Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Nevenka B*****, vertreten durch Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. August 1998, GZ 7 Rs 137/98p-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 4. Dezember 1997, GZ 8 Cgs 178/97s-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ist die Klägerin aufgrund des medizinischen Leistungskalküls weiterhin in der Lage, ihre bisherige Beschäftigung als Küchengehilfin und Bedienerin auszuüben; Krankenstände von sieben Wochen oder mehr sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Die daraus vom Berufungsgericht rechtlich gezogene Schlußfolgerung, daß die Klägerin nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG ist, ist damit zutreffend, was gemäß § 510 Abs 3 2. Satz ZPO keiner näheren Begründung bedarf. Dem (unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung) hiegegen vorgetragenen Argument, daß zufolge der Angespanntheit am Arbeitsmarkt nicht bloß eine mindestens siebenwöchige Krankenstandsdauer, sondern bereits eine solche von vier Wochen ausreiche, um bei einem Arbeitnehmer arbeitsmarktausschließend zu wirken, kann nicht gefolgt werden. Der Senat hat erst jüngst in zwei Entscheidungen (10 ObS 129/98p und 10 ObS 175/98b) ausgeführt, daß in der Zahl statistischer Krankenstandstage und Krankenstandsfälle nicht so eine gravierende Änderung eingetreten sei, daß damit auch eine Änderung der bisherigen ständigen Rechtsprechung bezüglich der einen Arbeitsmarktausschluß bedingenden Krankenstandszeiten gerechtfertigt wäre. Auch der Umstand, daß die Arbeitsmarktlage gegenüber früher angespannter ist, bildet keinen Grund für ein Abgehen von dieser Judikatur. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände bei der Klägerin überhaupt eine Krankenstandserwartung von sogar vier Wochen jährlich vorliegen soll.Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ist die Klägerin aufgrund des medizinischen Leistungskalküls weiterhin in der Lage, ihre bisherige Beschäftigung als Küchengehilfin und Bedienerin auszuüben; Krankenstände von sieben Wochen oder mehr sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Die daraus vom Berufungsgericht rechtlich gezogene Schlußfolgerung, daß die Klägerin nicht invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG ist, ist damit zutreffend, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, 2. Satz ZPO keiner näheren Begründung bedarf. Dem (unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung) hiegegen vorgetragenen Argument, daß zufolge der Angespanntheit am Arbeitsmarkt nicht bloß eine mindestens siebenwöchige Krankenstandsdauer, sondern bereits eine solche von vier Wochen ausreiche, um bei einem Arbeitnehmer arbeitsmarktausschließend zu wirken, kann nicht gefolgt werden. Der Senat hat erst jüngst in zwei Entscheidungen (10 ObS 129/98p und 10 ObS 175/98b) ausgeführt, daß in der Zahl statistischer Krankenstandstage und Krankenstandsfälle nicht so eine gravierende Änderung eingetreten sei, daß damit auch eine Änderung der bisherigen ständigen Rechtsprechung bezüglich der einen Arbeitsmarktausschluß bedingenden Krankenstandszeiten gerechtfertigt wäre. Auch der Umstand, daß die Arbeitsmarktlage gegenüber früher angespannter ist, bildet keinen Grund für ein Abgehen von dieser Judikatur. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände bei der Klägerin überhaupt eine Krankenstandserwartung von sogar vier Wochen jährlich vorliegen soll.
Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.
Anmerkung
E52390 10C03968European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00396.98B.1215.000Dokumentnummer
JJT_19981215_OGH0002_010OBS00396_98B0000_000