TE OGH 1998/11/24 10ObS369/98g

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Edith Matejka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Prenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter P*****, Hilfsarbeiter, derzeit ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Gunther Nagele, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Juli 1998, GZ 25 Rs 76/98g-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. April 1998, GZ 16 Cgs 52/98t-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor.Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt nicht vor.

Die Begründung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:Die Begründung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Richtig ist, daß nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 6/70, 6/82, 6/104 ua) mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von 7 Wochen jährlich und darüber den Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen und bewirken, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Daß beim Kläger leidensbedingte Krankenstände in dieser Dauer mit der nötigen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, steht jedoch nicht fest. Wie das Berufungsgericht völlig richtig dargelegt hat, kommt es nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 3/120 uva) nicht darauf an, ob der Versicherte einen Krankenstand in Anspruch nimmt, sondern ob ein solcher Krankenstand aus medizinischer Sicht notwendig ist. Sekundäre Feststellungsmängel liegen in diesem Zusammenhang nicht vor.

Die Beurteilung ob Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Daß dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension beim Kläger, der laut übereinstimmendem Vorbringen der Parteien in der Klage und in der Klagebeantwortung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Hilfsarbeiter gearbeitet hat, nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit jedenfalls noch ohne Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung der Invalititätspension ausreichend (RIS-Justiz RS0084983, RS0108306). Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers, wonach leichte Arbeiten in allen Körperhaltungen unter Berücksichtigung eines Haltungswechsels nach einer Stunde ohne zusätzliche Arbeitspausen möglich sind, ist offenkundig, daß der Kläger zumindest den Verweisungsberuf eines Portiers ausüben kann, bei dem auch nicht zweifelhaft ist, daß wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/28; 10 ObS 2107/97t; zuletzt 10 ObS 234/98d).Die Beurteilung ob Invalidität im Sinne des Paragraph 255, ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Daß dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension beim Kläger, der laut übereinstimmendem Vorbringen der Parteien in der Klage und in der Klagebeantwortung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Hilfsarbeiter gearbeitet hat, nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit jedenfalls noch ohne Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung der Invalititätspension ausreichend (RIS-Justiz RS0084983, RS0108306). Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers, wonach leichte Arbeiten in allen Körperhaltungen unter Berücksichtigung eines Haltungswechsels nach einer Stunde ohne zusätzliche Arbeitspausen möglich sind, ist offenkundig, daß der Kläger zumindest den Verweisungsberuf eines Portiers ausüben kann, bei dem auch nicht zweifelhaft ist, daß wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/28; 10 ObS 2107/97t; zuletzt 10 ObS 234/98d).

Die Zumutbarkeitsregelung des § 255 Abs 3 ASVG soll nur in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte (SSV-NF 2/34, 5/45, 6/12 ua). Ein solcher Fall liegt beim Kläger, der bisher als Hilfsarbeiter tätig war, im Fall der Verweisung auf den Beruf eines Portiers nicht vor (ebenso 10 ObS 234/98d). Damit sind aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht gegeben.Die Zumutbarkeitsregelung des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG soll nur in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte (SSV-NF 2/34, 5/45, 6/12 ua). Ein solcher Fall liegt beim Kläger, der bisher als Hilfsarbeiter tätig war, im Fall der Verweisung auf den Beruf eines Portiers nicht vor (ebenso 10 ObS 234/98d). Damit sind aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht gegeben.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor.

Anmerkung

E52241 10C03698

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00369.98G.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19981124_OGH0002_010OBS00369_98G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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