Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung
(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung
(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung
(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung
(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung
(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung
(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
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Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung
(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
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Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung
(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
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(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
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(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
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Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung
(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
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Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
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Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung
(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
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Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer ist leitender Angestellter eines von der "T-AG" in Salzburg betriebenen Spielsalons. Am 4.5.1988 fand in dem Geschäftslokal unter Leitung eines Beamten des Magistrats Salzburg eine Amtshandlung statt, bei der 52 Glücksspielgeräte gemäß §39 Abs2 VStG 1950 vorläufig beschlagnahmt wurden. Die Geräte wurden versiegelt und im Lokal belassen. In seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß im Zuge diese... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
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Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung
(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
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Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung
(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung
(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung
(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
tauglichen Beschwerdegegenstandes
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Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung
(vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines
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Begründung: 1. Der Einschreiter zog mit seiner nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe vom 8. September 1989 ein Schreiben des "Magistrates der Stadt Wien, Wohnungskommission" vom 6. September 1989, Zl. KI/560/89/Sow/bo, in Beschwerde, in dem ihm mitgeteilt wurde, daß in seinem Falle keine Empfehlung für die Zuweisung eine Gemeindewohnung ausgesprochen werden könne. Außerdem beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe. 2.a) Gemäß Art144 Abs... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!"). 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Be... mehr lesen...