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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2 / KollegialbehördeLeitsatz
Rechtswidrige Zusammensetzung einer Kollegialbehörde; Entzug des gesetzlichen RichtersRechtssatz
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) wird verletzt, wenn eine Kollegialbehörde nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt ist (vgl. VfSlg. 7037/1973, 10022/1984; VfGH v. 09.06.1988, B1338/87).
Der angefochtene Bescheid läßt zweifelsfrei erkennen, daß der Vorsitzende der Berufungskommission in Bausachen sich als Richter im Zeitpunkt der Entscheidung bereits im Ruhestand befand. Da die Mitgliedschaft zur Berufungskommission gemäß §51 Abs6 Tir. BauO 1978 bei Ausscheiden aus dem Dienststand endet, war die Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck im gegenständlichen Verfahren nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt.
Schlagworte
Behördenzusammensetzung, KollegialbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1357.1988Dokumentnummer
JFR_10109387_88B01357_01