(1) Die Organisation und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte werden durch Bundesgesetz geregelt. Die Sprengel der Bezirksgerichte sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen.
(2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 1 BGBl. Nr. 73/1968)
0 Kommentare zu Art. 83 B-VG