RS Vfgh 1989/11/28 B270/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1989
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
StGG Art9
VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die aufgrund eines richterlichen Befehls durchgeführten Hausdurchsuchungen; fehlendes bestimmtes Begehren hinsichtlich einer angeblichen Überschreitung des richterlichen Befehls

Rechtssatz

Die Frage, ob ein mit Gründen versehener richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl ausgefertigt und zugestellt wurde, ist für das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren bedeutungslos, da Fehler in bezug auf die Ausfertigung und Zustellung eines vom Richter mündlich erteilten Hausdurchsuchungsbefehls ausschließlich vom Strafgericht zu vertreten sind.

Wenn die Polizeiorgane, für die Hausdurchsuchung am 06.03.1986 als Rechtsgrundlage ihres Einschreitens den mit 21.02.1986 datierten Hausdurchsuchungsbefehl angaben, so handelt es sich dabei um ein offenkundiges Versehen, welches ohne Einfluß auf den Umstand ist, daß der in Rede stehenden Hausdurchsuchung materiell der am 06.03.1986 vom Untersuchungsrichter fernmündlich gegebene Befehl zugrundelag.

Zurückweisung einer Beschwerde betreffend die Beschlagnahme von Gegenständen in einem vom Hausdurchsuchungsbefehl nicht gedeckten Rahmen - Fehlen eines bestimmten Begehrens.

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berufen, Gegenstand und Umfang der Anfechtung, die allenfalls aus der Sachverhaltsschilderung herausgelesen werden könnten, - etwa nach den mutmaßlichen Vorstellungen der beschwerdeführenden Partei - als Beschwerdeessentiale selbständig festzulegen. Das (lediglich) auf eine Feststellung der Verletzung des Hausrechtes sowie des Rechtes auf Achtung der Wohnung abzielendes Begehren kann nicht, in ein Begehren auf Feststellung der qualifizierten Rechtswidrigkeit einer Beschlagnahme erweitert oder umgedeutet werden.

Entscheidungstexte

  • B 270/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1989 B 270/86

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Auslegung eines Antrages, VfGH / Parteienvorbringen, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B270.1986

Dokumentnummer

JFR_10108872_86B00270_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten