TE Vfgh Beschluss 1989/11/28 B270/86

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Veröffentlicht am 28.11.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
StGG Art9
VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die aufgrund eines richterlichen Befehls durchgeführten Hausdurchsuchungen; fehlendes bestimmtes Begehren hinsichtlich einer angeblichen Überschreitung des richterlichen Befehls

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer sind schuldig, dem Bund zuhanden der Finanzprokuratur die mit 10.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringen die (nunmehr verehelichten) Beschwerdeführer - sinngemäß auf das Wesentliche zusammengefaßt - vor, daß Beamte der Bundespolizeidirektion Innsbruck am 20. Feber 1986 sowie am 6. März 1986 in der von ihnen als Lebensgefährten bewohnten Wohnung in Innsbruck, Egger Lienz-Straße 24, Hausdurchsuchungen vorgenommen hätten. Der Hausdurchsuchung vom 20. Feber 1986 sei ein am 21. Feber 1986 ausgefertigter richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl zugrundegelegen, welcher der Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht zugestellt worden sei. Bei dieser Hausdurchsuchung seien Gegenstände beschlagnahmt worden, deren Beschlagnahme durch die im Hausdurchsuchungsbefehl enthaltene Tatbeschreibung (Einbruchdiebstahl, bei dem eine Handkasse mit Sparbüchern sowie Bargeld in ausländischer Währung erbeutet wurde) nicht gedeckt sei. Der Hausdurchsuchung vom 6. März 1986 sei rechtswidrigerweise der bereits vollzogene richterliche Hausdurchsuchungsbefehl vom 20. Feber 1986 zugrundegelegt worden. Die Einschreiter stellen das Begehren zu "erkennen, daß die Beschwerdeführer in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Schutz des Hausrechts und der in Art8 MRK gewährleisteten Rechte verletzt wurden".

2. Die Finanzprokuratur erstattete namens der belangten Bundespolizeidirektion Innsbruck unter Vorlage von Aktenstücken eine Gegenschrift, in welcher primär die Zurückweisung der Beschwerde begehrt wird.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat nach Einsichtnahme in den Akt des Landesgerichtes Innsbruck 28 Vr 152/86-Hv 252/86 (betreffend die Strafsache gegen den Erstbeschwerdeführer und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch sowie andere strafbare Handlungen) erwogen:

1. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung vom 20. Feber 1986 aus dem Blickpunkt der Zustellung des Hausdurchsuchungsbefehls an die Zweitbeschwerdeführerin sowie gegen die Hausdurchsuchung vom 6. März 1986 richtet, erweist sie sich bereits deshalb als unzulässig, weil einerseits die Frage, ob im vorliegenden Fall ein mit Gründen versehener richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl ausgefertigt und zugestellt wurde, für das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren bedeutungslos ist, und andererseits (auch) der zweiten Hausdurchsuchung ein zunächst mündlich erteilter, später dem Erstbeschwerdeführer zugestellter richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl zugrundelag. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (VfSlg. 9269/1981 mit Bezugnahme auf VfSlg. 7203/1973), wäre nämlich ein Fehler in bezug auf die Ausfertigung und Zustellung eines vom Richter mündlich erteilten Hausdurchsuchungsbefehls ausschließlich vom Strafgericht zu vertreten. Was die Hausdurchsuchung vom 6. März 1986 anlangt, ergibt sich aus dem bezeichneten Strafakt des Landesgerichtes Innsbruck zweifelsfrei (Aktenvermerk des Untersuchungsrichters vom 14. März 1986), daß der später schriftlich ausgefertigte und dem Erstbeschwerdeführer zugestellte Befehl zu einer (neuerlichen) Durchsuchung der Wohnung beider Beschwerdeführer (nach einem von Polizeiorganen gestellten Ersuchen) vom Untersuchungsrichter zunächst fernmündlich erteilt wurde. Wenn die Polizeiorgane, welche die Hausdurchsuchung durchführten, in der hierüber aufgenommenen Niederschrift als Rechtsgrundlage ihres Einschreitens den mit 21. Feber 1986 datierten Hausdurchsuchungsbefehl angaben, so handelt es sich dabei um ein offenkundiges Versehen, welches ohne Einfluß auf den Umstand ist, daß der in Rede stehenden Hausdurchsuchung materiell der am 6. März 1986 vom Untersuchungsrichter fernmündlich gegebene Befehl zugrundelag.

2. Soweit die Beschwerde dahin zu verstehen wäre, daß sie sich auch gegen die angebliche Überschreitung des im Hausdurchsuchungsbefehl vom 20. Feber 1986 enthaltenen Auftrags wendet, erschiene sie deshalb als unzulässig, weil ihr das in §15 Abs2 VerfGG verlangte bestimmte Begehren fehlt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel einer Beschwerde darstellt (zB VfGH 28.2.1989 B1505/88 mit Bezugnahme auf VfGH 28.11.1988 B1621/88 und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Verfassungsgerichtshof ist dieser Judikatur zufolge nicht berufen, Gegenstand und Umfang der Anfechtung, die allenfalls aus der Sachverhaltsschilderung herausgelesen werden könnten, - etwa nach den mutmaßlichen Vorstellungen der beschwerdeführenden Partei - als Beschwerdeessentiale selbständig festzulegen. Unter diesem Aspekt ist es im vorliegenden Fall nicht angängig, ein - im übrigen bezüglich der Beschreibung des angegriffenen Verwaltungsaktes völlig undeutliches -, (lediglich) auf eine Feststellung der Verletzung des Hausrechtes sowie des Rechtes auf Achtung der Wohnung abzielendes Begehren in ein Begehren auf Feststellung der qualifizierten Rechtswidrigkeit einer Beschlagnahme zu erweitern oder umzudeuten.

3. Die Beschwerde war sohin zurückzuweisen, sodaß sich eine Erörterung der Frage erübrigte, ob ihrer meritorischen Erledigung noch andere als die dargelegten Verfahrenshindernisse entgegenstünden.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG.

III. Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG abgesehen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Auslegung eines Antrages, VfGH / Parteienvorbringen, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B270.1986

Dokumentnummer

JFT_10108872_86B00270_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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