TE OGH 1998/12/15 10ObS402/98k

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ruth B*****, vertreten durch Dr. Walter Panzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 1998, GZ 7 Rs 190/98g-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. Februar 1998, GZ 4 Cgs 37/97b-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht stellte fest, daß die am 4. 12. 1951 geborene Klägerin keine Beruf erlernt und in den maßgeblichen letzten 15 Jahren nur als Hilfsarbeiterin beschäftigt gewesen sei, weshalb sich ihre Anspruchsvoraussetzungen auf Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG richteten. In ihrer Berufung hielt sie demgegenüber daran fest, als Kosmetikerin in einem qualifizierten Beruf gearbeitet zu haben, weshalb ihr Berufschutz zukomme. Das Berufungsgericht hielt diesen Ausführungen entgegen, daß die Klägerin im Beobachtungszeitraum überwiegend (60 Beitragsmonate gegenüber bloß drei Beitragsmonaten der Pflichtversicherung) Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung erworben habe, sodaß ein Berufsschutz schon aus diesem Grund nicht in Frage komme, und hat darüberhinaus eine weitergehende Behandlung der Rechtsrüge mangels gesetzmäßiger Ausführung abgelehnt. Der Rüge der Berufungswerberin, keine ausreichenden Feststellungen im Zusammenhang mit den Diagnosen getroffen zu haben, hielt das Berufungsgericht entgegen, daß solche Feststellungen für die rechtliche Beurteilung deshalb nicht weiter erforderlich wären, da das Erstgericht ohnedies das aus den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten resultierende Leistungskalkül (ausreichend) festgestellt habe.Das Erstgericht stellte fest, daß die am 4. 12. 1951 geborene Klägerin keine Beruf erlernt und in den maßgeblichen letzten 15 Jahren nur als Hilfsarbeiterin beschäftigt gewesen sei, weshalb sich ihre Anspruchsvoraussetzungen auf Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG richteten. In ihrer Berufung hielt sie demgegenüber daran fest, als Kosmetikerin in einem qualifizierten Beruf gearbeitet zu haben, weshalb ihr Berufschutz zukomme. Das Berufungsgericht hielt diesen Ausführungen entgegen, daß die Klägerin im Beobachtungszeitraum überwiegend (60 Beitragsmonate gegenüber bloß drei Beitragsmonaten der Pflichtversicherung) Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung erworben habe, sodaß ein Berufsschutz schon aus diesem Grund nicht in Frage komme, und hat darüberhinaus eine weitergehende Behandlung der Rechtsrüge mangels gesetzmäßiger Ausführung abgelehnt. Der Rüge der Berufungswerberin, keine ausreichenden Feststellungen im Zusammenhang mit den Diagnosen getroffen zu haben, hielt das Berufungsgericht entgegen, daß solche Feststellungen für die rechtliche Beurteilung deshalb nicht weiter erforderlich wären, da das Erstgericht ohnedies das aus den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten resultierende Leistungskalkül (ausreichend) festgestellt habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin erblickt in diesen Ausführungen einen wesentlichen Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens einerseits sowie eine unrichtige bzw unvollständige Sachverhaltsfeststellung (und damit rechtliche Beurteilung) andererseits. Soweit sie mangelnde Spruchreife neuerlich darin erblickt, daß die erhobenen Diagnosen nicht festgestellt wurden, macht sie Feststellungsmängel geltend, welche jedoch nicht zutreffen. Nicht die einzelnen Diagnosen der (im konkreten Fall 4 beigezogenen) medizinischen Sachverständigen, sondern das daraus gewonnene medizinische Leistungskalkül ist für die rechtliche Beurteilung entscheidungserheblich; die von den Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihnen zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose (allein) keinerlei Schlußfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei identer Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann. Wesentlich ist daher - worauf das Berufungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - nur die Feststellung des Leistungskalküls, das die Vorinstanzen jedoch erhoben haben (SSV-NF 8/92, 10 ObS 118/95, 10 ObS 305/98w). Danach kann aber die Klägerin weiterhin jedenfalls leichte Arbeiten in der normalen Arbeitszeit (überwiegend im Sitzen und mit den üblichen Pausen) verrichten. Die Begründung des Berufungsgerichtes, daß der Klägerin Berufsschutz nicht zukomme, weil in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung überwiegen, sind zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). Da sich ihre Anspruchsvoraussetzungen mangels Berufsschutzes nach § 255 Abs 3 ASVG richten, sind die von den Vorinstanzen als geeignet eingestuften und beispielsweise aufgezeigten Verweisungsberufe ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit die Revisionswerberin dies in Abrede stellt, weicht sie von der maßgeblichen Feststellungsgrundlage (ausgehend vom medizinischen Leistungskalkül) ab und bringt insoweit ihre Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Die Revisionswerberin erblickt in diesen Ausführungen einen wesentlichen Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens einerseits sowie eine unrichtige bzw unvollständige Sachverhaltsfeststellung (und damit rechtliche Beurteilung) andererseits. Soweit sie mangelnde Spruchreife neuerlich darin erblickt, daß die erhobenen Diagnosen nicht festgestellt wurden, macht sie Feststellungsmängel geltend, welche jedoch nicht zutreffen. Nicht die einzelnen Diagnosen der (im konkreten Fall 4 beigezogenen) medizinischen Sachverständigen, sondern das daraus gewonnene medizinische Leistungskalkül ist für die rechtliche Beurteilung entscheidungserheblich; die von den Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihnen zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose (allein) keinerlei Schlußfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei identer Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann. Wesentlich ist daher - worauf das Berufungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - nur die Feststellung des Leistungskalküls, das die Vorinstanzen jedoch erhoben haben (SSV-NF 8/92, 10 ObS 118/95, 10 ObS 305/98w). Danach kann aber die Klägerin weiterhin jedenfalls leichte Arbeiten in der normalen Arbeitszeit (überwiegend im Sitzen und mit den üblichen Pausen) verrichten. Die Begründung des Berufungsgerichtes, daß der Klägerin Berufsschutz nicht zukomme, weil in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung überwiegen, sind zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Da sich ihre Anspruchsvoraussetzungen mangels Berufsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG richten, sind die von den Vorinstanzen als geeignet eingestuften und beispielsweise aufgezeigten Verweisungsberufe ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit die Revisionswerberin dies in Abrede stellt, weicht sie von der maßgeblichen Feststellungsgrundlage (ausgehend vom medizinischen Leistungskalkül) ab und bringt insoweit ihre Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Daraus folgt - zusammenfassend -, daß keiner der geltend gemachten Revisionsgrunde vorliegt, weshalb dem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.

Anmerkung

E52392 10C04028

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00402.98K.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19981215_OGH0002_010OBS00402_98K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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