RS OGH 1979/3/1 8Ob566/78, 5Ob571/79, 1Ob784/79, 1Ob803/79, 3Ob588/80, 1Ob615/80, 5Ob35/81, 5Ob219/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1979
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Norm

ABGB §1002
ABGB §1053
ABGB §1165
WEG §1
WEG §23
WEG §24
WEG §25
WEG 2002 §2 Abs6
WEG 2002 §37
WEG 2002 §43

Rechtssatz

Das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentumsorganisator wird durch die Bestimmungen der §§ 23 bis 25 WEG 1975 nur hinsichtlich der dort aufgestellten zwingenden Vorschriften näher geregelt, kann aber ansonsten sehr verschiedenartig gestaltet sein. Meist liegt ein gemischter Vertrag vor, der Elemente des Kaufes (Grundanteil) und solche des Werkvertrages oder Bevollmächtigungsvertrages (Bauführung) enthält.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 566/78
    Entscheidungstext OGH 01.03.1979 8 Ob 566/78
  • 5 Ob 571/79
    Entscheidungstext OGH 06.11.1979 5 Ob 571/79
  • 1 Ob 784/79
    Entscheidungstext OGH 16.04.1980 1 Ob 784/79
  • 1 Ob 803/79
    Entscheidungstext OGH 09.07.1980 1 Ob 803/79
    Veröff: SZ 53/104
  • 3 Ob 588/80
    Entscheidungstext OGH 17.09.1980 3 Ob 588/80
  • 1 Ob 615/80
    Entscheidungstext OGH 12.11.1980 1 Ob 615/80
  • 5 Ob 35/81
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 35/81
  • 5 Ob 219/04y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 5 Ob 219/04y
    Auch; nur: Das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentumsorganisator wird durch die Bestimmungen der §§ 23 bis 25 WEG 1975 nur hinsichtlich der dort aufgestellten zwingenden Vorschriften näher geregelt, kann aber ansonsten sehr verschiedenartig gestaltet sein. (T1); Beisatz: Hier: § 37 WEG 2002. (T2); Beisatz: Die rechtlichen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung eines rechtsgültigen Versprechens, Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt zu verschaffen, werden dadurch nicht eingeschränkt. (T3)
  • 5 Ob 124/08h
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 124/08h
    Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des § 37 Abs 2 WEG und § 43 WEG schränken die rechtlichen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung eines rechtsgültigen Versprechens, Wohnungseigentümern ein bestimmtes Objekt zu verschaffen, nicht ein. (T4); Beisatz: Dem Mieter kann im Mietvertrag ein Optionsrecht auf Abschluss eines Kauf- und Anwartschaftsvertrags eingeräumt werden, was zur Folge hat, dass der Mieter mit Ausübung des Gestaltungsrechts und Annahme der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum Wohnungseigentumsbewerber wird. Ein Wohnungseigentums-Anwartschaftsvertrag ist aber vor Annahme dieses Anbots zu verneinen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019352

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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