Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Unangemessene Ausdrucksweise eines Polizeibeamten für sich allein
nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar
Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Unangemessene Ausdru... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / BescheidZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Leitsatz: Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung
über Beschwerden gegen Erledigungen der Wohnungskommission des
Gemeinderates der Stadt Wien
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof ist nicht zuständig, über Erledigungen der Wo... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!"). 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Unangemessene Ausdrucksweise eines Polizeibeamten für sich allein
nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar
Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Unangemessene Ausdru... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!"). 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Unangemessene Ausdrucksweise eines Polizeibeamten für sich allein
nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar
Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Unangemessene Ausdru... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!"). 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Be... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!"). 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Unangemessene Ausdrucksweise eines Polizeibeamten für sich allein
nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar
Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Unangemessene Ausdru... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!"). 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Unangemessene Ausdrucksweise eines Polizeibeamten für sich allein
nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar
Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Unangemessene Ausdru... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!"). 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Unangemessene Ausdrucksweise eines Polizeibeamten für sich allein
nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar
Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Unangemessene Ausdru... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!"). 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Unangemessene Ausdrucksweise eines Polizeibeamten für sich allein
nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar
Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Unangemessene Ausdru... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!"). 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Unangemessene Ausdrucksweise eines Polizeibeamten für sich allein
nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar
Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Unangemessene Ausdru... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!"). 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Unangemessene Ausdrucksweise eines Polizeibeamten für sich allein
nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar
Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Unangemessene Ausdru... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!"). 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Unangemessene Ausdrucksweise eines Polizeibeamten für sich allein
nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar
Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Unangemessene Ausdru... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!"). 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Unangemessene Ausdrucksweise eines Polizeibeamten für sich allein
nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar
Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Unangemessene Ausdru... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!"). 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Unangemessene Ausdrucksweise eines Polizeibeamten für sich allein
nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar
Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Unangemessene Ausdru... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!"). 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Unangemessene Ausdrucksweise eines Polizeibeamten für sich allein
nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar
Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Unangemessene Ausdru... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!"). 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Unangemessene Ausdrucksweise eines Polizeibeamten für sich allein
nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar
Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Unangemessene Ausdru... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!"). 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Be... mehr lesen...