RS Vfgh 1989/11/28 B1212/88

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Veröffentlicht am 28.11.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Hausdurchsuchung
B-VG Art144 Abs1 / Beschlagnahme
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
StGG Art9
VfGG §86
VStG §39 Abs2

Leitsatz

Wegfall des Beschwerdegegenstandes mit Erlassung des die (vorläufige) Beschlagnahme bestätigenden Bescheides; Einstellung des Verfahrens; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Durchsuchung von Geschäftsräumlichkeiten wegen Fehlens eines tauglichen Beschwerdegegenstandes; keine Hausdurchsuchung

Rechtssatz

Eine vorläufige Beschlagnahme kann als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann nicht mehr beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG angefochten werden, wenn sie durch einen Bescheid nachträglich ausdrücklich bestätigt wird. Diesfalls ist vielmehr die in der vorläufigen Beschlagnahme liegende individuelle Norm zum Bestandteil des sie bestätigenden Bescheides geworden, sodaß die faktische Amtshandlung als solche rechtlich nicht mehr selbständig existent ist und daher auch nicht mehr unmittelbar Objekt einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sein kann.

Die beschlagnahmten Glücksspielautomaten waren - ihrem Zweck entsprechend - frei aufgestellt, weiters besteht auch nicht der geringste Zweifel, daß die einschreitenden Amtsorgane von der Existenz und Aufstellung der Glücksspielautomaten von vornherein wußten. Eine Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei war daher überflüssig und fand auch nicht statt.

Entscheidungstexte

  • B 1212/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1989 B 1212/88

Schlagworte

Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, VfGH / Gegenstandslosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1212.1988

Dokumentnummer

JFR_10108872_88B01212_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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