Entscheidungsgründe: I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Weiz/Stmk. ist Amtsvormund der am 17. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin. Den Aktenunterlagen zufolge wohnte die mj. Beschwerdeführerin bis zu ihrem dritten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in Graz und in der Folge (seit Dezember 1987) bei ihrer Mutter in Thalgau/Bezirk Salzburg-Umgebung. Da sich die Mutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage sah, die mj. Beschwerdeführerin selbst zu erziehen, ersuchte sie a... mehr lesen...
Index: 61 Familienförderung, Jugendfürsorge61/04 Jugendfürsorge
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6B-VG Art12 Abs1 Z1B-VG Art18 Abs1B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art94JWG §9JWG §26JWG §26 Abs3Sbg JugendwohlfahrtsO 1956 §26
Leitsatz: Unterbringung eines Kindes auf einem Pflegeplatz im Rahmen der
freiwilligen Erziehungshilfe; Maßnahme der Hoheitsverwaltung; kein
Entzug des gesetzlichen Richters; kein Verstoß des §26 Abs2 Sbg.
gegen den Grundsa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Weiz/Stmk. ist Amtsvormund der am 17. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin. Den Aktenunterlagen zufolge wohnte die mj. Beschwerdeführerin bis zu ihrem dritten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in Graz und in der Folge (seit Dezember 1987) bei ihrer Mutter in Thalgau/Bezirk Salzburg-Umgebung. Da sich die Mutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage sah, die mj. Beschwerdeführerin selbst zu erziehen, ersuchte sie a... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Weiz/Stmk. ist Amtsvormund der am 17. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin. Den Aktenunterlagen zufolge wohnte die mj. Beschwerdeführerin bis zu ihrem dritten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in Graz und in der Folge (seit Dezember 1987) bei ihrer Mutter in Thalgau/Bezirk Salzburg-Umgebung. Da sich die Mutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage sah, die mj. Beschwerdeführerin selbst zu erziehen, ersuchte sie a... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6B-VG Art12 Abs1 Z1B-VG Art18 Abs1B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art94JWG §9JWG §26JWG §26 Abs3Sbg JugendwohlfahrtsO 1956 §26
Leitsatz: Unterbringung eines Kindes auf einem Pflegeplatz im Rahmen der
freiwilligen Erziehungshilfe; Maßnahme der Hoheitsverwaltung; kein
Entzug des gesetzlichen Richters; kein Verstoß des §26 Abs2 Sbg.
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Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6B-VG Art12 Abs1 Z1B-VG Art18 Abs1B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art94JWG §9JWG §26JWG §26 Abs3Sbg JugendwohlfahrtsO 1956 §26
Leitsatz: Unterbringung eines Kindes auf einem Pflegeplatz im Rahmen der
freiwilligen Erziehungshilfe; Maßnahme der Hoheitsverwaltung; kein
Entzug des gesetzlichen Richters; kein Verstoß des §26 Abs2 Sbg.
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Entscheidungsgründe: I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Weiz/Stmk. ist Amtsvormund der am 17. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin. Den Aktenunterlagen zufolge wohnte die mj. Beschwerdeführerin bis zu ihrem dritten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in Graz und in der Folge (seit Dezember 1987) bei ihrer Mutter in Thalgau/Bezirk Salzburg-Umgebung. Da sich die Mutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage sah, die mj. Beschwerdeführerin selbst zu erziehen, ersuchte sie a... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6B-VG Art12 Abs1 Z1B-VG Art18 Abs1B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art94JWG §9JWG §26JWG §26 Abs3Sbg JugendwohlfahrtsO 1956 §26
Leitsatz: Unterbringung eines Kindes auf einem Pflegeplatz im Rahmen der
freiwilligen Erziehungshilfe; Maßnahme der Hoheitsverwaltung; kein
Entzug des gesetzlichen Richters; kein Verstoß des §26 Abs2 Sbg.
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Entscheidungsgründe: I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Weiz/Stmk. ist Amtsvormund der am 17. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin. Den Aktenunterlagen zufolge wohnte die mj. Beschwerdeführerin bis zu ihrem dritten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in Graz und in der Folge (seit Dezember 1987) bei ihrer Mutter in Thalgau/Bezirk Salzburg-Umgebung. Da sich die Mutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage sah, die mj. Beschwerdeführerin selbst zu erziehen, ersuchte sie a... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6B-VG Art12 Abs1 Z1B-VG Art18 Abs1B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art94JWG §9JWG §26JWG §26 Abs3Sbg JugendwohlfahrtsO 1956 §26
Leitsatz: Unterbringung eines Kindes auf einem Pflegeplatz im Rahmen der
freiwilligen Erziehungshilfe; Maßnahme der Hoheitsverwaltung; kein
Entzug des gesetzlichen Richters; kein Verstoß des §26 Abs2 Sbg.
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Entscheidungsgründe: I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Weiz/Stmk. ist Amtsvormund der am 17. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin. Den Aktenunterlagen zufolge wohnte die mj. Beschwerdeführerin bis zu ihrem dritten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in Graz und in der Folge (seit Dezember 1987) bei ihrer Mutter in Thalgau/Bezirk Salzburg-Umgebung. Da sich die Mutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage sah, die mj. Beschwerdeführerin selbst zu erziehen, ersuchte sie a... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6B-VG Art12 Abs1 Z1B-VG Art18 Abs1B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art94JWG §9JWG §26JWG §26 Abs3Sbg JugendwohlfahrtsO 1956 §26
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Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6B-VG Art12 Abs1 Z1B-VG Art18 Abs1B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art94JWG §9JWG §26JWG §26 Abs3Sbg JugendwohlfahrtsO 1956 §26
Leitsatz: Unterbringung eines Kindes auf einem Pflegeplatz im Rahmen der
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Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6B-VG Art12 Abs1 Z1B-VG Art18 Abs1B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art94JWG §9JWG §26JWG §26 Abs3Sbg JugendwohlfahrtsO 1956 §26
Leitsatz: Unterbringung eines Kindes auf einem Pflegeplatz im Rahmen der
freiwilligen Erziehungshilfe; Maßnahme der Hoheitsverwaltung; kein
Entzug des gesetzlichen Richters; kein Verstoß des §26 Abs2 Sbg.
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Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6B-VG Art12 Abs1 Z1B-VG Art18 Abs1B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art94JWG §9JWG §26JWG §26 Abs3Sbg JugendwohlfahrtsO 1956 §26
Leitsatz: Unterbringung eines Kindes auf einem Pflegeplatz im Rahmen der
freiwilligen Erziehungshilfe; Maßnahme der Hoheitsverwaltung; kein
Entzug des gesetzlichen Richters; kein Verstoß des §26 Abs2 Sbg.
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Entscheidungsgründe: I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Weiz/Stmk. ist Amtsvormund der am 17. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin. Den Aktenunterlagen zufolge wohnte die mj. Beschwerdeführerin bis zu ihrem dritten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in Graz und in der Folge (seit Dezember 1987) bei ihrer Mutter in Thalgau/Bezirk Salzburg-Umgebung. Da sich die Mutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage sah, die mj. Beschwerdeführerin selbst zu erziehen, ersuchte sie a... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6B-VG Art12 Abs1 Z1B-VG Art18 Abs1B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art94JWG §9JWG §26JWG §26 Abs3Sbg JugendwohlfahrtsO 1956 §26
Leitsatz: Unterbringung eines Kindes auf einem Pflegeplatz im Rahmen der
freiwilligen Erziehungshilfe; Maßnahme der Hoheitsverwaltung; kein
Entzug des gesetzlichen Richters; kein Verstoß des §26 Abs2 Sbg.
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Entscheidungsgründe: I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Weiz/Stmk. ist Amtsvormund der am 17. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin. Den Aktenunterlagen zufolge wohnte die mj. Beschwerdeführerin bis zu ihrem dritten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in Graz und in der Folge (seit Dezember 1987) bei ihrer Mutter in Thalgau/Bezirk Salzburg-Umgebung. Da sich die Mutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage sah, die mj. Beschwerdeführerin selbst zu erziehen, ersuchte sie a... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6B-VG Art12 Abs1 Z1B-VG Art18 Abs1B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art94JWG §9JWG §26JWG §26 Abs3Sbg JugendwohlfahrtsO 1956 §26
Leitsatz: Unterbringung eines Kindes auf einem Pflegeplatz im Rahmen der
freiwilligen Erziehungshilfe; Maßnahme der Hoheitsverwaltung; kein
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Index: 61 Familienförderung, Jugendfürsorge61/04 Jugendfürsorge
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6B-VG Art12 Abs1 Z1B-VG Art18 Abs1B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art94JWG §9JWG §26JWG §26 Abs3Sbg JugendwohlfahrtsO 1956 §26
Leitsatz: Unterbringung eines Kindes auf einem Pflegeplatz im Rahmen der
freiwilligen Erziehungshilfe; Maßnahme der Hoheitsverwaltung; kein
Entzug des gesetzlichen Richters; kein Verstoß des §26 Abs2 Sbg.
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Index: 61 Familienförderung, Jugendfürsorge61/04 Jugendfürsorge
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6B-VG Art12 Abs1 Z1B-VG Art18 Abs1B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art94JWG §9JWG §26JWG §26 Abs3Sbg JugendwohlfahrtsO 1956 §26
Leitsatz: Unterbringung eines Kindes auf einem Pflegeplatz im Rahmen der
freiwilligen Erziehungshilfe; Maßnahme der Hoheitsverwaltung; kein
Entzug des gesetzlichen Richters; kein Verstoß des §26 Abs2 Sbg.
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Entscheidungsgründe: I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Weiz/Stmk. ist Amtsvormund der am 17. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin. Den Aktenunterlagen zufolge wohnte die mj. Beschwerdeführerin bis zu ihrem dritten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in Graz und in der Folge (seit Dezember 1987) bei ihrer Mutter in Thalgau/Bezirk Salzburg-Umgebung. Da sich die Mutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage sah, die mj. Beschwerdeführerin selbst zu erziehen, ersuchte sie a... mehr lesen...
Index: 61 Familienförderung, Jugendfürsorge61/04 Jugendfürsorge
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6B-VG Art12 Abs1 Z1B-VG Art18 Abs1B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art94JWG §9JWG §26JWG §26 Abs3Sbg JugendwohlfahrtsO 1956 §26
Leitsatz: Unterbringung eines Kindes auf einem Pflegeplatz im Rahmen der
freiwilligen Erziehungshilfe; Maßnahme der Hoheitsverwaltung; kein
Entzug des gesetzlichen Richters; kein Verstoß des §26 Abs2 Sbg.
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Entscheidungsgründe: I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Weiz/Stmk. ist Amtsvormund der am 17. März 1984 geborenen Beschwerdeführerin. Den Aktenunterlagen zufolge wohnte die mj. Beschwerdeführerin bis zu ihrem dritten Lebensjahr bei ihrer Großmutter in Graz und in der Folge (seit Dezember 1987) bei ihrer Mutter in Thalgau/Bezirk Salzburg-Umgebung. Da sich die Mutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht in der Lage sah, die mj. Beschwerdeführerin selbst zu erziehen, ersuchte sie a... mehr lesen...
Index: 61 Familienförderung, Jugendfürsorge61/04 Jugendfürsorge
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z6B-VG Art12 Abs1 Z1B-VG Art18 Abs1B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art94JWG §9JWG §26JWG §26 Abs3Sbg JugendwohlfahrtsO 1956 §26
Leitsatz: Unterbringung eines Kindes auf einem Pflegeplatz im Rahmen der
freiwilligen Erziehungshilfe; Maßnahme der Hoheitsverwaltung; kein
Entzug des gesetzlichen Richters; kein Verstoß des §26 Abs2 Sbg.
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