Abs1B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art94JWG §9JWG §26JWG §26 Abs3Sbg JugendwohlfahrtsO 1956 §26
Leitsatz: Unterbringung eines Kindes auf einem Pflegeplatz im Rahmen der
freiwilligen Erziehungshilfe; Maßnahme der Hoheitsverwaltung; kein
Entzug des gesetzlichen Richters; kein Verstoß des §26 Abs2 Sbg.
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Entscheidungsgründe: 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck, Z MD-3830/1988, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §44 Abs3 lita der Tiroler Bauordnung, LGBl. 43/1978, aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten einen konsenslos errichteten Dachkapfer zu entfernen. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsge... mehr lesen...
Index: L8 Boden- und VerkehrsrechtL8200 Bauordnung
Norm: B-VG Art83 Abs2 / KollegialbehördeTir BauO 1978 §51 Abs6
Leitsatz: Rechtswidrige Zusammensetzung einer Kollegialbehörde; Entzug des
gesetzlichen Richters
Rechtssatz: Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) wird verletzt, wenn eine Kollegialbehörde nicht dem Gesetz entsprechend ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland faßte auf Grund einer Anzeige des Mag. F G am 18. November 1987 zur Zahl D 112/87 gemäß §29 Abs6 Disziplinarstatut, RGBl. 40/1872, (DSt) den Beschluß, es sei kein Grund zur Disziplinarbehandlung des Rechtsanwalts Dr. E M vorhanden, wenn ihm vorgeworfen werde, "er habe als bestellter Verfahrenshelfer des Mag. F G als Beschwerdeführer im Verwaltungsgerichtshofverfahren... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Grundverkehrskommission für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau versagte mit Bescheid vom 29. Dezember 1987 dem zwischen J und E M als Käufer und T S als Verkäuferin geschlossenen Kaufvertrag vom 4. September 1986 (mit Nachtrag vom 31. Dezember 1986) über die Grundstücke 203/1 und 203/9 in EZ 731 KG Badgastein im Gesamtausmaß von 60.731 m2 (Kaufpreis 700.000.- S) unter Berufung auf die §§4 Abs1, 18 Abs1 litb und 21 Abs3 Salzburger Grundverkehr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. DDr. G G machte in einer am 31. Mai 1988 bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes überreichten Beschwerde gemäß §27 Abs1 Z1 lita RFG geltend, er sei als Inhaber einer (kraft §20 Abs1 RFG zum Empfang der Fernsehrundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks (ORF) berechtigenden) Fernsehrundfunk-Bewilligung durch eine vom ORF zu verantwortende "Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt" worden, nämlich dadurch, daß der ORF der K Gesellschaft ... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art83 Abs2 / Ablehnung der SachentscheidungB-VG Art83 Abs2 / KollegialbehördeDSt 1872 §53 Z3DSt 1872 §55d
Leitsatz: Zulässigkeit einer (Administrativ-)Beschwerde gegen einen Beschluß
der OBDK, keinen Grund für eine Disziplinarbehandlung zu sehen;
formale Bezeichnung der Erledigung als Zurückweisung bloßes
Vergreifen im Ausdruck; inhaltliche Auseinandersetzung mit dem
Vorbringen in der... mehr lesen...
Index: 16 Medienrecht16/02 Rundfunk
Norm: B-VG Art4 Abs2B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keineB-VG Art83 Abs2 / Rechtmäßigkeit materiell-rechtlicheMRK Art10RundfunkG §20RundfunkG §27 Abs1 Z1 lita
Leitsatz: Feststellung, daß der ORF durch die Einräumung des
Ausschließlichkeitsrechtes für das 3-SAT-Programm an zwei
Kabel-TV-Gesellschaften das Rundfunkgesetz nicht verletzt habe; kein
Entzug des gesetzlichen Richters; keine Verletz... mehr lesen...
Index: L6 Land- und ForstwirtschaftL6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keineB-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitStGG Art6 Abs1 / LiegenschaftserwerbSbg GVG 1974 §4 Abs1Sbg GVG 1986 §3 Abs1
Leitsatz: Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines
Liegenschaftserwerbes; kein Entstehen eines wirtschaftlich gesunden
Betriebes; keine willkürliche, keine denkunmögliche
Gesetzesanwendu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Grundverkehrskommission für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau versagte mit Bescheid vom 29. Dezember 1987 dem zwischen J und E M als Käufer und T S als Verkäuferin geschlossenen Kaufvertrag vom 4. September 1986 (mit Nachtrag vom 31. Dezember 1986) über die Grundstücke 203/1 und 203/9 in EZ 731 KG Badgastein im Gesamtausmaß von 60.731 m2 (Kaufpreis 700.000.- S) unter Berufung auf die §§4 Abs1, 18 Abs1 litb und 21 Abs3 Salzburger Grundverkehr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Grundverkehrskommission für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau versagte mit Bescheid vom 29. Dezember 1987 dem zwischen J und E M als Käufer und T S als Verkäuferin geschlossenen Kaufvertrag vom 4. September 1986 (mit Nachtrag vom 31. Dezember 1986) über die Grundstücke 203/1 und 203/9 in EZ 731 KG Badgastein im Gesamtausmaß von 60.731 m2 (Kaufpreis 700.000.- S) unter Berufung auf die §§4 Abs1, 18 Abs1 litb und 21 Abs3 Salzburger Grundverkehr... mehr lesen...
Index: L6 Land- und ForstwirtschaftL6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keineB-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitStGG Art6 Abs1 / LiegenschaftserwerbSbg GVG 1974 §4 Abs1Sbg GVG 1986 §3 Abs1
Leitsatz: Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines
Liegenschaftserwerbes; kein Entstehen eines wirtschaftlich gesunden
Betriebes; keine willkürliche, keine denkunmögliche
Gesetzesanwendu... mehr lesen...
Index: L6 Land- und ForstwirtschaftL6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keineB-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitStGG Art6 Abs1 / LiegenschaftserwerbSbg GVG 1974 §4 Abs1Sbg GVG 1986 §3 Abs1
Leitsatz: Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines
Liegenschaftserwerbes; kein Entstehen eines wirtschaftlich gesunden
Betriebes; keine willkürliche, keine denkunmögliche
Gesetzesanwendu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Grundverkehrskommission für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau versagte mit Bescheid vom 29. Dezember 1987 dem zwischen J und E M als Käufer und T S als Verkäuferin geschlossenen Kaufvertrag vom 4. September 1986 (mit Nachtrag vom 31. Dezember 1986) über die Grundstücke 203/1 und 203/9 in EZ 731 KG Badgastein im Gesamtausmaß von 60.731 m2 (Kaufpreis 700.000.- S) unter Berufung auf die §§4 Abs1, 18 Abs1 litb und 21 Abs3 Salzburger Grundverkehr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Grundverkehrskommission für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau versagte mit Bescheid vom 29. Dezember 1987 dem zwischen J und E M als Käufer und T S als Verkäuferin geschlossenen Kaufvertrag vom 4. September 1986 (mit Nachtrag vom 31. Dezember 1986) über die Grundstücke 203/1 und 203/9 in EZ 731 KG Badgastein im Gesamtausmaß von 60.731 m2 (Kaufpreis 700.000.- S) unter Berufung auf die §§4 Abs1, 18 Abs1 litb und 21 Abs3 Salzburger Grundverkehr... mehr lesen...