RS Vfgh 1989/11/28 B1213/88

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Veröffentlicht am 28.11.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb

Leitsatz

Keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer während einer Amtshandlung (vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten); Fehlen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes

Rechtssatz

Das Postieren von Sicherheitsbeamten in einer offenen Türe, um deren Schließung während der Dauer einer Amtshandlung (hier: Beschlagnahme von Glücksspielautomaten) zu verhindern, ohne daß diese das Betreten oder Verlassen der Räumlichkeiten behindern, stellt keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß er am Verlassen des Lokales gehindert worden wäre, erscheint unglaubwürdig.

Auch die behauptete Verletzung des rechten Unterarms erscheint als bloße Schutzbehauptung.

Entscheidungstexte

  • B 1213/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1989 B 1213/88

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1213.1988

Dokumentnummer

JFR_10108872_88B01213_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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