TE Vfgh Erkenntnis 1989/6/12 B1525/88

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Veröffentlicht am 12.06.1989
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art4 Abs2
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keine
B-VG Art83 Abs2 / Rechtmäßigkeit materiell-rechtliche
MRK Art10
RundfunkG §20
RundfunkG §27 Abs1 Z1 lita

Leitsatz

Feststellung, daß der ORF durch die Einräumung des Ausschließlichkeitsrechtes für das 3-SAT-Programm an zwei Kabel-TV-Gesellschaften das Rundfunkgesetz nicht verletzt habe; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Verletzung des Rechtes auf Rundfunkfreiheit nach Art10 MRK; keine gleichheitswidrige oder denkunmögliche Gesetzesanwendung

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Österreichischen Rundfunk (Generalintendant) zu Handen seines Vertreters Rechtsanwalt Dr. G K die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. DDr. G G machte in einer am 31. Mai 1988 bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes überreichten Beschwerde gemäß §27 Abs1 Z1 lita RFG geltend, er sei als Inhaber einer (kraft §20 Abs1 RFG zum Empfang der Fernsehrundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks (ORF) berechtigenden) Fernsehrundfunk-Bewilligung durch eine vom ORF zu verantwortende "Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt" worden, nämlich dadurch, daß der ORF der K Gesellschaft mbH und der T Gesellschaft mbH das 3-SAT-Programm zur Weiterverbreitung an ihre Teilnehmer - wozu der Beschwerdeführer nicht zählte - vertraglich (ausschließlich) zur Verfügung gestellt habe.

1.1.2. Der vom Beschwerdeführer bezogene Vertrag zwischen dem ORF einerseits und der K Gesellschaft mbH und der T Gesellschaft mbH anderseits (vom 11. Juli 1985) enthielt unter Abschnitt 2.1. (: "Leistungen des ORF") folgende Bestimmung:

"Der ORF stellt den Vertragspartnern unter der aufschiebenden Bedingung, daß diese über die erforderlichen fernmeldebehördlichen Bewilligungen verfügen, das 3-SAT-Programm zur Weiterverbreitung an deren Teilnehmer nach Maßgabe der Bedingungen dieses Vertrages, längstens für die zwischen ORF, ZDF und SRG vereinbarte Betriebsdauer zur Verfügung. Diese Rechtseinräumung an die Vertragspartner erfolgt für deren Versorgungsbereich, der im wesentlichen den Bereich des Stadtgebietes von Wien umfaßt, ausschließlich. Von der Ausschließlichkeit ausgenommen sind jedoch Gebiete des Versorgungsbereiches, für die die Vertragspartner weder in der Lage noch willens sind, eine Verkabelung vorzunehmen. Die Vertragspartner werden ab der Bekanntgabe eines übernahmewilligen Dritten durch den ORF unter Beibringung geeigneter Unterlagen binnen 6 Wochen erklären, ob sie willens sind, die Verkabelung vorzunehmen oder sie werden die Verkabelung tatsächlich durchführen."

1.1.3. Die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes entschied über die Beschwerde des DDr. G G mit Bescheid vom 28. Juni 1988, Z445/6-RFK/88, wie folgt:

"Der Generalintendant des ORF hat durch den Abschluß der Bestimmung 2.1. des Vertrages des ORF vom 11. Juli 1985 mit der T Gesellschaft mbH und der K Gesellschaft mbH das Rundfunkgesetz nicht verletzt."

Begründend hieß es ua.:

"DDr. G G brachte in seiner Beschwerde an die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes vor, er beabsichtigte als Fernsehrundfunkteilnehmer die Aufstellung einer Parabolantenne für den Satellitenempfang. Der ORF als Träger entsprechender Urheberrechte verweigere ihm diese jedoch, weil er an seinem Wohnort die Möglichkeit zum Anschluß an das Wiener Fernsehkabelnetz habe. Er sei deswegen von dem auch durch den ORF mitfinanzierten 3-SAT-Programm ausgeschlossen. . .

Der Beschwerdegegner bestritt in seiner Stellungnahme eine Verletzung des RFG. Zum Fernsehprogramm 3-SAT trage der ORF rund ein Drittel des Programmvolumens auf seine Kosten, die er aus Erträgen der Vergabe von Sendezeit iSd §5 Abs3 RFG finanziere, bei. Die Fernmeldebehörde verlange bei der Bewilligung von Parabolantennen zum Satellitenempfang die Zustimmung der Programmanbieter wegen des notwendigen Verzichts auf das Fernmeldegeheimnis und der nach Ansicht der Fernmeldebehörde notwendigen Freistellung von urheber- und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen. Die beiden genannten Kabelgesellschaften hätten dem ORF für die Einspeisung des Fernsehprogrammes 3-SAT die Bedingung gestellt, die Empfangsmöglichkeit für das Stadtgebiet exklusiv zu erteilen, wovon Gebiete, für die die Gesellschaften weder in der Lage noch willens sind, eine Verkabelung vorzunehmen, davon ausgenommen wären. Der Beschwerdeführer werde durch eine solche Vorgangsweise nicht von den Programmen des ORF ausgeschlossen, weswegen der Abschluß dieses Vertrages keine Verletzung des RFG darstelle.

Antennenanlagen mit Ausnahme von Gemeinschaftsantennenanlagen iSd §2 Abs4 RundfunkVO bilden grundsätzlich einen funktionellen Bestandteil der Rundfunk-(Fernsehrundfunk-)Empfangsanlage und es berechtigt daher die Rundfunk-(Fernsehrundfunk-)Empfangsbewilligung fermelderechtlich stets auch zur Errichtung und zum Betrieb der dazugehörigen Antennenanlagen. . .

Derzeit ist es nicht möglich, Fernseh- und Rundfunkprogramme durch sogenannte Direktsatelliten, die für ihre Übertragung die für Fernseh- und Rundfunkprogramme freigegebenen Sendefrequenzen benützen, zu empfangen. Für die Abstrahlung solcher Sendungen, also auch des Programmes 3-SAT, werden Freikapazitäten der für die internationale Nachrichtenübermittlung eingesetzten Fernmeldesatelliten benützt, die auf Frequenzen für die Nachrichtenübertragung via Satelliten, also nicht allgemein zugängliche Rundfunkfrequenzen, senden . . . Der Empfang von Sendungen auf diesen Frequenzen bedarf der fernmeldebehördlichen Bewilligung iSd §§1 bis 3 Fernmeldegesetz; 1, 2, 6 ff PrivatfernmeldeanlagenVO. Die Fernmeldebehörde erteilt eine solche Bewilligung in der Regel nach rechtsverbindlicher Erklärung des Antragstellers, über die Zustimmungserklärungen jener Programmveranstalter zu verfügen, deren Programme er empfangen will.

    Der Beschwerdeführer hat vor der Fernmeldebehörde kein

Bewilligungsverfahren eingeleitet. Da er bei einem Postamt die

Auskunft erhielt, dazu eine Bewilligung des ORF zu benötigen,

beantragte er diese, worauf ihm mit Schreiben vom 5. Mai 1988

mitgeteilt wurde, daß eine solche Bewilligung nicht erteilt werden

könne, er müsse sich deswegen an die Firma T Gesellschaft mbH

wenden . . .

    Nach der Verweigerung der Zustimmung durch den ORF in seinem

Schreiben vom 5. Mai 1988 wurde die vorliegende Beschwerde . . .

eingebracht.

In der Beschwerde wird behauptet, der Beschwerdeführer sei dadurch geschädigt, daß es ihm unmöglich gemacht werde, eine fernmeldebehördliche Bewilligung für die Aufstellung der Parabolantenne zum Empfang des Fernsehprogrammes 3-SAT zu erhalten. . .

In seiner Sitzung vom 5. Juli 1984 genehmigte das Kuratorium des ORF einen Bericht des Generalintendanten über die Teilnahme des ORF am Sprachraumsatellitenprogramm von ZDF (Zweites Deutsches Fernsehen) und SRG (Schweizerische Rundspruchgesellschaft) über den Ostbeam des European Communication Satellite 1 und nahm zustimmend zur Kenntnis, daß dieses Sprachraumsatellitenprogramm auf Grund technischer Parameter vorwiegend von Kabelnetzen empfangen und verbreitet werden kann. Zugleich nahm das Kuratorium zustimmend zur Kenntnis, daß dies die Erprobungs- und Erfahrungsstufe zu einem Gemeinschaftsprogramm des deutschen Sprachraums von ZDF, SRG und ORF über (wohl einen zukünftigen) Rundfunkdirektsatelliten TV-SAT darstellt.

In seiner Sitzung vom 11. Dezember 1987 genehmigte das Kuratorium den Bericht des Generalintendanten über die Teilnahme des ORF an diesem Sprachraumsatellitenprogramm über sowohl einen dem ZDF zur Nutzung zugewiesenen Kanal des Rundfunksatellitensystems TV-SAT als auch über Fernmeldesatellitensysteme und nahm zustimmend zur Kenntnis, daß dieses Sprachraumsatellitenprogramm sowohl für den Individualempfang als auch für den Empfang durch Kabelnetze bestimmt ist. Gleichzeitig wurde aber zustimmend zur Kenntnis genommen, daß die Versuchsphase als Erprobungs- und Erfahrungsphase zu einem Gemeinschaftsprogramm des deutschen Sprachraumes abgeschlossen und weiter als Erprobungs- und Erfahrungsphase hinsichtlich der Verbreitung eines solchen Programmes über einen Direktsatelliten fortgeführt wird. . .

Bereits am 11. Juli 1985 hatte der Generalintendant des ORF mit der T Gesellschaft mbH und der K Gesellschaft mbH einen Vertrag geschlossen, in dem der ORF unter anderem seinen Vertragspartnern unter der aufschiebenden Bedingung, daß diese über die erforderlichen fernmeldebehördlichen Bewilligungen verfügen, das 3-SAT-Programm zur Weiterverbreitung an deren Teilnehmer nach Maßgabe der Bedingung dieses Vertrages, längstens für die zwischen ORF, ZDF und SRG vereinbarte Betriebsdauer zur Verfügung stellt. Diese Rechtseinräumung an die Vertragspartner erfolgte inhaltlich des Vertrages für deren Versorgungsbereich, der im wesentlichen den Bereich des Stadtgebietes von Wien umfaßt, ausschließlich . . .

In der Verhandlung vor der Kommission vor dem 28. Juni 1988 erteilte der ORF dem Beschwerdeführer die erforderliche Bewilligung (Zustimmung iSd Auflagen durch die Fernmeldebehörde erster Instanz . . . ) gegen Widerruf und bekundete seine Bereitschaft, die Widerruflichkeit der Bewilligung auf jene Fälle einzuschränken, in denen der ORF allgemein zum Widerruf solcher Bewilligungen gegenüber allen inländischen Programmbeziehern verpflichtet ist.

Der Beschwerdeführer lehnte die Annahme der Bewilligung auch mit der dargestellten Modifikation ab.

Aus dem in dem §3 Abs1 RFG dem ORF erteilten Versorgungsauftrag hat dieser unter Mitwirkung aller Studios für mindestens drei Programme des Hörfunks und mindestens zwei Programme des Fernsehens zu sorgen, wobei anzustreben ist, daß alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig in bezug auf Programm- und Empfangsqualität nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit angemessen versorgt werden.

Daraus ergibt sich bereits, daß dieser Versorgungsauftrag zunächst auf die Obsorge für das Minimum eines Programmangebots von drei Programmen des Hörfunks und zwei Programmen des Fernsehens eingeschränkt ist. Daß durch den vom Beschwerdeführer relevierten Vertragsteil die Möglichkeit des Empfanges dieser zwei Fernseh- und drei Hörfunkprogramme für den Beschwerdeführer eingeschränkt wird, hat dieser nicht einmal behauptet und ist auch nicht der Fall. Auch dem Beschwerdeführer gegenüber kommt der ORF also seinem gesetzlichen Auftrag zur Versorgung mit Fernseh- und Rundfunkprogrammen nach. Dieser Programmauftrag enthält auch insofern eine weitere Einschränkung, als er die gleichmäßige und ständige Empfangsmöglichkeit für alle berechtigten Bewohner des Bundesgebietes programmatisch als anzustrebendes Ziel nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit formuliert.

Der Vertrag des ORF mit der T Gesellschaft mbH und der K Gesellschaft mbH vom 11. Juli 1985 verletzt nicht den solcherart gesetzmäßig festgelegten Programmauftrag des §3 Abs1 RFG und bezieht sich überdies auf kein Programm des ORF iS dieser Gesetzesstelle, weil, wie sich im Verfahren vom Beschwerdeführer unbestritten aus dem Vorbringen des Beschwerdegegners ergab, der ORF für das Programm 3-SAT, das über im Weltraum stationierte Fernmeldesatelliten abgestrahlt wird, welche nicht vom ORF vom Bundesgebiet Österreichs aus gespeist werden, lediglich unter Teilnahme an den Kosten, Programmelemente im Ausmaß von rund einem Drittel des Gesamtprogrammes 3-SAT zur Verfügung stellt.

Gemäß dem §20 Abs1, 1. Satz RFG wird mit der Erteilung der Rundfunk-(Fernsehrundfunk-)Hauptbewilligung für die Dauer ihres Bestehens der Inhaber zum Empfang der Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunksendungen des ORF gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Rundfunkentgelt, Fernsehrundfunkentgelt) berechtigt. Unter diesen Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunksendungen sind solche iSd §2 Abs1 RFG, also Sendungen von Hörfunk- und Fernsehprogrammen des ORF zu verstehen. Wie bereits erläutert, ist das Fernsehprogramm 3-SAT, für das der ORF lediglich Programmelemente zur Verfügung stellt und aus der Bezahlung für kommerzielle Werbung iSd §5 Abs3 RFG zur Finanzierung beiträgt, sowie deren Abstrahlung durch im Weltraum stationierte, nicht vom Bundesgebiet Österreichs aus mit Programmelementen versorgte Fernmeldesatelliten, nicht als Sendung von Programmen iSd §20 Abs1 RFG anzusehen. Die Begriffe Programm und Sendung des RFG können sich lediglich auf die Abstrahlung von Programmen des ORF im Geltungsbereich dieser Rechtsnorm beziehen. Eine Verletzung des RFG durch den mit den Wiener Kabelgesellschaften abgeschlossenen Ausschließlichkeitsvertrag kann also auch in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung iSd Art10 Abs1 EMRK durch die Einschränkung seiner Freiheit zum Empfang von Nachrichten ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen beeinträchtigt, geht völlig fehl. Gemäß dem §1 Abs1 RFG ist der ORF ein eigener Wirtschaftskörper mit Rechtspersönlichkeit und dadurch eine durch öffentliches Recht geschaffene juristische Person ohne Anteil an der Hoheitsgewalt. Er besorgt zwar eine öffentliche Aufgabe (vgl. ArtI Abs3 BVG-Rundfunk, §2 Abs2 RFG), kann aber nicht als Teil der Vollziehung angesehen werden (siehe Twaroch-Buchner, Rundfunkrecht3, Anm. 2.1. zu §1 RFG). Der ORF ist keine Behörde, seine Organe sind keine Organe des Bundes und besorgen keine hoheitlichen Aufgaben (vgl. VfSlg. 7593, 7716 und 7717/1975). . .

Letztlich ist auch noch davon auszugehen, daß infolge der (nicht annahmebedürftigen) Bewilligung des ORF iSd an ihn vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Mai 1988 gestellten Begehrens im Grund seine Beschwer entfallen ist.

Die dargestellten Überlegungen ergeben daher zusammenfassend, daß der Generalintendant des ORF durch die differenzierte Einräumung des Ausschließlichkeitsrechtes für das 3-SAT-Programm an die T Gesellschaft mbH und die K Gesellschaft mbH im Vertrag vom 11. Juli 1985 das RFG nicht verletzt hat."

1.2.1. Gegen diesen Kommissionsbescheid ergriff DDr. G G fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 (Abs1) B-VG, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG), auf freie Meinungsäußerung nach Art10 EMRK sowie im Recht nach Art4 Abs2 B-VG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Verwaltungsaktes begehrt wurde.

1.2.2. Die belangte Kommission legte die Administrativakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

1.2.3. Hingegen brachte der Generalintendant für den ORF als (weitere) Partei des Beschwerdeverfahrens (§30 Abs1 RFG) eine Gegenschrift ein, in der er für die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde eintrat.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1.1. Die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes ist eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörde. Ihre Entscheidungen unterliegen nach §29 Abs5 RFG nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Der administrative Instanzenzug ist also ausgeschöpft (vgl. zB VfSlg. 11.062/1986; VfGH 26.2.1987 B474/86, 10.12.1987 B446/87, 9.6.1988 B392/87, 16.3.1989 B1388/88).

2.1.2. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen (vgl. VfSlg. 7897/1976 und 8579/1979), ist die Beschwerde zulässig.

2.2.1.1. Sofern der Beschwerdeführer, eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) relevierend, sinngemäß einwendet, die belangte Behörde habe ihm eine Sachentscheidung (rechtswidrig) verwehrt, ist er schon aus folgenden Überlegungen nicht im Recht: Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verletzt ein Bescheid das Recht nach Art83 Abs2 B-VG jedenfalls dann, wenn die bescheiderlassende Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit in gesetzwidriger Weise ablehnt, so etwa eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert (VfGH 25.2.1988 B1022/87 uvam). Dies war offensichtlich nicht der Fall:

Denn die (kraft §25 Abs1 iVm §27 RFG zur Entscheidung über (Administrativ-)Beschwerden nach §27 Abs1 Z1 lita und b RFG berufene) Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes entschied hier meritorisch, indem sie ausdrücklich feststellte, daß das RFG - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht verletzt worden sei. Die Frage der (materiellen) Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieses Verwaltungsaktes aber kann, wie ergänzend bemerkt sei, unter dem Aspekt des Art83 Abs2 B-VG keineswegs aufgerollt und untersucht werden (vgl. VfSlg. 5616/1967 uvam.).

2.2.1.2. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt wurde.

2.2.2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich ferner im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) verletzt. Dies wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (zB VfSlg. 8823/1980) dann der Fall, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Bescheiderlassung Willkür übte.

Daß die den bekämpften Bescheid tragenden Rechtsvorschriften gleichheitswidrig seien, wurde vom Beschwerdeführer nicht eingewendet. Auch der Verfassungsgerichtshof hegt unter dem Blickwinkel dieses Beschwerdefalles keine derartigen Bedenken. Ebensowenig kann gesagt werden, daß die Kommission dem RFG einen gleichheitswidrigen Inhalt beigemessen habe.

Doch auch für die der Sache nach behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich verbürgten Gleichheitsrechts in Form von Willkür finden sich keine wie immer beschaffenen Hinweise:

Es fehlt nämlich an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß die Rundfunkkommission sich bei ihrer Willensbildung von subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Momenten leiten ließ. Auch gab die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ihre von der Meinung des Beschwerdeführers abweichenden Erwägungen, fern von jeder Leichtfertigkeit, im Einklang mit den Gesetzen logischen Denkens sorgfältig und eingehend wieder: Sie ging dabei sichtlich auf alle maßgebenden Einzelheiten der Rechtssache ein, wie (auch) der aus den Akten zu entnehmende Ablauf des Verwaltungsgeschehens zeigt. Ihr Standpunkt - so namentlich die Ansicht, es handle sich bei dem 3-SAT-Programm um keine Fernsehrundfunksendung des ORF iSd §20 Abs1 Satz 1 RFG - ist unter den obwaltenden Verhältnissen weder in tatsachenmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht mit - Willkür indizierender - Denkunmöglichkeit belastet. Die beschwerdeführende Partei bringt jedenfalls nichts vor, was diese Wertung des angefochtenen Bescheides zu erschüttern vermöchte.

2.2.2.2. Abschließend bleibt festzuhalten, daß der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht verletzt wurde.

2.2.3.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich schließlich auch in dem durch Art10 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Rundfunkfreiheit (: "Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen") verletzt.

Der im Verfassungsrang stehende Art10 EMRK gewährleistet nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. zB VfSlg. 9909/1983; VfGH 1012.1987 B446/87) als Bestandteil des Anspruchs auf freie Meinungsäußerung ua. ein Recht auf Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen. Der Schutzbereich dieser verfassungsgesetzlichen Gewährleistung erstreckt sich auch auf die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen mit Hilfe von Fernseh-Rundfunkanlagen (sogenannte Rundfunkfreiheit).

Diese grundrechtlichen Freiheitsverbürgungen sind jedoch in zweifacher Weise eingeschränkt: Zum einen ermächtigt Art10 Abs1 letzter Satz EMRK den Staat, Rundfunk- und Fernsehbetriebe einem Genehmigungsverfahren zu unterziehen, zum anderen kann gemäß Art10 Abs2 EMRK die Ausübung der Rundfunkfreiheit bestimmten gesetzlichen Beschränkungen unterworfen werden.

Das Recht auf Rundfunkfreiheit gemäß Art10 EMRK steht darum unter Gesetzesvorbehalt. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde - so auch der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes - kann es nur dann verletzen, wenn er ohne jede gesetzliche Grundlage erging oder auf einer verfassungswidrigen Norm beruht oder wenn bei seiner Erlassung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet wurde (vgl. zB VfSlg. 9909/1983).

Von einer derartigen verfassungswidrigen Gesetzeshandhabung kann hier nicht die Rede sein, weil der angefochtene Bescheid ua. nicht bloß auf der - aus der Sicht dieses Beschwerdefalls verfassungsrechtlich unbedenklichen - Vorschrift des §20 RFG basiert, sondern auch den Gesetzen des logischen Denkens entsprechend begründet wurde, ohne daß die Kommission den zur Stützung des Spruchs herangezogenen einfachgesetzlichen Bestimmungen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hätte. Bei dieser Sach- und Rechtslage war auf die bisher unbehandelt gebliebenen Beschwerdeausführungen, die in Wahrheit bloß die vom Verfassungsgerichtshof nicht zu untersuchende einfachgesetzliche Unrichtigkeit des bekämpften Verwaltungsaktes darzutun bemüht sind, nicht weiter einzugehen.

2.2.3.2. Im Recht nach Art10 EMRK wurde der Beschwerdeführer darum gleichfalls nicht verletzt.

2.2.4. Die Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes wurde nicht behauptet und kam auch im Beschwerdeverfahren nicht hervor. Die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichnete Vorschrift des Art4 Abs2 B-VG räumt kein verfassungsgesetzlich verbürgtes Recht ein (VfSlg. 8771/1980).

2.2.5. Die Beschwerde war darum als unbegründet abzuweisen.

2.2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG; in den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von 1.000 S enthalten.

2.2.7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 idF BGBl. 297/1984 in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Rundfunk, Rundfunkfreiheit, Gesetzesvorbehalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1525.1988

Dokumentnummer

JFT_10109388_88B01525_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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