RS Vfgh 1989/11/29 B704/89

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Veröffentlicht am 29.11.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AuskunftspflichtG §4
ARHG §34 Abs4

Leitsatz

Mitteilung des Bundesministers für Justiz an den Rechtsvertreter desBeschwerdeführers über bereits vollzogene Verfahrensschritte in einemAuslieferungsverfahren; kein Bescheid

Rechtssatz

Die angefochtene Zuschrift (Schreiben an Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, in dem auf die erfolgte Bewilligung der Auslieferung verwiesen wird) vom 16.06.1989 stellt sich nicht als Ausfertigung eines Bescheides des Bundesministers für Justiz vom 14.06.1989 dar: Die Verfügung des Ministers über die Bewilligung der Auslieferung erging nämlich nach der Aktenlage gar nicht in Bescheidform und war dem Auszuliefernden und dem Verteidiger gemäß §34 Abs4 ARHG im Wege des zuständigen Gerichtshofes erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.

Nach Wortlaut und Sinngehalt des bekämpften Verwaltungsaktes bleibt es nicht zweifelhaft, daß der Bundesminister für Justiz den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bloß über bereits vollzogene Verfahrensschritte (belehrend) informierte: Eine solche - objektiv betrachtet - den Charakter einer schlichten Mitteilung tragende Verständigung entbehrt aber des individuell-normativen Inhalts, wie ihn die Bestimmung des Art144 Abs1 B-VG zwingend verlangt (siehe zB VfSlg. 10.417/1985; VfGH 21.06.1982 B291,292/79, 24.09.1983 B83/83).

(Nur wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, ist hierüber auf Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid zu erlassen (§4 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. 287/1987)).

Entscheidungstexte

  • B 704/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.1989 B 704/89

Schlagworte

VfGH / Bescheid, Auskunftspflicht, Auslieferung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B704.1989

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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