Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Gerhard Kriegl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rasim B*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Werner Mecenovic, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. November 1998, GZ 7 Rs 252/98b-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Dezember 1997, GZ 34 Cgs 77/97w-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor.Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt nicht vor.
Die Begründung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:Die Begründung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Die Beurteilung ob Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Daß dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension beim Kläger nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht mehr in Frage gestellt. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit jedenfalls noch ohne Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung der Invaliditätspension ausreichend (RIS-Justiz RS0084983, RS0108306). Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers, wonach mit gewissen Einschränkungen leichte Arbeiten in allen Körperhaltungen möglich sind, ist offenkundig, daß er zumindest den Verweisungsberuf eines Portiers ausüben kann, bei dem auch nicht zweifelhaft ist, daß wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/28; 10 ObS 2107/97t; 10 ObS 234/98d ua). Der Einwand des Revisionswerbers, er sei wegen seines höheren Alters (geb. 1940) und seiner großen sprachlichen Schwierigkeiten für den Beruf eines Portiers ungeeignet und unvermittelbar, schlägt nicht durch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann die Unkenntnis oder mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprach nicht gegen die Verweisbarkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz ins Treffen geführt werden, weil allfällige mit dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht im Zusammenhang stehende Ursachen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei Prüfung der Invalidität nicht berücksichtigt werden können (ausführlich SSV-NF 6/26 mwN uva). Sollte es dem Kläger nicht gelingen, auf dem Arbeitsmarkt einen konkreten freien Posten zu erlangen, wäre er arbeitslos, aber noch nicht invalid (SSV-NF 4/140, 6/150, 7/68 ua). Es trifft nicht zu, daß der Oberste Gerichtshof Arbeitsplätze, die deutschsprechenden Personen vorbehalten seien, bei Prüfung der Verweisbarkeit ausscheide; auch der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 10 ObS 66/91 ist dies nicht zu entnehmen. Die Zumutbarkeitsregelung des § 255 Abs 3 ASVG soll nur in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte (SSV-NF 2/34, 5/45, 6/12 ua). Ein solcher Fall liegt beim Kläger, der bisher als Hilfsarbeiter tätig war, im Fall der Verweisung auf den Beruf eines Portiers nicht vor (ebenso 10 ObS 234/98d, 10 ObS 369/98g). Damit sind aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht gegeben.Die Beurteilung ob Invalidität im Sinne des Paragraph 255, ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Daß dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension beim Kläger nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht mehr in Frage gestellt. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit jedenfalls noch ohne Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung der Invaliditätspension ausreichend (RIS-Justiz RS0084983, RS0108306). Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers, wonach mit gewissen Einschränkungen leichte Arbeiten in allen Körperhaltungen möglich sind, ist offenkundig, daß er zumindest den Verweisungsberuf eines Portiers ausüben kann, bei dem auch nicht zweifelhaft ist, daß wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/28; 10 ObS 2107/97t; 10 ObS 234/98d ua). Der Einwand des Revisionswerbers, er sei wegen seines höheren Alters (geb. 1940) und seiner großen sprachlichen Schwierigkeiten für den Beruf eines Portiers ungeeignet und unvermittelbar, schlägt nicht durch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann die Unkenntnis oder mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprach nicht gegen die Verweisbarkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz ins Treffen geführt werden, weil allfällige mit dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht im Zusammenhang stehende Ursachen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei Prüfung der Invalidität nicht berücksichtigt werden können (ausführlich SSV-NF 6/26 mwN uva). Sollte es dem Kläger nicht gelingen, auf dem Arbeitsmarkt einen konkreten freien Posten zu erlangen, wäre er arbeitslos, aber noch nicht invalid (SSV-NF 4/140, 6/150, 7/68 ua). Es trifft nicht zu, daß der Oberste Gerichtshof Arbeitsplätze, die deutschsprechenden Personen vorbehalten seien, bei Prüfung der Verweisbarkeit ausscheide; auch der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 10 ObS 66/91 ist dies nicht zu entnehmen. Die Zumutbarkeitsregelung des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG soll nur in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte (SSV-NF 2/34, 5/45, 6/12 ua). Ein solcher Fall liegt beim Kläger, der bisher als Hilfsarbeiter tätig war, im Fall der Verweisung auf den Beruf eines Portiers nicht vor (ebenso 10 ObS 234/98d, 10 ObS 369/98g). Damit sind aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht gegeben.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor.
Anmerkung
E53066 10C00259European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00025.99W.0209.000Dokumentnummer
JJT_19990209_OGH0002_010OBS00025_99W0000_000