Norm: ABGB §891WEG §1WEG §23WEG §24
Rechtssatz: Mehrere Miteigentümer (und künftige Wohnungseigentümer) eines Hauses haften für die Kosten von Ingenieurleistungen zur Errichtung des Hauses, die von einem gemeinsamen Bevollmächtigten in Auftrag gegeben wurden, nicht solidarisch. Entscheidungstexte 1 Ob 682/79 Entscheidungstext OGH 27.05.1980 1 Ob 682/79 Veröff: MietSlg 32106 ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §24
Rechtssatz: Da § 24 WEG 1975 den abstrakt als schwächer gewerteten Wohnungseigentumsbewerber schützt, kann (nur) er sich auf die Nichtigkeit berufen, die im Verfahren nicht von Amtswegen zu beachten ist; es liegt ein Fall relativer Nichtigkeit vor (vgl Koziol-Welser, Grundriß 5.Auflage I 125). Entscheidungstexte 1 Ob 784/79 Entscheidungstext OGH 16.04.1980 1 Ob 784/7... mehr lesen...
Norm: ABGB §1014ABGB §1053ABGB §1165WEG §24WEG 2002 §38 Abs1 Z4
Rechtssatz: Der Vertrag über eine schon beziehbare Eigentumswohnung ist ein Kaufvertrag; die Verpflichtung des Käufers, in die vom Wohnungseigentumsorganisator abgeschlossenen Werkverträge einzutreten und damit Gewährleistungsansprüche nur gegen den Werkunternehmer geltend zu machen, verstößt gegen § 24 Abs 1 Z 4 WEG 1975. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §24
Rechtssatz: Fehlt es an der Vertragsübermacht des veräußernden Wohnungseigentümers gegenüber dem erwerbenden Wohnungseigentumsbewerber, so ist § 24 WEG 1975 unanwendbar, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob § 24 WEG 1975 nur für Verträge zwischen Wohnungseigentumsorganisatoren einerseits und Wohnungseigentumsbewerbern oder Wohnungseigentümer andererseits gilt - so Welser in NZ 1975,158 f; Zingher, MG 17.Auflage, 304; vgl au... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §24
Rechtssatz: Die Ungültigkeit gemäß § 24 WEG 1975 ist nicht von amtswegen zu beachten. Entscheidungstexte 3 Ob 588/78 Entscheidungstext OGH 10.10.1979 3 Ob 588/78 Veröff: SZ 52/146; Bem: Volltext aufrufbar unter GZ 3 Ob 589/78. 5 Ob 748/79 Entscheidungstext OGH 15.01.1980 5 Ob 748/79 ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §24
Rechtssatz: Sind in erster Instanz für die Ungültigkeit einer Vereinbarung die Tatsachen vorgebracht worden, aus denen sich die Anwendbarkeit des § 24 Abs 1 Z 4 WEG 1975 ergibt, so schadet es nicht, wenn die Ungültigkeit der Vereinbarung in erster Instanz nicht auf § 24 WEG 1975, sondern auf den § 879 ABGB gestützt wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 588/78 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ABGB §1002ABGB §1053ABGB §1165WEG §1WEG §23WEG §24WEG §25WEG 2002 §2 Abs6WEG 2002 §37WEG 2002 §43
Rechtssatz: Das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentumsorganisator wird durch die Bestimmungen der §§ 23 bis 25 WEG 1975 nur hinsichtlich der dort aufgestellten zwingenden Vorschriften näher geregelt, kann aber ansonsten sehr verschiedenartig gestaltet sein. Meist liegt ein gemischter Vertrag vor, der Element... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 AWEG §8WEG §14 Abs1WEG §15WEG §18WEG §24
Rechtssatz: Umfaßt ein Verein die Mehrheit der Miteigentümer, kann bei Zutreffen der sonstigen Abstimmungserfordernisse ein vom ordnungsgemäß bestellten Vereinsvorstand gefaßter, alle dem Verein als Mitglieder angehörenden Liegenschaftseigentümer bindender Beschluß als Mehrheitsbeschluß der Liegenschaftseigentümer angesehen werden. Gegen den vereinssatzungsmässigen Vorbehalt der Ausübung ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §24
Rechtssatz: Durch die Generalklausel des § 24 WEG werden auch Vereinbarungen oder Vorbehalte erfaßt, die in der demonstrativen Aufzählung "verdächtiger" Vertragstypen in den Z 1 bis 5 nicht enthalten sind. Entscheidungstexte 5 Ob 653/78 Entscheidungstext OGH 14.11.1978 5 Ob 653/78 Veröff: EvBl 1979/43 S 128 = MietSlg 30582 ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §24WEG 1975 §29 Abs2 Z2
Rechtssatz: Zur Auslegung des Begriffes "Gläubiger". Entscheidungstexte 4 Ob 559/78 Entscheidungstext OGH 03.10.1978 4 Ob 559/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083363 Dokumentnummer JJR_19781003_OGH0002_0040OB00559_7800000_004 mehr lesen...
Norm: ABGB §6ABGB §7WEG §24WEG §29 Abs2 Z2
Rechtssatz: Gegen eine weite Auslegung des Begriffes "Gläubiger" nach § 29 Abs 2 Z 2 WEG 1975 spricht die aus § 24 WEG 1975 hervorgehende Absicht des Gesetzgebers, die in der Vor- und Gründungsphase bestehende "Vertragsübermacht" der Wohnungseigentumsorganisatoren gegenüber den Wohnungseigentumswerbern "auf ein den Belangen aller Vertragspartner dienendes Maß herabzuführen". Entsche... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §24WEG 1975 §29 Abs2 Z2
Rechtssatz: "Gläubiger" des verpflichteten Wohnungseigentümers ist der Wohnungseigentümer nur solange, als er Ansprüche aus dem Titelgeschäft gegen den Wohnungseigentumswerber (Wohnungseigentümer) hat. Entscheidungstexte 4 Ob 559/78 Entscheidungstext OGH 03.10.1978 4 Ob 559/78 8 Ob 517/79 Ent... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §24WEG 1975 §29 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Gläubigereigenschaft des Wohnungseigentumsorganisators ist auf unmittelbare Ansprüche aus dem Titelgeschäft, das die Stellung eines Wohnungsorganisators im konkreten Fall begründet, nicht aber auf andere, wenn auch damit tatsächlich zusammenhängende, oder gar nur auf mögliche und in Zukunft allenfalls entstehende Ersatzansprüche abzustellen. Der unmittelbare Anspruch aus dem Titelgeschäft g... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23WEG 1975 §24WEG 1975 §25
Rechtssatz: Säumnis des Wohnungseigentumsorganisators, der Vertragsentwürfe mit gemäß § 24 WEG 1975 rechtsunwirksamen Bedingungen zur Unterschrift vorlegt. Entscheidungstexte 7 Ob 505/78 Entscheidungstext OGH 26.01.1978 7 Ob 505/78 Veröff: ImmZ 1978,298 = MietSlg 30588(11) 8 Ob 537/78 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23WEG 1975 §24WEG 1975 §25
Rechtssatz: Wohnungseigentümer, die einen Vertrag unterfertigt haben, dessen Bestimmungen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, können sich auf die Gesetzwidrigkeit nur dann nicht berufen, wenn sie dem Wohnungseigentumsorganisator keine angemessene Nachfrist zur Abänderung eingeräumt haben (Säumnis). Entscheidungstexte 7 Ob 505/78 ... mehr lesen...
Zwischen der Klägerin als Wohnungseigentumsorganisatorin und den beiden Beklagten wurden im Jahre 1969 gleichlautende Nutzungs- und Anwartschaftsverträge betreffend Wohnungen in der Wohnhausanlage Wien 17, S-Gasse, abgeschlossen. Der Wohnbau ist fertiggestellt. Die von den Beklagten in Wohnungseigentum zu erwerbenden Wohnungen wurden ihnen zur Nutzung übergeben. Abgesehen von noch aushaftenden Darlehen und Rechtsanwaltskosten haben die Beklagten alle geforderten Beträge bezahlt. Mit A... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs1WEG 1975 §24
Rechtssatz: Eine Verpflichtung des Wohnungseigentümers, im Falle einer Veräußerung seines Anteiles dies durch den Verwalter durchführen zu lassen, widerspricht § 24 WEG 1975. Für den notwendigen Überblick über die Verwaltung genügt es, den Wohnungseigentümer zu verpflichten, dem Verwalter einen erfolgten Weiterverkauf unverzüglich anzuzeigen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs1WEG 1975 §24
Rechtssatz: Der Ausschluß eines direkten Weiterverkaufs des Wohnungseigentums durch den Wohnungseigentümer schlechthin, und zwar nicht nur für die Darlehenslaufzeit, sondern während der Dauer der Verwaltung stellt eine unzulässige Einschränkung der Verfügungsrechte des Eigentümers dar. Entscheidungstexte 7 Ob 673/76 Entscheidungstext OGH 14.10.19... mehr lesen...
Norm: HGB §346 BWEG 1975 §24
Rechtssatz: Die in einem Eigenheimbewerbervertrag formularmäßig enthaltene Klausel, wonach der Bauträger im Falle seines Rücktritts die Rückzahlung der erstattungsfähigen Eigenleistungen des Bewerbers unbefristet so lange zurückhalten darf, als er nicht von einem Nachfolger entsprechenden Ersatz erlangen kann, ist unwirksam. Veröff: MDR 1975,216 Schlagworte *D* Europea... mehr lesen...
Norm: ABGB §823ABGB §835 AABGB §1188WEG 2002 §24
Rechtssatz: Ein Mehrheitsbeschluss über eine wichtige Veränderung i.S. des § 834 ABGB darf erst dann erfolgen, wenn auch die Minderheit hiezu gehört worden ist. (so schon RiZ 1958 S 168). Entscheidungstexte 2 Ob 361/68 Entscheidungstext OGH 05.12.1968 2 Ob 361/68 Veröff: SZ 41/170 4 Ob 2024/... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 AWEG §14 Abs1WEG §18 Abs1 Z2WEG 2002 §24
Rechtssatz: Was eine Beschlussfassung der Mehrheit im Sinne der §§ 833 ff ABGB anlangt, enthält das Gesetz keine besonderen Vorschriften darüber, in welcher Form ein solcher Gemeinschaftsbeschluss zustandezukommen hat. Es wird nicht besonders bestimmt, ob der Abstimmung eine formelle Beratung vorherzugehen hat. In der Rechtsprechung wird aber zumindest gefordert, dass alle Teilhaber der G... mehr lesen...