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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung (vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines tauglichen BeschwerdegegenstandesRechtssatz
Das Postieren von Sicherheitsbeamten in einer offenen Türe, um deren Schließung während der Dauer einer Amtshandlung (hier: Beschlagnahme von Glücksspielautomaten) zu verhindern, ohne daß diese das Betreten oder Verlassen der Räumlichkeiten behindern, stellt keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß er am Verlassen des Lokales gehindert worden wäre, erscheint unglaubwürdig.
Auch die behauptete Verletzung des rechten Unterarms erscheint als bloße Schutzbehauptung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und ZwangsgewaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1213.1988Dokumentnummer
JFR_10108872_88B01213_01