RS Vfgh 1989/6/13 B1357/88

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art83 Abs2 / Kollegialbehörde
Tir BauO 1978 §51 Abs6

Leitsatz

Rechtswidrige Zusammensetzung einer Kollegialbehörde; Entzug des gesetzlichen Richters

Rechtssatz

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) wird verletzt, wenn eine Kollegialbehörde nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt ist (vgl. VfSlg. 7037/1973, 10022/1984; VfGH v. 09.06.1988, B1338/87).

Der angefochtene Bescheid läßt zweifelsfrei erkennen, daß der Vorsitzende der Berufungskommission in Bausachen sich als Richter im Zeitpunkt der Entscheidung bereits im Ruhestand befand. Da die Mitgliedschaft zur Berufungskommission gemäß §51 Abs6 Tir. BauO 1978 bei Ausscheiden aus dem Dienststand endet, war die Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck im gegenständlichen Verfahren nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzusammensetzung, Kollegialbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1357.1988

Dokumentnummer

JFR_10109387_88B01357_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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