TE OGH 1999/1/26 10ObS429/98f

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Veröffentlicht am 26.01.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Mag. Günter Kaiser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und OR Dr. Walter Wotzel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walter U*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Josef Bock, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. September 1998, GZ 7 Rs 261/98y-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. März 1998, GZ 14 Cgs 31/96t-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Soweit Feststellungsmängel wegen Fehlens eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens geltend gemacht werden, sind diese der Rechtsrüge zuzuordnen.Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Soweit Feststellungsmängel wegen Fehlens eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens geltend gemacht werden, sind diese der Rechtsrüge zuzuordnen.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Invaliditätspension nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Die Beurteilung, ob Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Daß dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension beim Kläger, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Hilfsarbeiter gearbeitet, dabei allerdings nur 14 (oder 16) Beitragsmonate erworben hat, nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers, wonach leichte, kurzzeitig auch mittelschwere Arbeiten in allen Körperhaltungen, ausgenommen Überkopfarbeiten, Knien, Hocken und häufiges Bücken sowie Arbeiten in dauernder Nässe und Kälte, möglich sind, ist offenkundig, daß er zumindest die von den Vorinstanzen genannten Verweisungsberufe ausüben kann. Die Anforderungen an diese weit verbreiteten Verweisungstätigkeiten, die sich zum Teil unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen und allgemein bekannt sind, können als offenkundig im Sinne des § 269 ZPO gelten, so daß es weiterer Feststellungen dazu und insbesondere der Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens nicht bedurfte (SSV-NF 5/96 ua). Der Einwand des Klägers, er habe derartige Verweisungstätigkeiten bereits ausgeübt, doch habe sich herausgestellt, daß er wegen gesundheitlicher Einschränkungen in keinem dieser Berufe habe tätig sein können, stellt inhaltlich den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen betreffend das medizinische Leistungskalkül zu bekämpfen.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Invaliditätspension nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Die Beurteilung, ob Invalidität im Sinne des Paragraph 255, ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Daß dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension beim Kläger, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Hilfsarbeiter gearbeitet, dabei allerdings nur 14 (oder 16) Beitragsmonate erworben hat, nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers, wonach leichte, kurzzeitig auch mittelschwere Arbeiten in allen Körperhaltungen, ausgenommen Überkopfarbeiten, Knien, Hocken und häufiges Bücken sowie Arbeiten in dauernder Nässe und Kälte, möglich sind, ist offenkundig, daß er zumindest die von den Vorinstanzen genannten Verweisungsberufe ausüben kann. Die Anforderungen an diese weit verbreiteten Verweisungstätigkeiten, die sich zum Teil unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen und allgemein bekannt sind, können als offenkundig im Sinne des Paragraph 269, ZPO gelten, so daß es weiterer Feststellungen dazu und insbesondere der Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens nicht bedurfte (SSV-NF 5/96 ua). Der Einwand des Klägers, er habe derartige Verweisungstätigkeiten bereits ausgeübt, doch habe sich herausgestellt, daß er wegen gesundheitlicher Einschränkungen in keinem dieser Berufe habe tätig sein können, stellt inhaltlich den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen betreffend das medizinische Leistungskalkül zu bekämpfen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E52959 10C04298

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00429.98F.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19990126_OGH0002_010OBS00429_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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