Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentumsorganisator wird durch die Bestimmungen der §§ 23 bis 25 WEG 1975 nur hinsichtlich der dort aufgestellten zwingenden Vorschriften näher geregelt, kann aber ansonsten sehr verschiedenartig gestaltet sein. Meist liegt ein gemischter Vertrag vor, der Elemente des Kaufes (Grundanteil) und solche des Werkvertrages oder Bevollmächtigungsvertrages (Bauführung) enthält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019352Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009