Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Mitteilung des Bundesministers für Justiz an den Rechtsvertreter desBeschwerdeführers über bereits vollzogene Verfahrensschritte in einemAuslieferungsverfahren; kein BescheidRechtssatz
Die angefochtene Zuschrift (Schreiben an Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, in dem auf die erfolgte Bewilligung der Auslieferung verwiesen wird) vom 16.06.1989 stellt sich nicht als Ausfertigung eines Bescheides des Bundesministers für Justiz vom 14.06.1989 dar: Die Verfügung des Ministers über die Bewilligung der Auslieferung erging nämlich nach der Aktenlage gar nicht in Bescheidform und war dem Auszuliefernden und dem Verteidiger gemäß §34 Abs4 ARHG im Wege des zuständigen Gerichtshofes erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
Nach Wortlaut und Sinngehalt des bekämpften Verwaltungsaktes bleibt es nicht zweifelhaft, daß der Bundesminister für Justiz den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bloß über bereits vollzogene Verfahrensschritte (belehrend) informierte: Eine solche - objektiv betrachtet - den Charakter einer schlichten Mitteilung tragende Verständigung entbehrt aber des individuell-normativen Inhalts, wie ihn die Bestimmung des Art144 Abs1 B-VG zwingend verlangt (siehe zB VfSlg. 10.417/1985; VfGH 21.06.1982 B291,292/79, 24.09.1983 B83/83).
(Nur wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, ist hierüber auf Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid zu erlassen (§4 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. 287/1987)).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Bescheid, Auskunftspflicht, AuslieferungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B704.1989Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009