Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Unangemessene Ausdrucksweise eines Polizeibeamten für sich allein
nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar
Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Unangemessene Ausdru... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!"). 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Be... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Unangemessene Ausdrucksweise eines Polizeibeamten für sich allein
nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar
Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Unangemessene Ausdru... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!"). 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Be... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Unangemessene Ausdrucksweise eines Polizeibeamten für sich allein
nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar
Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Unangemessene Ausdru... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!"). 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Unangemessene Ausdrucksweise eines Polizeibeamten für sich allein
nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar
Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Unangemessene Ausdru... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!"). 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Be... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Unangemessene Ausdrucksweise eines Polizeibeamten für sich allein
nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar
Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Unangemessene Ausdru... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!"). 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Be... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
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nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar
Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Unangemessene Ausdru... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!"). 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Be... mehr lesen...
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Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Unangemessene Ausdru... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!"). 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Be... mehr lesen...
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Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Unangemessene Ausdru... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!"). 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Unangemessene Ausdrucksweise eines Polizeibeamten für sich allein
nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar
Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Unangemessene Ausdru... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!"). 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Be... mehr lesen...
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Begründung: 1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!"). 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Be... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Unangemessene Ausdrucksweise eines Polizeibeamten für sich allein
nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar
Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Unangemessene Ausdru... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!"). 2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Be... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Unangemessene Ausdrucksweise eines Polizeibeamten für sich allein
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Rechtssatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Unangemessene Ausdru... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 1. Juli 1987 die Stadt Wien unter Berufung auf §1 Abs3 und §11 des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. 565/1978 (idF der Datenschutzgesetz-Novelle 1986, BGBl. 370 (im folgenden: DSG-Novelle 1986)) um verschiedene Auskünfte nach dem DSG bezüglich "DVR-Nr. 0406724 und andere". Der Magistrat der Stadt Wien forderte daraufhin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 1987 unter Hinweis darauf, daß die in s... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Die Vorarlberger Landesregierung wies mit Bescheid vom 7. November 1988, Z IVc-791/5-88, den Antrag des H D vom 27. März 1987 auf Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer Schischule mit dem Standort Stubenbach, Gemeinde Lech, ab. Begründend führte sie aus: "Gemäß §5 Abs1 litc ist Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer Schischule u.a., daß der Antragsteller Diplomschilehrer ist. Diplomschilehrer ist nach §2 lit... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art83 Abs2 / ZuständigkeitB-VG Art140 Abs7B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallDSG 1978 §1 Abs1DSG 1978 §5 Abs2DSG 1978 §28 Abs1VfGG §88Verordnung der Wiener Landesregierung vom 14.12.81. LGBl 2/1982 §2
Leitsatz: Anlaßfall; Prüfung des angefochtenen Bescheides nach Aufhebung einer
novellierten Gesetzesbestimmung aufgrund der Stammfassung;
Zurückweisung der Besc... mehr lesen...
Index: L7 WirtschaftsrechtL7050 Schischule
Norm: B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzB-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallMRK Art6 Abs1 / civil rightsVlbg SchischulG §25Vlbg SchischulG §35
Leitsatz: Nichterteilung einer Bewilligung zur Führung einer Schischule;
Aufhebung des Bescheides wegen Anwendung des mit Erk. VfSlg.
12066/1989 als verfassungswidrig aufgehobenen §4 Abs2 erster Satz
Vlbg. SchischulG; einem Anlaßfall gleichzuhaltender Fall ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, am 26. September 1987 habe an der Baustelle der Pyhrn Autobahn in Voitsdorf bei Kirchdorf an der Krems (Oberösterreich) eine Protestveranstaltung gegen den Bau dieser Autobahn stattgefunden, an welcher auch die Beschwerdeführerin teilgenommen habe. Die Baustelle sei durch einen Bauzaun hermetisch abgeriegelt gewesen. Nachdem die Beschwerdeführerin den Bauzaun überkle... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, am 26. September 1987 habe an der Baustelle der Pyhrn Autobahn in Voitsdorf bei Kirchdorf an der Krems (Oberösterreich) eine Protestveranstaltung gegen den Bau dieser Autobahn stattgefunden, an welcher auch die Beschwerdeführerin teilgenommen habe. Die Baustelle sei durch einen Bauzaun hermetisch abgeriegelt gewesen. Nachdem die Beschwerdeführerin den Bauzaun überkle... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, am 26. September 1987 habe an der Baustelle der Pyhrn Autobahn in Voitsdorf bei Kirchdorf an der Krems (Oberösterreich) eine Protestveranstaltung gegen den Bau dieser Autobahn stattgefunden, an welcher auch die Beschwerdeführerin teilgenommen habe. Die Baustelle sei durch einen Bauzaun hermetisch abgeriegelt gewesen. Nachdem die Beschwerdeführerin den Bauzaun überkle... mehr lesen...