Index: L6 Land- und ForstwirtschaftL6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keineB-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitStGG Art6 Abs1 / LiegenschaftserwerbSbg GVG 1974 §4 Abs1Sbg GVG 1986 §3 Abs1
Leitsatz: Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines
Liegenschaftserwerbes; kein Entstehen eines wirtschaftlich gesunden
Betriebes; keine willkürliche, keine denkunmögliche
Gesetzesanwendu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Grundverkehrskommission für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau versagte mit Bescheid vom 29. Dezember 1987 dem zwischen J und E M als Käufer und T S als Verkäuferin geschlossenen Kaufvertrag vom 4. September 1986 (mit Nachtrag vom 31. Dezember 1986) über die Grundstücke 203/1 und 203/9 in EZ 731 KG Badgastein im Gesamtausmaß von 60.731 m2 (Kaufpreis 700.000.- S) unter Berufung auf die §§4 Abs1, 18 Abs1 litb und 21 Abs3 Salzburger Grundverkehr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Grundverkehrskommission für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau versagte mit Bescheid vom 29. Dezember 1987 dem zwischen J und E M als Käufer und T S als Verkäuferin geschlossenen Kaufvertrag vom 4. September 1986 (mit Nachtrag vom 31. Dezember 1986) über die Grundstücke 203/1 und 203/9 in EZ 731 KG Badgastein im Gesamtausmaß von 60.731 m2 (Kaufpreis 700.000.- S) unter Berufung auf die §§4 Abs1, 18 Abs1 litb und 21 Abs3 Salzburger Grundverkehr... mehr lesen...
Index: L6 Land- und ForstwirtschaftL6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keineB-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitStGG Art6 Abs1 / LiegenschaftserwerbSbg GVG 1974 §4 Abs1Sbg GVG 1986 §3 Abs1
Leitsatz: Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines
Liegenschaftserwerbes; kein Entstehen eines wirtschaftlich gesunden
Betriebes; keine willkürliche, keine denkunmögliche
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Norm: B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keineB-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitStGG Art6 Abs1 / LiegenschaftserwerbSbg GVG 1974 §4 Abs1Sbg GVG 1986 §3 Abs1
Leitsatz: Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines
Liegenschaftserwerbes; kein Entstehen eines wirtschaftlich gesunden
Betriebes; keine willkürliche, keine denkunmögliche
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Index: L6 Land- und ForstwirtschaftL6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keineB-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitStGG Art6 Abs1 / LiegenschaftserwerbSbg GVG 1974 §4 Abs1Sbg GVG 1986 §3 Abs1
Leitsatz: Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines
Liegenschaftserwerbes; kein Entstehen eines wirtschaftlich gesunden
Betriebes; keine willkürliche, keine denkunmögliche
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Entscheidungsgründe: I. 1. Die Grundverkehrskommission für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau versagte mit Bescheid vom 29. Dezember 1987 dem zwischen J und E M als Käufer und T S als Verkäuferin geschlossenen Kaufvertrag vom 4. September 1986 (mit Nachtrag vom 31. Dezember 1986) über die Grundstücke 203/1 und 203/9 in EZ 731 KG Badgastein im Gesamtausmaß von 60.731 m2 (Kaufpreis 700.000.- S) unter Berufung auf die §§4 Abs1, 18 Abs1 litb und 21 Abs3 Salzburger Grundverkehr... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keineB-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitStGG Art6 Abs1 / LiegenschaftserwerbSbg GVG 1974 §4 Abs1Sbg GVG 1986 §3 Abs1
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Liegenschaftserwerbes; kein Entstehen eines wirtschaftlich gesunden
Betriebes; keine willkürliche, keine denkunmögliche
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Norm: B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keineB-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitStGG Art6 Abs1 / LiegenschaftserwerbSbg GVG 1974 §4 Abs1Sbg GVG 1986 §3 Abs1
Leitsatz: Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines
Liegenschaftserwerbes; kein Entstehen eines wirtschaftlich gesunden
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Norm: B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keineB-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitStGG Art6 Abs1 / LiegenschaftserwerbSbg GVG 1974 §4 Abs1Sbg GVG 1986 §3 Abs1
Leitsatz: Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines
Liegenschaftserwerbes; kein Entstehen eines wirtschaftlich gesunden
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Entscheidungsgründe: I. 1. Die Grundverkehrskommission für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau versagte mit Bescheid vom 29. Dezember 1987 dem zwischen J und E M als Käufer und T S als Verkäuferin geschlossenen Kaufvertrag vom 4. September 1986 (mit Nachtrag vom 31. Dezember 1986) über die Grundstücke 203/1 und 203/9 in EZ 731 KG Badgastein im Gesamtausmaß von 60.731 m2 (Kaufpreis 700.000.- S) unter Berufung auf die §§4 Abs1, 18 Abs1 litb und 21 Abs3 Salzburger Grundverkehr... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keineB-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitStGG Art6 Abs1 / LiegenschaftserwerbSbg GVG 1974 §4 Abs1Sbg GVG 1986 §3 Abs1
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Liegenschaftserwerbes; kein Entstehen eines wirtschaftlich gesunden
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Entscheidungsgründe: I. 1. Die Finanzlandesdirektion für Steiermark hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Dezember 1987 einen Antrag der Ärztekammer für Steiermark auf Rückzahlung von Zinsertragsteuer hinsichtlich eines bestimmten Betrages abgewiesen und hinsichtlich eines anderen bestimmten Betrages den erstinstanzlichen Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt ersatzlos aufgehoben. Der aufhebende Teil des Berufungsbescheides wurde dami... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Finanzlandesdirektion für Steiermark hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Dezember 1987 einen Antrag der Ärztekammer für Steiermark auf Rückzahlung von Zinsertragsteuer hinsichtlich eines bestimmten Betrages abgewiesen und hinsichtlich eines anderen bestimmten Betrages den erstinstanzlichen Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt ersatzlos aufgehoben. Der aufhebende Teil des Berufungsbescheides wurde dami... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Finanzlandesdirektion für Steiermark hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Dezember 1987 einen Antrag der Ärztekammer für Steiermark auf Rückzahlung von Zinsertragsteuer hinsichtlich eines bestimmten Betrages abgewiesen und hinsichtlich eines anderen bestimmten Betrages den erstinstanzlichen Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt ersatzlos aufgehoben. Der aufhebende Teil des Berufungsbescheides wurde dami... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Finanzlandesdirektion für Steiermark hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Dezember 1987 einen Antrag der Ärztekammer für Steiermark auf Rückzahlung von Zinsertragsteuer hinsichtlich eines bestimmten Betrages abgewiesen und hinsichtlich eines anderen bestimmten Betrages den erstinstanzlichen Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt ersatzlos aufgehoben. Der aufhebende Teil des Berufungsbescheides wurde dami... mehr lesen...
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