Entscheidungsgründe: I. 1. Die Finanzlandesdirektion für Steiermark hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Dezember 1987 einen Antrag der Ärztekammer für Steiermark auf Rückzahlung von Zinsertragsteuer hinsichtlich eines bestimmten Betrages abgewiesen und hinsichtlich eines anderen bestimmten Betrages den erstinstanzlichen Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt ersatzlos aufgehoben. Der aufhebende Teil des Berufungsbescheides wurde dami... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Finanzlandesdirektion für Steiermark hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Dezember 1987 einen Antrag der Ärztekammer für Steiermark auf Rückzahlung von Zinsertragsteuer hinsichtlich eines bestimmten Betrages abgewiesen und hinsichtlich eines anderen bestimmten Betrages den erstinstanzlichen Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt ersatzlos aufgehoben. Der aufhebende Teil des Berufungsbescheides wurde dami... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. 1. Die Finanzlandesdirektion für Steiermark hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Dezember 1987 einen Antrag der Ärztekammer für Steiermark auf Rückzahlung von Zinsertragsteuer hinsichtlich eines bestimmten Betrages abgewiesen und hinsichtlich eines anderen bestimmten Betrages den erstinstanzlichen Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt ersatzlos aufgehoben. Der aufhebende Teil des Berufungsbescheides wurde dami... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. 1. Die Finanzlandesdirektion für Steiermark hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Dezember 1987 einen Antrag der Ärztekammer für Steiermark auf Rückzahlung von Zinsertragsteuer hinsichtlich eines bestimmten Betrages abgewiesen und hinsichtlich eines anderen bestimmten Betrages den erstinstanzlichen Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt ersatzlos aufgehoben. Der aufhebende Teil des Berufungsbescheides wurde dami... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Finanzlandesdirektion für Steiermark hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Dezember 1987 einen Antrag der Ärztekammer für Steiermark auf Rückzahlung von Zinsertragsteuer hinsichtlich eines bestimmten Betrages abgewiesen und hinsichtlich eines anderen bestimmten Betrages den erstinstanzlichen Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt ersatzlos aufgehoben. Der aufhebende Teil des Berufungsbescheides wurde dami... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Finanzlandesdirektion für Steiermark hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Dezember 1987 einen Antrag der Ärztekammer für Steiermark auf Rückzahlung von Zinsertragsteuer hinsichtlich eines bestimmten Betrages abgewiesen und hinsichtlich eines anderen bestimmten Betrages den erstinstanzlichen Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt ersatzlos aufgehoben. Der aufhebende Teil des Berufungsbescheides wurde dami... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Finanzlandesdirektion für Steiermark hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Dezember 1987 einen Antrag der Ärztekammer für Steiermark auf Rückzahlung von Zinsertragsteuer hinsichtlich eines bestimmten Betrages abgewiesen und hinsichtlich eines anderen bestimmten Betrages den erstinstanzlichen Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt ersatzlos aufgehoben. Der aufhebende Teil des Berufungsbescheides wurde dami... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Finanzlandesdirektion für Steiermark hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Dezember 1987 einen Antrag der Ärztekammer für Steiermark auf Rückzahlung von Zinsertragsteuer hinsichtlich eines bestimmten Betrages abgewiesen und hinsichtlich eines anderen bestimmten Betrages den erstinstanzlichen Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt ersatzlos aufgehoben. Der aufhebende Teil des Berufungsbescheides wurde dami... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art140 Abs7 erster SatzB-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBG BGBl 587/1983, über die Zinsertragsteuer Abschnitt XIV, §6 Abs4BAO §59BAO §240 Abs3EStG 1972 §96 Abs1VfGG §87 Abs2
Leitsatz: Zuständigkeit der Finanzbehörden in Wien zur Entscheidung über einen
Antrag der Steiermärkischen Ärztekammer auf Rückerstattung von
Zinsertragsteuer; kein Anla... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art140 Abs7 erster SatzB-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBG BGBl 587/1983, über die Zinsertragsteuer Abschnitt XIV, §6 Abs4BAO §59BAO §240 Abs3EStG 1972 §96 Abs1VfGG §87 Abs2
Leitsatz: Zuständigkeit der Finanzbehörden in Wien zur Entscheidung über einen
Antrag der Steiermärkischen Ärztekammer auf Rückerstattung von
Zinsertragsteuer; kein Anla... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art140 Abs7 erster SatzB-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBG BGBl 587/1983, über die Zinsertragsteuer Abschnitt XIV, §6 Abs4BAO §59BAO §240 Abs3EStG 1972 §96 Abs1VfGG §87 Abs2
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Zinsertragsteuer; kein Anla... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art140 Abs7 erster SatzB-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBG BGBl 587/1983, über die Zinsertragsteuer Abschnitt XIV, §6 Abs4BAO §59BAO §240 Abs3EStG 1972 §96 Abs1VfGG §87 Abs2
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Norm: B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art140 Abs7 erster SatzB-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBG BGBl 587/1983, über die Zinsertragsteuer Abschnitt XIV, §6 Abs4BAO §59BAO §240 Abs3EStG 1972 §96 Abs1VfGG §87 Abs2
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Norm: B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art140 Abs7 erster SatzB-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBG BGBl 587/1983, über die Zinsertragsteuer Abschnitt XIV, §6 Abs4BAO §59BAO §240 Abs3EStG 1972 §96 Abs1VfGG §87 Abs2
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Norm: B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art140 Abs7 erster SatzB-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBG BGBl 587/1983, über die Zinsertragsteuer Abschnitt XIV, §6 Abs4BAO §59BAO §240 Abs3EStG 1972 §96 Abs1VfGG §87 Abs2
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Norm: B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art140 Abs7 erster SatzB-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBG BGBl 587/1983, über die Zinsertragsteuer Abschnitt XIV, §6 Abs4BAO §59BAO §240 Abs3EStG 1972 §96 Abs1VfGG §87 Abs2
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Norm: B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art140 Abs7 erster SatzB-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBG BGBl 587/1983, über die Zinsertragsteuer Abschnitt XIV, §6 Abs4BAO §59BAO §240 Abs3EStG 1972 §96 Abs1VfGG §87 Abs2
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Norm: B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art140 Abs7 erster SatzB-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBG BGBl 587/1983, über die Zinsertragsteuer Abschnitt XIV, §6 Abs4BAO §59BAO §240 Abs3EStG 1972 §96 Abs1VfGG §87 Abs2
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Norm: B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art140 Abs7 erster SatzB-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBG BGBl 587/1983, über die Zinsertragsteuer Abschnitt XIV, §6 Abs4BAO §59BAO §240 Abs3EStG 1972 §96 Abs1VfGG §87 Abs2
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Norm: B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art140 Abs7 erster SatzB-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBG BGBl 587/1983, über die Zinsertragsteuer Abschnitt XIV, §6 Abs4BAO §59BAO §240 Abs3EStG 1972 §96 Abs1VfGG §87 Abs2
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Norm: B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art140 Abs7 erster SatzB-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBG BGBl 587/1983, über die Zinsertragsteuer Abschnitt XIV, §6 Abs4BAO §59BAO §240 Abs3EStG 1972 §96 Abs1VfGG §87 Abs2
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Norm: B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art140 Abs7 erster SatzB-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBG BGBl 587/1983, über die Zinsertragsteuer Abschnitt XIV, §6 Abs4BAO §59BAO §240 Abs3EStG 1972 §96 Abs1VfGG §87 Abs2
Leitsatz: Zuständigkeit der Finanzbehörden in Wien zur Entscheidung über einen
Antrag der Steiermärkischen Ärztekammer auf Rückerstattung von
Zinsertragsteuer; kein Anla... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art140 Abs7 erster SatzB-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBG BGBl 587/1983, über die Zinsertragsteuer Abschnitt XIV, §6 Abs4BAO §59BAO §240 Abs3EStG 1972 §96 Abs1VfGG §87 Abs2
Leitsatz: Zuständigkeit der Finanzbehörden in Wien zur Entscheidung über einen
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