TE OGH 1998/11/10 10ObS367/98p

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hanna D*****, kfm. Angestellte, derzeit ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Michael Tröthandl, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. März 1998, GZ 9 Rs 432/97h-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 29. August 1997, GZ 4 Cgs 223/96w-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:

Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob die Parteienvernehmung der Klägerin erforderlich gewesen wäre, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen oder die vorliegenden Gutachten zu ergänzen gewesen wären, gehört zur Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei eingehend auseinandergesetzt. Bei Pensionsansprüchen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist notwendiger Inhalt der Feststellungen das medizinische Leistungskalkül, hingegen bedarf er nicht der genauen Feststellung ärztlicher Diagnosen (SSV-NF 8/92).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, könnte die am Stichtag 1. 11. 1995 im 51. Lebensjahr stehende Klägerin trotz der gesundheitsbedingten Einschränkungen ihres Leistungskalküls ihrem zuletzt ausgeübten Beruf einer kaufmännischen Angestellten (Bürotätigkeit) weiterhin nachgehen, weshalb sich die Frage ihrer Verweisung auf andere Berufstätigkeiten, insbesondere solche, die keine Angestelltentätigkeiten darstellen würden, gar nicht stellt.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, könnte die am Stichtag 1. 11. 1995 im 51. Lebensjahr stehende Klägerin trotz der gesundheitsbedingten Einschränkungen ihres Leistungskalküls ihrem zuletzt ausgeübten Beruf einer kaufmännischen Angestellten (Bürotätigkeit) weiterhin nachgehen, weshalb sich die Frage ihrer Verweisung auf andere Berufstätigkeiten, insbesondere solche, die keine Angestelltentätigkeiten darstellen würden, gar nicht stellt.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E52091 10C03678

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00367.98P.1110.000

Dokumentnummer

JJT_19981110_OGH0002_010OBS00367_98P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten