TE OGH 1999/3/16 10ObS59/99w

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Veröffentlicht am 16.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Manhard (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl-Heinz H*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Sebastian Ruckensteiner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. November 1998, GZ 25 Rs 122/98x-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 8. Juli 1998, GZ 45 Cgs 370/96t-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß der Kläger mit der Rüge, es sei kein berufskundliches Gutachten eingeholt worden, in Wahrheit - der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende - Feststellungsmängel hinsichtlich der Anforderungen in den Verweisungsberufungen geltend macht.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß der Kläger mit der Rüge, es sei kein berufskundliches Gutachten eingeholt worden, in Wahrheit - der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende - Feststellungsmängel hinsichtlich der Anforderungen in den Verweisungsberufungen geltend macht.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Ergänzend ist auszuführen:Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Ergänzend ist auszuführen:

Die Beurteilung ob Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Daß dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension für den am Stichtag erst 42 Jahre alten Kläger nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit jedenfalls noch ohne Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung des Anspruchs auf Invaliditätspension ausreichend (RIS-Justiz RS0084983, RS0108306; 10 ObS 25/99w). Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers, wonach mit gewissen Einschränkungen leichte und mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen (bis zu drei Stunden täglich auch im Gehen und Stehen) möglich sind, ist offenkundig, daß er zumindest den Verweisungsberuf eines Portiers ausüben kann, bei dem auch nicht zweifelhaft ist, daß wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/28; 10 ObS 2107/97t; 10 ObS 234/98d; 10 ObS 59/99w ua). Der Einwand des Revisionswerbers, er sei wegen seiner Kurzsichtigkeit und seiner originären Minderbegabung für den Beruf eines Portiers ungeeignet, schlägt nicht durch, weil diese Einschränkungen zwar festgestellt wurden, jedoch ohne erhebliche Auswirkung auf das zusammenfassende medizinische Leistungskalkül geblieben sind. Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht vor.Die Beurteilung ob Invalidität im Sinne des Paragraph 255, ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Daß dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension für den am Stichtag erst 42 Jahre alten Kläger nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit jedenfalls noch ohne Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung des Anspruchs auf Invaliditätspension ausreichend (RIS-Justiz RS0084983, RS0108306; 10 ObS 25/99w). Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers, wonach mit gewissen Einschränkungen leichte und mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen (bis zu drei Stunden täglich auch im Gehen und Stehen) möglich sind, ist offenkundig, daß er zumindest den Verweisungsberuf eines Portiers ausüben kann, bei dem auch nicht zweifelhaft ist, daß wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/28; 10 ObS 2107/97t; 10 ObS 234/98d; 10 ObS 59/99w ua). Der Einwand des Revisionswerbers, er sei wegen seiner Kurzsichtigkeit und seiner originären Minderbegabung für den Beruf eines Portiers ungeeignet, schlägt nicht durch, weil diese Einschränkungen zwar festgestellt wurden, jedoch ohne erhebliche Auswirkung auf das zusammenfassende medizinische Leistungskalkül geblieben sind. Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht vor.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.

Anmerkung

E53471 10C00599

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00059.99W.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19990316_OGH0002_010OBS00059_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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