TE OGH 1998/10/13 10ObS338/98y

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Veröffentlicht am 13.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ulrich K*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Rossauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Juli 1998, GZ 7 Rs 199/98f-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27. Jänner 1998, GZ 14 Cgs 89/97y-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegenzuhalten:Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegenzuhalten:

Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN, wonach Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können). Das Berufungsgericht, das eine mündliche Berufungsverhandlung in Gegenwart des Klagevertreters durchführte, war mangels Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu einer Beweiswiederholung oder Einvernahme des Klägers als Partei nicht verpflichtet (SSV-NF 5/137).

Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO, unter dem der Kläger geltend macht, § 255 Abs 3 ASVG sei gleichheitswidrig, liegt nicht vor. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt dargelegt, daß gegen die Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung in den Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach den Absätzen 1 und 3 des § 255 ASVG keine Bedenken bestehen (SSV-NF 2/14; 6/56; weitere Nachweise RIS-Justiz RS0054049). Der Revision fehlen entsprechende Argumente, die geeignet wären, nunmehr solche Bedenken zu erwecken.Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO, unter dem der Kläger geltend macht, Paragraph 255, Absatz 3, ASVG sei gleichheitswidrig, liegt nicht vor. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt dargelegt, daß gegen die Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung in den Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach den Absätzen 1 und 3 des Paragraph 255, ASVG keine Bedenken bestehen (SSV-NF 2/14; 6/56; weitere Nachweise RIS-Justiz RS0054049). Der Revision fehlen entsprechende Argumente, die geeignet wären, nunmehr solche Bedenken zu erwecken.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E51628 10C03388

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00338.98Y.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19981013_OGH0002_010OBS00338_98Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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